Gesetzliche Vorgaben
Die Verfügbarkeit und Verweildauer von Beiträgen wie Videos und Audios ist gesetzlich über den von den Ländern beschlossenen Medienstaatsvertrag vorgegeben. Je nach Inhalt der Sendung gelten unterschiedliche Regelungen für die Dauer, die der Beitrag angeboten werden darf. Nach dem sogenannten Drei-Stufen-Test wird die Verweildauer zwischen einigen Tagen oder Monaten festgelegt. Manche Sendungen stehen komplett, manche nur als Einzelbeiträge zur Verfügung.
Deshalb dürfen Aufnahmen von Sportgroßereignissen bpsw. nur 7 Tage angeboten werden. Filme und Serien dagegen, also alle fiktionalen Inhalte, dürfen maximal 12 Monate online bleiben, während Dokumentationen und Informationssendungen bis zu 24 Monate und Kulturdokumentationen bis zu fünf Jahre abrufbar sein dürfen.
Wenn Inhalte im Fernsehprogramm wiederholt werden, dürfen diese auch wieder in der ARD Mediathek angeboten werden. Deshalb werden Videos manchmal erneuert oder einzelne Filme werden von unterschiedlichen Sendern mehrfach angeboten.
Rundfunkrechtliche Verweildauer in der Übersicht
- 7 Tage Sportgroßereignisse
- 30 Tage angekaufte europäische und internationale Filme und Serien (soweit vertragliche Rechte vorhanden)
- 1 Jahr Filme, Serien, alle fiktionalen Inhalte
- 2 Jahre Nachrichten, Dokumentation, alle nonfiktionalen Inhalte
- 2 Jahre Themenwochen und andere Schwerpunkte
- 2 Jahre Debütfilme
- 5 Jahre Wissen und Bildung
- 5 Jahre Kinderinhalte
- Unbegrenzt Zeitzeugen und Archivinhalte
Ausländische Produktionen
Eigene Fernsehfilme und Co-Produktionen werden, wenn immer die Rechtelage es zulässt, nach Ausstrahlung online gestellt. Auch angekaufte europäische und außereuropäische fiktionale Produktionen dürfen für maximal 30 Tage als Video on Demand angeboten werden, sofern die entsprechenden Onlinerechte vorliegen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Inhalte nur in Deutschland abrufbar (Geoblocking) sind.