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Achtung Ebay-Fallen

Internet-Plattformen wie Ebay, 2-1deins oder hood sind praktisch. Wer seinen Keller noch vor dem nächsten Flohmarkt leer haben möchte, kann einfach und schnell seinen alten Krempel übers Netz verkaufen. Egal ob Klamotten, Technik, oder Möbel. Es gibt so gut wie nichts – von ein paar Ausnahmen abgesehen - was nicht über Netz zu verkaufen wäre. Das sollten sie dabei beachten:

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Gewerblich oder Privat

Wer als Verkäufer über Internet Auktionen Waren anbietet, muss sich entscheiden, ob er ein gewerbliches oder privates Mitgliedskonto anmeldet. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Verkäufer gewerblich tätig wird, wenn er planmäßig und dauerhaft Waren oder Leistungen gegen Entgelt anbietet. Dabei ist es unerheblich, ob dies nur "nebenberuflich" oder ausschließlich passiert. Sie handeln typischerweise als Privatperson, wenn Sie gelegentlich unterschiedliche Dinge aus Ihrem Privatbesitz verkaufen, die Sie nicht mehr benötigen, oder Artikel für Ihren privaten Gebrauch kaufen. Typischerweise gewerblich handeln Sie, wenn Sie Artikel kaufen, um sie wieder zu verkaufen, oder über einen längeren Zeitraum gleichartige Waren und vor allem Neuwaren verkaufen.

Widerrufsrecht

Wer Waren über das Internet bestellt oder ersteigert, hat nach den Bestimmungen des Fernabsatzrechts (§§ 312b ff. BGB) grundsätzlich ein Widerrufs- oder Rückgaberecht. Das heißt, die Ware kann - ohne Angabe von Gründen - innerhalb von 14 Tagen zurückgeschickt werden und der Käufer erhält sein Geld zurück. Dies gilt aber nur bei Gewerblichen Anbietern. Private Verkäufer unterliegen nicht den Bestimmungen des Fernabsatzrechts. Sie sind daher gesetzlich nicht verpflichtet, dem Käufer ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einzuräumen.

Garantie & Gewährleistung

Wer als Verkäufer über Internet Auktionen Waren anbietet, ist verpflichtet, dem Käufer die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben - gleich ob er privater oder gewerblicher Verkäufer ist. Ist die Ware bei der Übergabe mangelhaft, stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu. Liegt ein Mangel vor, kann der Käufer grundsätzlich: Wahlweise die Lieferung einer neuen Sache oder Reparatur der mangelhaften Sache verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Für die Ansprüche gilt grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (§ 438 BGB). Im Gegensatz zu einem gewerblichen Verkäufer haben private Verkäufer jedoch die Möglichkeit, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers zu beschränken oder ganz auszuschließen. Ein Gewährleistungsausschluss ist grundsätzlich jedoch nur dann wirksam, wenn er deutlich lesbar ausgewiesen ist.

Vorsicht vor dem Finanzamt

Wer regelmäßig über einen längeren Zeitraum privat Sachen übers Internet verkauft, sollte seine Gewinne beim Finanzamt melden. Ein paar Geschäfte im Monat können schon ausreichen. Dabei ist es im Zweifelsfall ganz egal, ob man beruflich einer anderen Tätigkeit nachgeht und die Onlineauktionen nur privat betreibt. Im Zweifelsfall kann das Finanzamt Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer verlangen. Wer hier schludert, riskiert hohe Nachzahlungen und Strafen.

 Lösung: Gewerbeschein

Die Verbraucherzentrale rät allen, die regelmäßig Sachen bei Onlineauktionshäusern verkaufen, einen Gewerbeschein zu beantragen. Was der kostet, ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich, in der Regel liegt der Preis zwischen 15,- und 65,- Euro. Wer unsicher ist, ob seine Gewinne steuerpflichtig sind, sollte sich bei einem Steuerberater Hilfe holen.

 Weitere Informationen:

Bei allen Beratungsstellen der Verbraucher

www.vz-nrw.de

HR3: Steuerfalle Ebay

http://www.hr-online.de/website/radio/hr3/index.jsp?rubrik=54781&key=standard_document_44881494

Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 24.09.2012. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Sendetermin
Mo, 24.09.12 | 05:30 Uhr