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Ärger unter Nachbarn ist allgegenwärtig.
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Ärger unter Nachbarn ist allgegenwärtig – und im Sommer wird der Zoff draußen ausgetragen. Ob lärmende Kinder, qualmende Grills, quakende Frösche oder zwitschernde Exoten: Es gibt nichts, was nicht vor Gericht landen könnte. Eine Auswahl interessanter Entscheidungen:
Biergarten
Hat der Betreiber eines Biergartens die Auflage erhalten, den Betrieb um 22.00 Uhr zu beenden, so kann er sich auch dann nicht mit dem Argument dagegen wehren, es habe seit Eröffnung des Biergartens (im Jahr 1992) stets die Regelung bestanden, bis 23.00 Uhr ausschenken zu dürfen, wenn Gutachten belegen, dass der – von Nachbarn kritisierte – nächtliche Betriebslärm die Dezibel-Höchstwerte für die Nachtruhe regelmäßig überschreitet. (VwG Hannover, 11 A 8524/06)
Frösche
Eine Bewohnerin eines Seniorenheimes, das in der Nähe eines vor mehr als 20 Jahren angelegten großflächigen Sickerbeckens liegt, kann nicht verlangen, dass das Becken abgeschafft wird, weil dort mittlerweile mehr als 1.000 Frösche leben und sie in ihrer Ruhe stören. Insbesondere nachts sei das Gequake "unerträglich". Das Verwaltungsgericht Berlin urteilte gegen die Frau. Auch wenn – insbesondere in Sommernächten – sämtliche Lärmwerte überschritten werden, dürften die geschützten Lurcharten nicht umgesiedelt werden. Weil sie eine Umsiedlung wohl nicht überleben würden und die Frau außerdem ein Angebot der Wasserbetriebe (denen das Becken gehört) abgelehnt hatte, auf deren Kosten auf die ruhige Seite des Heimes umzuziehen, müssten die vorhandenen Schallschutzmaßnahmen ausreichen. (VwG Berlin, 1 A 88/01)
Anders das Bundesverwaltungsgericht: Wird ein Grundstückseigentümer durch die lärmenden Frösche im Gartenteich seines Nachbarn um seine Nachtruhe gebracht (hier wurden im Schlafzimmer 45 Dezibel gemessen), so muss der Froschliebhaber die Tiere entfernen, obwohl sie unter Naturschutz stehen. (BVwG, 6 B 133/98)
Gaststätten
Einem Betreiber eines Cafés darf es nicht versagt werden, seine Gaststätte (hier noch für die Zeit der Fußball-Weltmeisterschaft) bis 1.00 Uhr in der Nacht geöffnet zu lassen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Kommune eine Verordnung erlassen habe, wonach die schärferen Regelungen des allgemeinen Lärmschutzes vorübergehend außer Kraft gesetzt worden seien. Dies habe dann auch für die Gaststätten oder Cafés zu gelten, so das Verwaltungsgericht Kassel. (VwG Kassel, 3 L 841/10)
Für die abgelaufene Fußball-Europameisterschaft dürfte dasselbe gegolten haben – und für die kommende Olympiade ebenso.
Glockengeläut
Ein Mann, der in der unmittelbaren Nachbarschaft einer evangelischen Kirche wohnt (hier rund 70 Meter entfernt), kann nicht das um 6 Uhr morgendliche liturgische Glockenläuten untersagen lassen. Die Argumente des Mannes, der selbst Mitglied in der evangelischen Landeskirche ist, der Staat sei verpflichtet, Störungen seiner individuellen Religionsausübung durch "akustische religiöse Zeichen" zu verhindern, ließ der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht gelten, ebenso wenig die Aussage, "verfrühtes Glockengeläut störe ihn beim Lesen der Bibel und der Meditation" – und ferner, dass "dem Glockengeläut vor Sonnenaufgang ein heidnisches, der Abwehr böser Geister dienendes Element" innewohne. Das liturgische Glockengeläut, so das Gericht, sei "aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen und des Schutzes der freien Religionsausübung privilegiert". Außerdem handele es sich dabei um eine "zumutbare, sozialadäquate und allgemein akzeptierte Äußerung kirchlichen Lebens" und nicht etwa um eine "schädliche Umwelteinwirkung". (VGH Baden-Württemberg, 1 S 241/11)
Grillen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat festgelegt, dass auch in Eigentumswohnanlagen nicht ohne weiteres gegrillt werden darf. Das Gericht hat sich auf das Wohnungseigentumsgesetz bezogen, nach dem – je nach Einzelfall und den Gegebenheiten vor Ort – das Grillen uneingeschränkt verboten oder auch zeitlich sowie örtlich begrenzt werden dürfe. (OLG Frankfurt am Main, 20 W 119/06)
Großzügiger hat das Landgericht München I 16 Grillaktionen "pro Sommer" erlaubt. Im konkreten Fall konnten zwei Eigentümer eines Anwesens mit Garten nicht darlegen, dass die Rauchentwicklung durch das Grillen ihres Nachbarn (16 mal in 4 Monaten) über den nach dem Emissionsrecht geltenden Luft-Richtlinien lag. Auch Zeugen konnten nicht glaubhaft machen, dass die Beeinträchtigungen objektiv unerträglich seien. Der Grillfreund durfte seinen Rost weiterhin nutzen und musste ihn nicht – wie von den Nachbarn gefordert – abbauen. (LG München I, 15 S 22735/03)
Kinder
