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Rechtslage für Ferienjobber

Experte: Wolfgang Büser

Viele Schüler und Schülerinnen hoffen wieder auf eine Taschengeld-Aufbesserung durch einen Ferienjob. Zwar wickeln sich solche Tätigkeiten meist nicht über die Arbeitsagenturen ab. Doch muss auch in diesen Fällen von den Firmen der Jugendarbeitsschutz beachtet werden.

Rechtslage für Ferienjobber (Bild: WDR)Bildunterschrift: Rechtslage für Ferienjobber ]

Das bedeutet: Unter 13 Jahren geht regulär gar nichts – von Ausnahmen abgesehen wie Teilnahme an Filmen oder Werbeaufnahmen. Mindestens 13jährige dürfen Zeitungen und Werbezettel (bis zu 2 Stunden täglich) austragen, als Babysitter tätig sein, Nachhilfeunterricht geben, Botengänge aus- und Hunde "Gassi führen", ferner in Sportarenen oder in der Landwirtschaft (bis zu 3 Stunden täglich) mithelfen – alles gegen Bezahlung.

Und mindestens 15jährige dürfen darüber hinaus Ferienjobs übernehmen: bis zu vier Wochen im Jahr. Dabei muss es sich allerdings um Arbeiten handeln, die für junge Leute "geeignet" sind, sie also körperlich nicht überfordern. Das Gesetz legt für die künftigen Arbeitnehmer maximal die 5-Tage-Woche (bei einer 40-Std.-Woche) fest.

Das Gewerbeaufsichtsamt wacht über die Einhaltung der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, zum Beispiel die Arbeitszeiten betreffend. Arbeitgeber, die der Missachtung überführt werden, müssen mit Bußgeldern bis zu 15.000 Euro rechnen.

Im Übrigen gelten auch für schulpflichtige Kinder ab "15" dieselben Arbeitsschutzvorschriften wie für die jüngeren. Und arbeitsrechtlich sind dieselben Regelungen wie für erwachsene Arbeitnehmer (wozu auch der 18jährige Schüler zählt) maßgebend. Das bedeutet: Sie haben zum Beispiel Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (dies allerdings nur bei "laufenden" Beschäftigungen, nicht jedoch bei einem 4-Wochen-Ferienjob) und für gesetzliche Feiertage.

Sozialversicherungsbeiträge brauchen für Ferienjobs nicht aufgebracht zu werden - unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Regelmäßig ausgeübte Schülerbeschäftigungen bleiben für die Schüler sozialabgabenfrei, solange sie pro Monat nicht mehr einbringen als 400 Euro. Der Arbeitgeber hat jedoch für gesetzlich krankenversicherte Schüler mit Minijob pauschal 13 Prozent für die Kranken- und generell 15 Prozent für die Rentenversicherung aufzubringen. Im Regelfall übernimmt er auch die 2prozentige Pauschalsteuer.

Völlig, also auch für die Arbeitgeber, sozialabgabenfrei sind Beschäftigungen von Schülern, die nur während der Ferien ausgeübt werden. Die Grenze liegt hier bei "zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres" – ohne Verdienstbeschränkung.In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Schüler auf jeden Fall – auf Rechnung ihres Arbeitgebers – versichert. Und der gesetzlichen Krankenversicherung gehören sie kostenfrei über ihre Eltern an, solange sie regelmäßig nicht mehr als 400 Euro im Monat verdienen oder aber ihre sonstigen Einkünfte 365 Euro monatlich nicht übersteigen (allerdings alternativ – nicht sowohl als auch).

Achtung! "Auf Steuerkarte" kann (in Klasse I und IV) bis zu rund 900 Euro im Monat steuerfrei verdient werden. Versteuert der Arbeitgeber den Verdienst pauschal (mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag plus gegebenenfalls Kirchensteuer) und ist er bereit, die Steuer zu tragen, dann kann er für bis zu "18 zusammenhängende Arbeitstage" á maximal 62 Euro = 1.116 Euro steuerfrei an seinen Mitarbeiter auszahlen. Mehr als genug, damit der davon für den Rest der Ferien "Ferien" machen kann. Doch aus Firmensicht ist die Übernahme der Steuer regelmäßig "unnötig" – wegen der zuvor erwähnten Möglichkeit der Schüler, den Arbeitsverdienst bis zu knapp 900 Euro "brutto" monatlich steuerfrei einstreichen zu können.

Im Übrigen könnte sich ein Schüler, der wegen eines höheren Verdienstes steuerpflichtig geworden ist, die Abgabe im folgenden Jahr per Einkommensteuer-Erklärung vom Finanzamt meistens zurückholen. 

Urlaubsansprüche können sich allenfalls dann ergeben, wenn ein Schüler laufend (in den Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes) arbeitet. Sie betragen mindestens vier Wochen, wenn ein ganzes Jahr gearbeitet wird, ansonsten ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro Beschäftigungsmonat. „Halbe“ Monate werden aufgerundet.

