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Bildunterschrift:
Welche Regeln gelten für Parkplätze?
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Das Schild haben Sie vor Ihrem Einkaufszentrum auch schon gesehen: "Auf diesem Parkplatz gilt die StVO". Sie sind beruhigt? Vorsicht! Es ist vielleicht doch nicht ganz so, wie Sie denken. Wir gehen der Sache nach.
Ein "Öffentlicher Verkehrsraum" ist quasi alles, was man als Autofahrer zum Autofahren bzw. als Verkehrsfläche nutzt. Dazu gehören auch Parkplätze von Einkaufszentren, Schwimmbädern, Bahnhöfen etc., also "öffentliche Parkplätze". Und obwohl dort oftmals keine Verkehrszeichen oder Ampeln stehen, gelten bestimmte Regeln für Autofahrer.
Mit Rücksicht auf Rangierende müssen Autofahrer auf einem Parkplatz stets bremsbereit sein. 25 km/h sind zum Beispiel eindeutig zu schnell. Konkret muss ein Autofahrer angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituation auf einem Parkplatz bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Schrittgeschwindigkeit heißt: 4 bis 6 km/h.
Auf einem öffentlichen Parkplatz gilt die "Rechts-vor-links-Regel“, wenn die "Fahrbahnen“ zwischen den einzelnen Abstellplatzreihen den Charakter von Straßen haben. In Bezug auf den fließenden Verkehr auf den "Fahrbahnen“ und den ein- und ausparkenden Fahrzeugführern greift die "Rechts-vor-links-Regel“ nicht. Autofahrer dürfen daher nicht auf die Beachtung ihres Vorrechts vertrauen, sondern müssen notfalls darauf verzichten - um einen Unfall zu vermeiden. Da Verkehrszeichen auf einem öffentlichen Parkplatz nur mit der Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde aufgestellt werden dürfen, muss man sich an die angegebene Fahrtrichtung halten.
Beim beispielsweise oft vorkommenden gleichzeitigen Ausparken zweier Autos aus gegenüber liegenden Parklücken haben beide Autofahrer § 9 Abs. 5 StVO zu beachten. Dieser schreibt vor, dass der Fahrzeugführer sich so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. In der Regel werden diese Unfälle folglich mit eine Quote 50 zu 50 abgeurteilt. Kommt es jedoch beim Zurücksetzen aus einer Parklücke in die Fahrbahn zu einer Kollision spricht erst einmal vieles für ein sorgfaltswidriges Verhalten des rückwärts herausfahrenden Autofahrers.
Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 14.10.2012. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.