Anwohner eines kommunalen Kinderspielplatzes haben grundsätzlich kein Recht durchzusetzen, dass die Kinder die von der Gemeinde festgelegten Benutzungszeiten des Platzes genau einhalten. Allerdings haben sie Anspruch darauf, dass die Gemeinde "eine missbräuchliche Benutzung durch Jugendliche und Erwachsene unterbindet", wenn der Missbrauch erhebliche Lärmbelästigungen verursacht und die Gemeinde durch den Spielplatz einen besonderen Anreiz dafür geschaffen hat. (VGH Baden-Württemberg, 10 S 2428/11)
Von Baden-Württemberg nach Hessen. Dort hatte eine ältere Anwohnerin eines Spielplatzes versucht, diesen absperren zu lassen – ohne Erfolg. Das gelte jedenfalls dann, wenn sie sich in erster Linie gegen die "missbräuchliche Nutzung" des Spielplatzes in den Abend- und Nachtstunden durch Jugendliche wehren will. Das muss sie jedoch mit polizei- oder ordnungsrechtlichen Mitteln tun. Werde der Spielplatz tagsüber "bestimmungsgemäß genutzt" – also durch spielende Kinder –, so habe die Kommune keinen Grund, den Platz zu schließen. Spielende Kinder stellen tagsüber keine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung dar. (Hessischer VGH, 9 A 125/11)
Kindergarten
Seit Inkrafttreten der Neuregelung im Bundes-Immissionsschutzgesetz (Mitte Juli 2011) müssen Mieter oder Wohnungseigentümer Lärm hinnehmen, der von einem angrenzenden Kindergarten mit Außenspielplatz ausgeht. Geräusche spielender Kinder sind "Ausdruck von kindlicher Entwicklung und Entfaltung" und deshalb keine "schädliche Umwelteinwirkung", sondern grundsätzlich zumutbar. Nur in Ausnahmefällen sind "Abwehransprüche" gegeben, etwa wenn sich auf dem Nachbargrundstück ein Krankenhaus oder eine Pflegeanstalt (also sensible Wohn- und Lebensbereiche) befinden. (LG Braunschweig, 2 O 1307/09)
Schwimmbadrutsche
Die Steigerung des Geräuschpegels (hier durch eine nachträglich gebaute Breitwasserrutsche), der von einem Freibad auf ein benachbartes Grundstück in einem "allgemeinen Wohngebiet" schallt, muss vom Grundstücksbesitzer nicht hingenommen werden. Das gilt auch dann, wenn die an Sonn- und Feiertagen erhöhten Grenzwerte für "seltene Ereignisse" eingehalten werden. Die Wasserrutsche muss trocken bleiben. (OVG für das Land NRW, 7 B 1537/03)
Terrasse
Mieter eines Reihenhauses verstoßen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf Nachbarn, wenn sie auf ihrer Terrasse ein Pavillon-Zelt aufbauen, das den ganzen Sommer über für Schatten sorgen soll. Das gilt unabhängig davon, dass die Terrassen unmittelbar aneinander angrenzen und der Sonnenschirm-Ersatz über die Sichtschutzwand zum Nachbargrundstück hinausragt. Und auch die Regelung im Mietvertrag (hier der angehängten "Gartenordnung"), wonach "Sommerlauben und ähnliche Aufbauten" untersagt sind, rechtfertigt nicht das Verbot des Pavillons, solange er nicht fest mit dem Boden verankert ist. Das Landgericht Hamburg stellte schließlich fest, dass "eine im Grundsatz zulässige Nutzung eines Gegenstandes nicht dadurch unzulässig werde, dass von ihm "besonders intensiv Gebrauch gemacht" werde. (AZ: 311 S 40/07)
"Überhang"
Ein Grundstückseigentümer muss es nicht hinnehmen, dass die Bäume aus Nachbars Garten bis zu vier Meter in sein Grundstück hinein wachsen. Er muss das Argument des Baumbesitzers nicht akzeptieren, er würde "doch gar nicht spürbar beeinträchtigt". Denn "angesichts des Überhangs mit dadurch verstärkter Schattenbildung und – den Naturgesetzen entsprechend – herab fallenden Nadeln, Zapfen und abgestorbenen Zweigen ist eine Beeinträchtigung nicht zu bezweifeln", so das Landgericht Coburg. Der Baumbesitzer muss zur Gartenschere beziehungsweise Kettensäge greifen. (AZ: 33 S 26/08)
Vögel
Zwar haben es Nachbarn im Grundsatz hinzunehmen, wenn vom Grundstück nebenan Vogelgezwitscher dringt. Allerdings sieht es anders aus, wenn der Nachbar in einer Außenvoliere mehrere Papageien hält und die Tiere einen „ohrenbetäubenden Lärm“ verursachen. Weil es sich hier um exotische Tiere handele, deren Geschrei anders klinge als das von einheimischen Vögeln, müsse der Lärm nicht grenzenlos hingenommen werden. Das Landgericht Hannover hielt eine Obergrenze von zwei Stunden täglich für angemessen. Wie es der Vogelbesitzer schaffe, die Tiere in der übrigen Zeit "ruhig zu stellen", sei sein Problem. (LG Hannover, 16 S 44/08)
Auch ein Tierfreund aus Sachsen hielt vier exotische Vögel – darunter zwei Salomon-Kakadus – in einer Gartenvoliere. Sein Nachbar konnte durchsetzen, dass die Vögel praktisch aus dem Freien in die Wohnung verbannt werden. Denn der Lärm war für den Nachbarn – erwiesenermaßen – "unerträglich". Die Vögel dürfen nur eine Stunde pro Tag an der frischen Luft singen. (LG Zwickau, 6 S 388/00)
Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 05.07.2012. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.