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Auf den ersten Blick sieht das Feriendomizil gut aus.
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Es passiert immer wieder: Die gebuchte Ferienwohnung entspricht vor Ort absolut nicht den Erwartungen. Sie ist verdreckt und eigentlich unbewohnbar. Was ist zumutbar? Welche Rechte hat der Mieter?
Ferienwohnungen liegen voll im Trend. Für viele Reisende sind sie eine günstige und bequeme Art, den Urlaub zu verbringen. Man ist unabhängig von den Öffnungszeiten eines Hotelrestaurants, von dessen Speiseangebot und meistens bieten sie auch mehr Platz als ein Hotelzimmer. Doch so manches Angebot entpuppt sich vor Ort als Albtraum. Vergammelte Möbel, schmutzige Bettwäsche, Schimmel an den Wänden - viele Urlauber können von solchen Horrorgeschichten berichten.
Wer vor Ort alle Mängel einer Reise hinnimmt und sich erst später beschwert, kann zu Hause kaum mit Schadensersatz rechnen. Oberstes Prinzip deshalb: Mängel sofort vor Ort reklamieren, sonst verlieren Urlaubsgeschädigte ihre Ansprüche. Die Idee, die dahinter steckt, ist einfach: Dem Anbieter muss die Möglichkeit gegeben werden, schlechte Umstände zu beseitigen.
Die Mängel sollte der Urlauber genau beschreiben - am besten schriftlich. Ratsam ist es, sich die vorgetragenen Beschwerden und das Verlangen auf Abhilfe schriftlich bestätigen zu lassen. Der Gast sollte dann eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer der Anbieter vor Ort Abhilfe schaffen kann. Am besten nimmt der Urlauber zum Gespräch einen Zeugen, wie etwa einen anderen Gast, mit. Von diesem sollte sich der Geschädigte die Heimatadresse notieren. Die Zeugen sollten die Missstände selbst gesehen haben. Es nützt nichts, wenn der Zeuge nur aussagen kann, dass sich ein anderer Urlauber über irgendetwas geärgert hat.
Außerdem wichtig: Zusätzlich Fotos und Videoaufnahmen von den Missständen machen. Denn die Beweislast für die miserablen Umstände trägt im Nachhinein der Reisende.
Zurück zu Hause holt der Alltag einen schnell wieder ein. Doch Heimkehrer sollten auf keinen Fall die Hände in den Schoß legen. Wer sein Geld zurückhaben möchte, muss Ansprüche innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend machen, am besten per Einschreiben mit Rückschein.
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Schimmelflecken an der Wand - Von innen sieht die Unterkunft gar nicht mehr so gemütlich aus.
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Achtung: Die Anmietung einer Ferienwohnung von einem privaten Vermieter beinhaltet ein höheres Risiko als die Buchung bei einem Reiseveranstalter. Wenn das Ferienhaus oder die Ferienwohnung von einer Privatperson angeboten wird, gilt nicht das Reisevertragsrecht, sondern das Mietrecht. Das Reisevertragsrecht gilt nur, wenn Ferienhäuser oder Ferienwohnungen von Reiseveranstaltern katalogmäßig – auch übers Internet - angeboten werden.
Ein ganz wichtiger Unterschied liegt darin, dass der Urlauber bei der Buchung über einen gewerblichen Anbieter Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen kann. Bei einer Anmietung der Ferienwohnung von Privat ist diese Möglichkeit des Schadensersatzes laut Mietrecht nicht vorgesehen. Schließt der Reisende den Vertrag mit einem gewerblichen Anbieter in Deutschland, sind im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zudem die deutschen Gerichte zuständig, und es ist folglich deutsches Recht anwendbar. Wer demgegenüber etwa eine Ferienwohnung von einem privaten Eigentümer in Spanien, Italien oder der Türkei mietet, müsste den Eigentümer später im Ausland verklagen.
Nützliche Informationen und Tipps zum Thema Reiserecht gibt es unter anderem in Broschüren und im Internet:
Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 05.08.2012. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.