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Wer muss für ein Gutachten zahlen?
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Einen Behandlungsfehler kann nur feststellen, wer sich damit auskennt. Ein medizinischer Gutachter also. Geht es dem Patienten darum, Schmerzensgeld und Schadensersatz einzuklagen, so muss das Gericht die Regeln der Zivilprozessordnung (§§ 404 – 406 ZPO) für die Gutachterbestellung einhalten.
In ständiger Rechtspraxis bedeutet das, der Gutachter, vom Gesetz Sachverständiger genannt, soll bestimmte Anforderungen erfüllen: er soll besondere Fachkompetenz mitbringen, selbst Spezialist für das gefragte medizinische Fachgebiet sein und auf mindestens derselben Stufe der Karriereleiter stehen. Seine Aufgabe ist einen medizinischen Befund zu erheben. Er ist Grundlage für die rechtliche Entscheidung des Gerichts. Das Gutachten soll der Sachverständige nach besten Wissen und Gewissen erstellen, er soll objektiv, neutral, und vertrauenswürdig, kurz – unabhängig – sein.
Auch schon vor einer Auseinandersetzung bei Gericht kann eine Begutachtung Klarheit bringen. Patienten können sich an ihre Krankenkasse wenden, sie setzt dann ihren Medizinischen Dienst (MDK) zur Begutachtung ein. Nach dem neuen Patientenrechtegesetz soll diese Unterstützung für gesetzlich Versicherte durch die Krankenkasse gestärkt werden.
Für Privatpatienten ist der MDK nicht zuständig. Krankenversicherungen unterstützen die Beauftragung eines Gutachters nur, wenn ihrer Ansicht nach ein Gerichtsverfahren Aussicht auf Erfolg hat und sie damit zum Beispiel die Folgekosten einer Fehlbehandlung auf den behandelnden Arzt abwälzen können. Erfahrungsgemäß sind die privaten Krankenversicherer hier sehr zurückhaltend. Der Privatpatient zahlt unter Umständen die nicht unerheblichen Kosten für den privat bestellten Gutachter selbst.
Der Patient kann sich direkt und kostenfrei an die Schlichtungsstelle für Haftpflichtfragen der Ärztekammer wenden. Er braucht dazu keinen Anwalt. Es ist aber ratsam, die notwendigen Fragen zunächst mit einem Fachanwalt für Medizinrecht zu klären. Der Gang zur Schlichtungsstelle ist sinnvoll, wenn der Behandlungsfehlervorwurf sehr komplex und deshalb unklar ist. Der Patient kann so das hohe Kostenrisiko eines Arzthaftungsprozesses vermeiden.
Die Schlichtungsstelle gibt eine medizinische Begutachtung in Auftrag für den Vorwurf eines ganz konkreten Behandlungsfehlers. Die Behandlungsunterlagen sind für den Gutachter in der Regel maßgeblich; den Patienten wird er nur im Ausnahmefall selbst untersuchen.
Ein Zweiergremium der Schlichtungsstelle, besetzt mit einem Mediziner und einem Juristen, entscheidet dann auf Grundlage des Gutachtens, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Ist der Patient mit dem Schlichtungsverfahren nicht einverstanden, kann er klagen. Aber Achtung: Das Gericht kann das Gutachten in seine rechtliche Entscheidung einbeziehen. Daran gebunden ist es nicht.
Der Patient kann selbst auch einen Gutachter beauftragen. Die Ärztekammern führen in der Regel Listen von geeigneten Gutachtern. Feststehende Rechtsprechung ist, dass die Gerichte Privatgutachten in ihre Entscheidung einbeziehen sollen. Allerdings werden die gerichtsüblichen Anforderungen an die Qualität des Gutachtens gestellt.
In der Praxis akzeptieren Gerichte Privatgutachten manchmal nicht, weil sie Objektivität und Unabhängigkeit bezweifeln. Es liegt immer der Verdacht nahe, dass ein privater Gutachter das Ergebnis bestätigt, für das ihn sein Auftraggeber bezahlt.
Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, so bestellen die Richter medizinische Sachverständige. Sie achten dabei darauf, dass der Gutachter Spezialist in demselben Fachgebiet ist und eine vergleichbare, wenn nicht sogar höhere Qualifikation besitzt.
Muss die Behandlung eines Hausarztes oder eines Oberarztes aus einer Klinik begutachtet werden, ist die Auswahl an höhergestellten und unabhängigen Sachverständigen groß. Geht es um die Leistungen eines Chefarztes, eines Klinikleiters oder Universitätsprofessors ist dies oft aussichtslos.
Auf dieser Karriereebene gibt es nur noch wenige Sachverständige. Durch Ärztekongresse, gemeinsame Aus- und Fortbildungen kennen sie meist den Arzt persönlich, der begutachtet werden soll. Eine unabhängige Begutachtung ist dann nicht möglich, die Gutachtersuche deshalb schwierig.
§§ 402 – 414 Zivilprozessordnung
§§ 275 - 283 SGB V
http://www.patienten-rechte-gesetz.de
Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 17.11.2012. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.