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Urlaubsärger in den schönsten Wochen des Jahres

Strand auf Sardinien
Strand auf Sardinien | Bild: dpa

Jeder wünscht sich einen Traumurlaub mit schönen Hotels und sauberen Stränden. Doch statt Urlaubsidylle erleben manche ihren Alptraum: Ungeziefer unterm Bett, marode Hotelzimmer, schlechtes Essen, der Swimmingpool als Baustelle. 

Solche Zustände müsse kein Urlauber akzeptieren, sagen Verbraucherschützer. Allerdings dürfe man nicht warten sondern sofort Abhilfe der Reisemängel verlangen. Edda Castello von der Verbraucherzentrale Hamburg rät: "Wenn man nicht sofort seine Rügen anbringt und seine Mängel reklamiert, dann kann es sein, dass man später keine Schadensersatzansprüche hat, weil der Reiseveranstalter zurecht sagen könnte, wenn du es rechtzeitig gesagt hättest, dann wäre Abhilfe geschaffen worden".

Über die Baustelle auf der Anlage sollte man sich aber nicht beim Hotel beschweren, sondern unbedingt beim Veranstalter und den Mangel am besten noch vom Reiseleiter unterschreiben lassen. Doch wenn der Veranstalter nichts unternimmt, folgt der nächste Schritt: Sie müssen weitere Beweise sammeln.

Aber wie viel Geld kann ich als enttäuschter Urlauber vom Veranstalter zurückfordern?

Anwälte benutzen dafür die so genannte Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung.

Für Ungeziefer im Hotelzimmer reicht die Spanne von zehn bis 50 Prozent. Verdorbene Speisen schlagen  zwischen 20 bis 30 Prozent zu Buche. Bei fehlendem oder verschmutztem Pool sind immerhin noch zehn bis 20 Prozent drin.

Allerdings dürfen sie nach dem Urlaub nicht zu lange warten. Beachten Sie die ein-Monats-Frist.

Mit vertraglichem Reiseende beginnt die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB zu laufen. Sie soll den Reiseveranstalter davor bewahren, beispielsweise nach Ablauf eines halben Jahres erstmals mit Reiseersatzansprüchen konfrontiert zu sein und mit seiner Zielgebietsagentur klären zu müssen, ob das zugewiesene Zimmer tatsächlich schmutzig war. Der Reiseveranstalter könnte hierdurch in Beweisnot geraten. Der Gesetzgeber hat deshalb eine relativ kurze Zeitspanne festgelegt. Der Reisende muss Ansprüche vollständig innerhalb eines Monats nach vertraglichem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter angezeigt haben.+

Stand: 17.07.2015 11:04 Uhr

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