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Im Internet eine DVD aus England bestellen, Tickets bei einer österreichischen Fluggesellschaft kaufen, das Geld einer Bank im Ausland anvertrauen – die Welt wird auch für uns Verbraucher immer kleiner, die Globalisierung hält tagtäglich Einzug. Das ist erfreulich, schließlich bieten ausländische Firmen manches, das es bei uns nicht gibt, oder zumindest nicht so gut, oder nicht so billig.
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Justitia
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Was aber, wenn wir uns bei so einem Geschäft über das ferne Unternehmen ärgern, weil wir nicht das erhalten haben, was uns zusteht? Damit der Verbraucher gerne über die Grenzen hinweg einkauft, leistet die Europäische Union Hilfestellung.
Europäisches Verbraucherzentrum: kostenlose Hilfe
Privatleute, die Ärger mit Unternehmen im Europäischen EU-Ausland oder in Island oder Norwegen haben, können sich an das Europäische Verbraucherzentrum wenden:
Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V
Bahnhofsplatz 3
77694 Kehl
Tel. 07851 / 99148-0
Fax 07851 / 99148-11
und im Internet unter: http://www.eu-verbraucher.de
Auch im Vorfeld des Kaufs im Ausland kann man sich vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland beraten lassen.
Die häufigsten Beschwerden betreffen Einkäufe im Internet. Die Juristen prüfen die Rechtslage und versuchen, sich mit dem Unternehmen außergerichtlich zu einigen. Üblicherweise schalten sie dafür ihre Kollegen im jeweiligen EU-Staat ein. Für die Verbraucher ist der Service kostenlos.
Grenzüberschreitendes Beschwerdeformular:
Beispiel: Fluggastrechte
Lothar D. unternahm vor einigen Monaten mit seiner Frau eine Studienreise nach Armenien. Doch auf dem Heimflug gab es Verzögerungen, sodass sie letztlich mit fast 33 Stunden Verspätung den Heimatflughafen erreichten.
In solchen Fällen gibt es nach EU-Recht einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen:
Für Flüge innerhalb der EU:
Für Flüge von der EU aus in Nicht-EU-Länder (oder aus Nicht-EU-Ländern in die EU, sofern der Sitz der Fluggesellschaft sich in der EU befindet):
Fluggastrechte:
Das hat das oberste Europäische Gericht am 23.10.2012 in den Rechtssachen C-581/10 und C-629/10 noch einmal bestätigt.
Herr D. hatte damit einen Anspruch von insgesamt 800 €. Doch die österreichische Fluggesellschaft beschied ihm, er habe gar keinen Entschädigungsanspruch, aus Kulanz würde man ihm aber Fluggutscheine für 200 € pro Person anbieten.
Was sollte er tun, da es sich ja um eine ausländische Firma handelte? Vom Bundesluftfahrtamt erhielt er den Tipp, das Europäische Verbraucherzentrum einzuschalten. Nachdem er dort seine Beschwerde eingereicht hatte, landeten die 800 € umgehend auf seinem Konto.
In 70% der Beschwerden erfolgreich
Das Europäische Verbraucherzentrum ist aller Regel erfolgreich, so Bernd Krieger, der Leiter des Zentrums: "Zumindest in 70% der Fälle bekommt der Verbraucher am Ende das, was ihm zusteht oder zumindest ist er mit dem Ergebnis zufrieden." Klappt die außergerichtliche Einigung nicht, hilft man den Verbrauchern insofern weiter, "dass wir einfache Klageverfahren vorstellen, oder aber, dass wir zumindest noch soweit behilflich sind, dass ein Anwalt gefunden wird."
Autorin: Katharina Adami
Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 24.11.2012. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.