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Urlaub kann teuer werden
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Ein Zuschauer freute sich über ein günstiges Reise-Angebot. Doch kurz nach der Buchungsbestätigung kam die Korrektur: Da liege ein Irrtum vor, meinte der Veranstalter und wollte gleich nochmal mehrere Tausend Euro mehr. Geht das?
Eine Reisebuchung für eine große Familie ist keine einfache Sache. Jens Rollnik und seine Frau Alin haben damit Erfahrung: "Mit fünf Kindern ist es ja gar nicht so leicht in Urlaub zu fahren. Häufig gibt es nicht für alle Kinderermäßigung, nicht die richtigen Zimmer. Die Buchung im Internet ist meist auch nicht möglich, weil man in die Buchungsmasken nicht so viele Personen eingeben kann. Das ist schon schwierig“.
Aus diesem Grund rief Jens Rollnik bei der Telefon-Hotline an. Dank der individuellen Beratung fand er schnell das Richtige: Zwei Wochen Ägypten in einem Traumhotel. 2013 in den Osterferien sollte es los hingehen. Der Preis: rund 3.500 Euro für die gesamte Familie.
"Die Kinder haben dann die Wasserrutschen auf der Homepage des Reiseveranstalters gesehen und sich riesig gefreut. Sie waren ganz aus dem Häuschen“ so Jens Rollnik. "Doch dann kam am nächsten Morgen plötzlich ein Anruf des Reiseveranstalters. Es war die Rede von einem Buchungsfehler. Statt 3.550 Euro sollte die Reise plötzlich 6.600 Euro kosten.“
Von einem auf den anderen Tag sollte Jens Rollnik somit über 3.000 Euro mehr bezahlen. Und das obwohl er nach dem Telefonat nicht nur ein unverbindliches Angebot bekam, sondern bereits eine offizielle Anmeldebestätigung erhalten hatte.
Aber geht so etwas? Kann ein Reiseanbieter im Nachhinein die Preise ändern? Kaum ein Verbraucher schaut ins Kleingedruckte der Geschäftsbedingungen. Doch gerade darin sichern sich die Unternehmen ab. Wir fragen bei der Verbraucherzentrale nach. Können Reiseunternehmen ihre Buchungszusage einfach wieder zurücknehmen?
"Die Reiseveranstalter behalten sich üblicherweise in ihren Geschäftsbedingungen vor, bei erkennbaren oder offensichtlichen Rechen- und Druckfehlern den Vertrag anfechten zu dürfen“, erklärt Ute Bitter von der Verbraucherzentrale Frankfurt am Main. "Bucht man beispielsweise eine Reise, die eigentlich 3.000 Euro kosten soll, und vom Reiseveranstalter werden versehentlich 300 Euro bestätigt. In solchen Fällen muss der Reiseveranstalter die Möglichkeit haben, sich vom Vertrag lösen zu können.“
Doch welche Buchungsfehler der Verbraucher tatsächlich erkennen muss, ist gar nicht so leicht. Die Angebote sind vielfältig, fast alle Unternehmen werben mit Toppreisen. Da kann man schon mal ein Schnäppchen ergattern, ohne gleich an ein Versehen denken zu müssen.
So sieht es jedenfalls Jens Rollnik. Er steht auf dem Standpunkt, dass er nicht erkennen konnte, dass die Reise eigentlich viel teurer war: "Ägypten ist doch kein Land mit höchstem Preisniveau. Dann gibt es noch den Frühbucherrabatt. Und für unsere fünf Kinder gibt es verschiedene Rabatte, da sie verschieden alt sind. Also für uns war die Reise zwar günstig, aber nicht so günstig, dass wir annehmen mussten, dass da etwas nicht stimmt.“ Doch kommt so eine nachträgliche Korrektur häufiger vor? Der Reiseveranstalter ITS hat auf Nachfrage sein Versehen bei der ursprünglichen Reiseberechnung bedauert. Weitere Auskünfte wollte er nicht geben.
Jens Rollnik will die nachträgliche Preiskorrektur nicht hinnehmen. Er hat Klage eingereicht, um mit seiner Familie doch noch verreisen zu können. Eine richtige Begründung für den teureren Preis hat er nie bekommen. Sein Anwalt geht deshalb davon, dass er den Prozess gewinnt.
"Man hat uns überhaupt keine Begründung geliefert“, sagt Rechtsanwalt Stephan Schuster. "Es hieß einfach: Die Reise kostet mehr. Das kann nicht sein. Stellen Sie sich vor, sie kaufen beim Bäcker ein Brötchen und in dem Moment, wo sie hineinbeißen wollen, heißt es plötzlich‚ stopp, nicht reinbeißen, das Brötchen kostet doch mehr.“
Doch ganz so einfach ist es womöglich nicht. In einem ähnlichem Fall entschied ein deutsches Gericht: Der Kunde soll nicht vom Schnäppchen-Irrtum profitieren dürfen. Ein anderer Veranstalter hatte die Reise versehentlich 30 Prozent unter dem üblichen Preis angeboten. Das Gericht erlaubte ihm, sich vom Vertrag zu lösen, der Kunde ging leer aus.
Jens Rollnik hat zu allem Überfluss sogar zwei Mahnungen erhalten. Er möge doch bitte den nachträglich berechneten, höheren Preise zahlen, seine offene Rechnung begleichen. Darin drohte man ihm sogar weiter Schritte an.
"Das geht natürlich nicht“, klärt Ute Bitter von der Verbraucherzentrale Frankfurt auf. "Hierfür müsste ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Dafür bedarf es wieder übereinstimmender Erklärungen. Der Verbraucher muss also nicht zum teuren Preis verreisen. Dem müsste der Verbraucher auch zustimmen.“
Der Reiseanbieter ITS hat den Urlaub schließlich storniert. Die Unternehmen dürfen den Vertrag tatsächlich rückgängig machen, wenn sie sich im Preis offensichtlich geirrt haben. Ob Jens Rollnik den Fehler aber hätte erkennen können oder nicht, muss nun das Gericht entscheiden.
Ein Beitrag von Martin Schindel
Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 14.10.2012. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.