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Bildunterschrift:
Wird eine Neuregelung bei der Sterbehilfe ausgesprochen?
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Die aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten, das heißt niemand darf einem anderen durch aktives Tun, zum Beispiel durch das Verabreichen einer Todesspritze das Leben verkürzen. Auch nicht, wenn dieser das ausdrücklich wünscht. Der Ausführende würde sich dadurch zumindest wegen der "Tötung auf Verlangen" strafbar machen. Die Strafe dafür bewegt sich zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
Als passive Sterbehilfe bezeichnet man das Unterlassen von lebenserhaltenen Maßnahmen, wodurch der Sterbevorgang beschleunigt wird. Diese liegt zum Beispiel vor, wenn ein Arzt keine Maschinen anschließt, die den Sterbenden am Leben halten. Aber unter Umständen auch, wenn er bereits angeschlossene Maschinen wieder abstellt. Man kann also bei der passiven Sterbehilfe davon sprechen, dass man den Menschen einfach natürlich sterben lässt.
Die passive Sterbehilfe ist nur dann zulässig, wenn
Der Patient den Willen nicht am Leben gehalten zu werden entweder klar äußert oder zuvor in einer Patientenverfügung festgehalten hat oder sich der mutmaßliche Wille durch die Befragung der Angehörigen ermitteln lässt.
Als indirekte Sterbehilfe bezeichnet man das Verabreichen von Schmerzmitteln durch Ärzte an einen todkranken Patienten, die als nicht vermeidbare Folge auch den Todeseintritt beschleunigen. Wer also im Krankenhaus oder im Hospiz mitunter hohe Mengen von Morphium oder anderen Mitteln bekommt, um schmerzfrei das Lebensende erleben zu können, stirbt mitunter etwas früher als ohne diese Mittel. Die indirekte Sterbehilfe ist in Deutschland straffrei.
Ebenfalls straffrei ist die Beihilfe zum Selbstmord. Wer also Medikamente besorgt oder anders Hilfe leistet, muss sich zumindest nicht wegen eines Tötungsdelikts verantworten. Je nach Mittel kann der Besitz oder das Besorgen allerdings gegen das Betäubungsmittelgesetz oder andere Gesetze verstoßen. Und es gibt ein paar Dinge zu beachten: Den letzten Akt des Selbstmordes, also zum Beispiel das Einnehmen der Tabletten, muss die Person, die aus dem Leben gehen will, selbst durchführen. Und bei dem entscheidenden Akt darf niemand dabei sein. Andernfalls müsste man dann, wenn der Sterbende selbst nicht mehr die Kontrolle hat, eingreifen und helfen, sonst würde man sich strafbar machen.
Die Bundesregierung möchte das Strafgesetzbuch ändern und damit die so genannte gewerbliche Sterbehilfe in Deutschland verbieten, beziehungsweise unter Strafe stellen. Verhindert werden soll so, dass es in Deutschland Organisationen gibt, die Geld dafür nehmen, dass sie Schwerstkranken den eigenverantwortlichen Suizid ermöglichen. Ausdrücklich soll aber auch geregelt werden, dass sich nahe Angehörige und auch Ärzte und Pflegepersonal mit einem gewissen Näheverhältnis nicht strafbar machen, wenn sie einen Sterbewilligen zu einer solchen Organisation begleiten oder den Kontakt zu ihr herstellen.
An der oben beschriebenen Rechtslage ändert sich durch das Gesetz nichts.
In einem früheren Verfahren hat der EGMR im Jahr 2011 ausgeführt, dass das Recht eines Menschen zu entscheiden, in welcher Weise und zu welcher Zeit sein Leben enden solle, vorausgesetzt, dass er in der Lage wäre, seinen eigenen Willen frei zu äußern und dementsprechend zu handeln, einer der Aspekte des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sei.
Was aber genau daraus folgt, bleibt hoch umstritten und wurde bisher aus unterschiedlichen Gründen noch nicht entschieden. Ob also ein Staat möglicherweise dazu verpflichtet wäre, in bestimmten Fällen die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein Mensch zuhause seinem Leben ein Ende setzen kann und wie diese Voraussetzungen dann auszugestalten wären, dazu hat sich der Menschenrechtsgerichtshof bisher noch nicht geäußert.
Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 20.10.2012. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.