Und noch etwas: Nebenverdienste von Schülern, die während der Schulferien erzielt werden, werden nur selten auf die Regelleistungen der Familie angerechnet, wenn die Eltern Bezieher von Arbeitslosengeld II sind. Für Schüler der allgemein- oder berufsbildenden Schulen, die noch keine 25 Jahre sind und keine Ausbildungsvergütung erhalten, wird ein als Arbeitnehmer erzielter Lohn nicht "bedarfsmindernd" angerechnet, der 1.200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Ferner muss er "in den Schulferien in einem Zeitraum von höchstens vier Wochen" erzielt worden sein (auch aufgeteilt, nicht nur "am Stück").

Für andere von Schülern eingegangene Arbeitsverhältnisse gilt: Das Nebeneinkommen eines Schülers, der mit seinen Eltern in einer Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft lebt, darf pro Monat nur bis zu 100 Euro komplett behalten werden. Kommen bis zu 800 Euro zusammen, so sind 100 Euro anrechnungsfrei, die restlichen 700 Euro aber nur zu 20 Prozent. Von einem 800 Euro-Monats-Nebenverdienst bleiben deshalb nur (100 + 140 =) 240 Euro zusätzlich in der Familienkasse. Das ist dasselbe, als würden Mama oder Papa einen Nebenjob haben...

Schüler, deren Eltern Arbeitslosengeld I beziehen, brauchen sich keine Sorgen zu machen, gegebenenfalls "vergebens" zu arbeiten: Ihr Verdienst beeinträchtigt die Leistungen der Arbeitsagenturen nicht.

Urteile zum Thema

Unfallversicherung: Der Weg zur Probearbeit ist Privatvergnügen
Hat ein Schüler mit einem potenziellen Arbeitgeber einen Probearbeitstag vereinbart, für den er keine Bezahlung erhalten soll, so ist der junge Mann auf dem Weg dorthin nicht gesetzlich unfallversichert. Hat er einen Verkehrsunfall und bricht er sich ein Bein, so stehen ihm nur die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung seiner Eltern zu. Ein versichertes Beschäftigungsverhältnis liege nur dann vor, so das Sozialgericht Aachen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig und in den Betrieb eingegliedert sei sowie dem Weisungsrecht des Chefs unterliege. Das sei bei einem wenige Stunden dauernden Probearbeitsverhältnis aber nicht der Fall. (AZ: S 8 U 26/09)

Kündigung: Bei Minderjährigen müssen die Eltern "entlassen" werden
Will ein Arbeitgeber einem Minderjährigen das Arbeitsverhältnis aufkündigen, so muss er das Schreiben an die Eltern richten. Wird nur dem Minderjährigen die Kündigung übergeben, so ist sie unwirksam. Erhält der Minderjährige die Kündigung, um sie seinen Eltern auszuhändigen, so geht der Arbeitgeber das Risiko ein, dass dies nicht geschieht. Nicht schädlich im Arbeitgebersinne ist es, wenn er sowohl dem Minderjährigen als auch den Eltern ein (fast) gleichlautendes Kündigungsschreiben ausstellt, zumal er verpflichtet ist, den Arbeitnehmer darüber zu informieren, dass er sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit melden möge, um keine Nachteile beim Arbeitslosengeld zu erleiden. (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 2 Ta 45/08)

Arbeitsrecht: Aus zweimal befristet wird einmal ordentlich
War ein Arbeitnehmer bereits einmal in einem Betrieb befristet als "Ferienjobber" beschäftigt und soll er ein Jahr später wieder als Ferienarbeiter "ohne Sachgrund" befristet arbeiten, so gilt die zweite Befristung als "auf unbestimmte Zeit" geschlossen. Das hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis nicht automatisch endet, sondern nur durch Kündigung (hier aber auch zum Ende der vereinbarten Zeit, da noch kein Kündigungsschutz bestand). (BAG, 2 AZR 690/02)

Schülerjob: Wer Werbung austrägt, der ist noch kein Arbeitnehmer
Auch wenn eine Schülerin eine festgelegte Anzahl an Werbezetteln in einem bestimmten zeitlichen Rahmen auszutragen hat, ist sie nicht als Arbeitnehmerin beziehungsweise arbeitnehmerähnliche Person einzustufen – mit der Folge, dass sie vor das Amts- oder Landgericht ziehen muss, wenn ihr Auftraggeber ihr die vereinbarte Vergütung nicht bezahlt, und nicht vor das Arbeitsgericht. (Landgericht Darmstadt, 5 T 1294/99)

Berufspraktika: Arbeitsleistung bringt auch Arbeitslohn
Eine Schülerin, die ein sechsmonatiges Praktikum (hier: in einem Reitstall) absolviert, dafür aber nur ein Auszubildendengehalt erhält, kann verlangen, dass sie wie eine "ungelernte Arbeitskraft" bezahlt wird, wenn das Praktikum mit "tatsächlicher Arbeitsleistung" verbunden war, jedoch nicht mit in die - anschließend folgende – mehrjährige Ausbildung (hier: zur Pferdewirtin) einbezogen werden soll. (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, 5 Ca 2426/00)

Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 17.07.2012. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Sendetermin
Di, 17.07.12 | 05:30 Uhr
Das Erste