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Der Kummerkasten Europas

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Bild: dpa) Bild vergrößern bzw. verkleinern Bildunterschrift: Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte ]
Wer in Deutschland vom Staat in seinen Rechten verletzt wurde und dagegen etwas unternehmen will, der zieht natürlich zunächst vor die deutschen Gerichte. Aber immer wieder kommt es vor, dass die Klage in keiner Instanz Erfolg hat – nicht mal beim Bundesverfassungsgericht. Dann beginnen manche Kläger darüber nachzudenken, ob sie nicht vor ein europäisches Gericht ziehen sollen.

Zwei Gerichte in Europa

Aber Achtung: in Europa gibt es zwei verschiedene Gerichtshöfe, einen in Luxemburg und einen in Straßburg. Die muss man unbedingt auseinander halten.

In Luxemburg: EuGH

In Luxemburg sitzt der oberste Gerichtshof der EU, der Europäische Gerichtshof, abgekürzt EuGH. Bei diesem Gericht kann man normalerweise nicht einfach Klage erheben – er ist nicht dafür gedacht, dass sich Bürgerinnen oder Bürger direkt dorthin wenden. Üblicherweise geht der Weg nach Luxemburg über ein deutsches Gericht. Wenn in Deutschland eine Klage anhängig ist, und die Richter nicht sicher sind, was das europäische Recht dazu sagt, legen sie die Sache den Luxemburger Richtern vor. Und nach deren Spruch geht die Angelegenheit nach Deutschland zurück – die Frage, die in Luxemburg geklärt wurde, wird dann von den deutschen Richtern in ihrer Entscheidung entsprechend berücksichtigt. Wichtig: Hier geht es nur um Recht der Europäischen Union. Nur das wird in Luxemburg grundsätzlich geklärt.

In Straßburg: EGMR

In Straßburg sitzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, abgekürzt EGMR. Der hat mit der EU nichts zu tun. Sondern er gehört zum so genannten "Europarat" – ein europäisches Bündnis, das viel größer ist als die EU. 47 Staaten gehören dazu, nicht nur die Länder in Zentraleuropa, sondern auch zum Beispiel Russland, Aserbaidschan und die Türkei.

Voraussetzung: Der Staat hat Rechte verletzt

An diesen Gerichtshof können sich auch Einzelpersonen direkt mit ihrer Beschwerde wenden. Allerdings nur, wenn sie durch den Staat in ihren Rechten verletzt wurden. Wenn eine andere Privatperson die Verletzung verursacht hat, ist eine Beschwerde nur noch möglich, falls der Staat dafür zumindest indirekt die Verantwortung trägt.

Verletzung der EMRK

Die Kläger vorm EGMR müssen immer geltend machen, sie seien in ihren Rechten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, abgekürzt EMRK verletzt worden. Die Rechte in diesem völkerrechtlichen Vertrag ähneln in vielem den Grundrechten, die in unserem Grundgesetz stehen, sind aber nicht völlig gleich.

In der Europäischen Menschenrechtskonvention gibt es zum Beispiel das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8). Anderes Beispiel: Artikel 10, die Freiheit der Meinungsäußerung. Wer beim EGMR klagen will, muss also geltend machen, er oder sie sei in einem dieser Artikel verletzt worden.

Wie man Klage erhebt

Im Grunde ist es nicht besonders schwer, in Straßburg Klage zu erheben. Man muss aber einige Formalien beachten:

  • 1. Das Verfahren ist schriftlich. Wer eine Klage einreicht, bekommt ein Formular zurück, das ausgefüllt werden muss. In diesem Formular muss dann genau begründet werden, warum die EMRK verletzt sein soll.
  • 2. Wichtig ist, erst mal in Deutschland alle Klagemöglichkeiten ausgeschöpft zu haben – bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Nur in besonderen Ausnahmefällen darf man schon vorher in Straßburg Beschwerde einlegen.
  • 3. Außerdem sehr wichtig: Die Klagefrist. Nach der letztmöglichen deutschen Gerichtsentscheidung hat man nur sechs Monate Zeit, Klage einzureichen. Demnächst wird diese Frist sogar auf vier Monate verkürzt. Ab wann diese Verkürzung in Kraft tritt, ist aber derzeit noch nicht sicher.
  • 4. Gute Nachricht für alle, die mit Fremdsprachen ihre Mühe haben: Man kann seine Beschwerde auch auf Deutsch formulieren.
  • 5. Weitere gute Nachricht: Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos.

6. Was aber Kosten verursacht: Man benötigt im Laufe des Verfahrens einen Anwalt – spätestens ab dem Moment, ab dem die Beschwerde der Gegenseite, also der deutschen Regierung zugestellt wurde. Prozesskostenhilfe vom Gericht ist jedoch unter Umständen möglich.

Die Zulässigkeit – eine echte Hürde

Wer in Straßburg klagen will, sollte sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen genau beschäftigen. Denn der größte Teil der Beschwerden wird von dem Gerichtshof nur aufgrund der von den Klägern vorgelegten Unterlagen, das heißt auch ohne eine Stellungnahme der deutschen Regierung für unzulässig erklärt. Eine förmliche Aufforderung an die Bundesrepublik Deutschland zur Stellungnahme erfolgt lediglich in zwei Prozent der Fälle. Dies betrifft insbesondere Beschwerden, die weiterer Aufklärung bedürfen.

Wie es weitergeht

Wer in Straßburg klagt, muss wissen: Die Richter haben sehr viele Klagen zu bearbeiten. Das Verfahren kann sich also in die Länge ziehen. Für den Fall, dass eine Rechtsverletzung festgestellt wird, muss Deutschland diesen Richterspruch beachten (Artikel 46 EMRK). Das heißt: Zahlung einer gerechten Entschädigung, sofern der Gerichtshof eine Entschädigung zugesprochen hat. Und der deutsche Staat muss Maßnahmen ergreifen, um den Zustand einer festgestellten Konventionsverletzung für den Beschwerdeführer zu beenden und/oder die Folgen beseitigen. Außerdem muss er sicherstellen, dass eine vergleichbare Konventionsverletzung nicht noch einmal geschieht.

Internetinformationen

Auf der Internetseite des Gerichts gibt es viele gute Informationen zur Zulässigkeit einer Klage. Das meiste ist auf Englisch oder Französisch geschrieben. Einzelne Informationsblätter gibt es aber durchaus auf Deutsch.

Links

Ein Video, das die Fragen der Zulässigkeit erklärt:
youtube.com

Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 20.10.2012. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Sendetermin
Sa, 20.10.12 | 17:03 Uhr