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Ärger nach dem Urlaub

Experte: Wolfgang Büser

Symbolbild Ärger nach dem Urlaub (Bild: WDR)Bildunterschrift: Urteile zum Thema "Was nach der Rückkehr aus dem Urlaub blüht…" ]

Die Freude über den gerade zu Ende gegangenen Urlaub kann schnell verfliegen, wenn zu Hause Ungemach aus dem Briefkasten droht. Versäumte Termine beim Finanzamt oder der Arbeitsagentur, verspätete Zahlungen oder vielleicht sogar die Kündigung. Was ist zum Beispiel wenn man Einspruchsfristen durch einen langen Urlaub versäumt hat und jetzt die Zeche zahlen soll. Unser Rechtsexperte Wolfgang Büser erläutert wie man dem Ärger, der nach dem Urlaub droht, am besten begegnet.

Urteile: "Was nach der Rückkehr aus dem Urlaub blüht…"

Hausratversicherung: Die Stehlgutliste muss flott zur Polizei - Meldet ein Hausratversicherter seiner Gesellschaft unmittelbar nach der Rückkehr aus seinem Urlaub, dass in seine Wohnung eingebrochen worden sei, so darf sich die Versicherung nicht darauf beschränken, ihm das Schadenformular zu senden und ihn zu bitten, eine Auflistung der gestohlenen Gegenstände nachzureichen. Zugleich ist der Versicherte darüber zu informieren, dass die Stehlgutliste auch der Polizei zuzustellen sei. Geschieht das nicht und schickt der Bestohlene die Stehlgutliste seiner Versicherung zwar umgehend, der Polizei aber erst einen Monat später, so darf das Unternehmen seinen Schadenersatzanspruch nicht mit der Begründung zurückweisen, er hätte eine Obliegenheitsverletzung begangen. Der Bundesgerichtshof vermisste in dem Brief der Versicherung an ihren Kunden den unübersehbaren Hinweis auf die Mitteilung an die Polizei – mit der Information, was passieren kann, wenn die Stehlgutliste nicht rechtzeitig dort landen sollte. (AZ: IV ZR 317/05)

Verfahrensrecht: 13 Tage sind genug Zeit für eine Klage - Hat ein Urlauber nach seiner Rückkehr aus den Ferien noch 13 Tage Zeit, um wegen eines Rechtsstreits mit dem Rentenversicherungsträger Klage zu erheben, so kann er nicht wegen seines Urlaubs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (= Fristverlängerung) verlangen, wenn er die Frist zur Klageerhebung ungenutzt hat verstreichen lassen. Allerdings hat der dennoch das Recht, seinen bestandskräftigen Rentenbescheid "auf Richtigkeit und Vollständigkeit des Versicherungsverlaufs" überprüfen zu lassen. (Sozialgericht Düsseldorf, S 26 R 208/06)

Schadenersatz: Im Urlaub kann naturgemäß nicht aufs Auto geschaut werden - Gibt ein Urlauber vor der Abreise am Flughafen sein Fahrzeug einem Mitarbeiter des Betreibers eines "Sicherheitsparkplatzes" und stellen sie in einem Übergabeprotokoll die Unversehrtheit des Autos fest, so kann der Fahrzeughalter – entdeckt er nach der Rückkehr Schäden an der Stoßstange – Schadenersatz vom Betreiber des Parkplatzes verlangen. Das Argument, dass der Autobesitzer nachweisen müsse, wie der Schaden entstanden sei, ließ das Amtsgericht Erding nicht gelten. Vielmehr sei es "naturgemäß", dass Reisende keine Angaben dazu machen können, was mit dem Fahrzeug während ihrer Abwesenheit geschieht. (AZ: 4 C 95/05)

Unterhalt: Wer das Haus ausräumt, muss auf Geld verzichten - Lässt eine Frau während eines Urlaubs mit ihrem Mann das gemeinsame Haus ausräumen, um sich das ihrer Meinung nach zustehende Hab und Gut zu sichern und verlässt sie ihren Mann direkt nach der Rückkehr, so handelt es sich um einen eklatanten Vertrauensmissbrauch. Die Folge: Der Mann muss im ersten Trennungsjahr nur zwei Drittel des an sich zustehenden Unterhalts an seine Frau überweisen. (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 10 UF 91/02)

Reisegepäckversicherung: "Vorschäden" müssen gemeldet werden - Eine Reisegepäckversicherung muss für einen nach der Rückkehr aus dem Urlaub (hier: aus Mallorca) – angeblich – nicht ausgelieferten Koffer keinen Schadenersatz leisten, wenn der Versicherte die Frage nach ähnlichen Schadenfällen im Antragsformular nicht beantwortet, obwohl er vor rund zwei Jahren einen Kofferverlust gemeldet und erstattet bekommen hat. (Amtsgericht München, 251 C 6691/02)

Kündigung: Während einer "Urlaubsverlängerung" nicht untertauchen - Wird einem Arbeitnehmer während seines Urlaubs gekündigt, so dass nach der Rückkehr die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage verstrichen ist, so ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (= Fristverlängerung) zuzubilligen. Das gilt aber nicht, wenn er nach Urlaubsende krankheitshalber zunächst nicht zurückreisen kann. Er muss dann dafür sorgen, dass ihm seine Post nachgeschickt oder anderweitig zur Kenntnis gegeben wird. (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 5 Ta 257/02)

Kündigung: Aus dem Urlaub zurück - nicht gleich vors Arbeitsgericht - Kommt ein Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurück und ist in der Zwischenzeit ein Kündigungsschreiben seines Arbeitgebers eingegangen, so hat er grundsätzlich zwei Wochen lang Zeit, Kündigungsschutzklage zu erheben. Ist die (an sich 3 Wochen betragende) Frist für die Klage vor dem Arbeitsgericht bei der Rückkehr noch nicht abgelaufen (hier noch 2 Tage), so muss der Arbeitnehmer nicht "überstürzt" Klage erheben; er hat noch zwei Werktage Zeit. (Thüringer Landesarbeitsgericht, 7 Ta 159/00)

Arbeitsrecht: Für vierwöchigen Urlaub nicht "abmelden" - Einem Arbeitnehmer, der gegen die Kündigung durch seinen Arbeitgeber angehen will, ist "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zu gewähren, wenn er die dreiwöchige Klagefrist wegen eines vierwöchigen Urlaubs verpasst hat. Er kann dann noch innerhalb von zwei Wochen nach der Rückkehr klagen. (Arbeitsgericht Nürnberg, 12 Ca 10856/99)

Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 16.08.2012. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Sendetermin
Do, 16.08.12 | 05:30 Uhr