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Verschenken oder vererben?

Ein Testament wird unterschrieben (Bild: photos.com) Bild vergrößern bzw. verkleinern Bildunterschrift: Soll man den Kindern das Häuschen schon zu Lebzeiten zukommen lassen? ]
In den nächsten Jahren wird in Deutschland so viel vererbt, wie noch nie: Nach einer Studie wächst vor allem die Zahl der großen Erbschaften. Aber ist Vererben immer die beste Lösung oder macht es Sinn, schon zu Lebzeiten etwas zu übertragen, also zu verschenken?

Gründe für das Verschenken

Es gibt viele Gründe, sein Vermögen bzw. Teile seines Vermögens schon zu Lebzeiten zum Beispiel an seine Kinder zu verschenken.

  • Ein Grund kann sein, dass man seinen Kindern den Einstieg ins Berufs- oder Familienleben erleichtern möchte. Oft können Kinder eine Unterstützung mit 30 oder 40 Jahren wesentlich besser gebrauchen, als wenn sie später irgendwann mal erben.
  • Viele Menschen sind im Alter auf Pflege angewiesen und vereinbaren zum Beispiel mit einem Kind, dass dieses ins Elternhaus zieht und die Pflege übernimmt. Dafür vereinbart man dann oft, dass das Elternhaus schon zu Lebzeiten auf das Kind übertragen wird. Manche wollen auch gewisse Verwandte enterben. Um den Enterbten den gesetzlichen Pflichtteil zu entziehen kann das frühzeitige Verschenken eine Lösung sein.
  • Der Hauptgrund zu Verschenken anstatt zu Vererben, ist das Steuerrecht. Denn unter bestimmten Aspekten kann man durch eine Schenkung zu Lebzeiten Steuern sparen.

Steuerliche Vorteile beim Verschenken

Viele Menschen denken, dass es aus steuerlichen Gründen grundsätzlich besser ist zu verschenken, statt später zu vererben. Das ist falsch, weil die Steuern beim Verschenken genauso hoch sind, wie beim Vererben. Und auch die Steuerfreibeträge, also die Beträge, für die man keine Steuern zahlt, sind die gleichen.

So zahlen Ehepartner zum Beispiel keine Steuern, wenn sie ein Vermögen im Wert von 500.000 Euro erben oder eben geschenkt bekommen. Bei den eigenen Kindern liegt der Freibetrag gegenüber jedem Elternteil bei 400.000 Euro. Ein Kind kann sich also beispielsweise Vermögen im Wert von 400.000 Euro sowohl von seinem Vater, als auch von seiner Mutter schenken lassen oder eben später von ihnen erben, ohne dass Steuern dafür zu zahlen sind.

Wer also mit seinem Vermögen unter diesen Freibeträgen liegt, der braucht sich um die Steuern überhaupt keine Gedanken zu machen. Die Kinder werden dann, wenn sie irgendwann erben, nicht mit Steuern belastet.

Mehrfaches Schenken

Der steuerliche Vorteil beim Verschenken kommt also nur dann zum Tragen, wenn das Vermögen so hoch ist, dass die Steuerfreibeträge überschritten werden. Den Freibetrag hat man nämlich alle zehn Jahre neu. Das heißt: Wenn ein Kind heute, also im Jahr 2013 Vermögen im Wert von 400.000 Euro von seinem Vater und 400.000 Euro von seiner Mutter geschenkt bekommt, so kann es sich in zehn Jahren, also 2023 erneut von beiden Elternteilen beschenken lassen, ohne dafür Steuern zu zahlen. Und auch wenn in dem Beispiel ein Elternteil nach 2023 stirbt, so kann das Kind bis zum Freibetrag von 400.000 Euro steuerfrei erben, trotz der Schenkung 2013.

Man ist bei Schenkungen, auch wenn man die Steuerfreibeträge nicht überschreitet, verpflichtet, diese dem Finanzamt zu melden!

Der Steuerfreibetrag gilt für jedes Kind. Hat man mehrere Kinder, kann man also an jedes Kind Vermögen im Wert von 400.000 Euro verschenken. Und zwar sowohl Vater, als auch Mutter.

Also: Aus steuerlichen Gründen muss man an das Verschenken nur denken, wenn das Vermögen so hoch ist, dass es die Steuerfreibeträge überschreitet. Andernfalls muss man sich keine Sorgen um die Erbschaftssteuer machen.

Wie hoch sind die Steuern?

Die zu zahlende Erbschafts- und Schenkungssteuer orientiert sich an folgenden Grundsätzen:

  • Größere Vermögen werden prozentual höher besteuert als kleinere
  • Der überlebende Ehegatte und die nächsten Verwandten zahlen weniger Steuern, als entferntere Verwandte und Nicht-Verwandte
  • Freibeträge sind von der Besteuerung ausgenommen

Beispiel: Ein Kind bekommt 600.000 Euro geschenkt. Für 400.000 Euro zahlt es gar keine Steuern. Für die darüber liegenden 200.000 Euro sind 11% Steuern fällig. 

Selbst genutzte Immobilie

Bei der eigenen Immobilie gibt es übrigens eine Sonderregelung: Auch wenn sie vom Wert her den Steuerfreibetrag überschreitet, so zahlt der überlebende Ehepartner oder auch das Kind, dass die Immobilie erbt, keine Steuern, wenn sie diese selbst zum Wohnen nutzen und das Haus beim Erben der Kinder eine Größe von 200 Quadratmetern nicht überschreitet.

Ob eine Schenkung aus steuerlichen Gründen im Einzelfall sinnvoll ist, darüber kann sowohl ein Steuerberater, als auch ein Notar beraten.

Achtung beim Berliner Testament

Viele Ehepaare haben ein so genanntes Berliner Testament. Bei diesem gemeinschaftlichen Testament erbt in der Regel beim Tod eines Ehepartners zunächst alles der überlebende Ehepartner und erst bei dessen Tod erben die Kinder. Dadurch haben die Kinder dann aber auch nur noch einen Steuerfreibetrag. Wenn aber das Gesamtvermögen der Eltern insgesamt die Steuerfreibeträge überschreitet, dann fallen beim Erben plötzlich Steuern an. In einem solchen Fall könnte es durchaus sinnvoll sein, schon vorzeitig etwas zu verschenken oder im Berliner Testament zu regeln, dass schon beim Tod des Erstversterbenden die Kinder einen Teil erben sollen.

Am Beispiel: Ein Ehepaar hat ein Kind. Der Mann hat Vermögen im Wert von 400.000 Euro, die Frau im Wert von 200.000 Euro. Die beiden haben ein Berliner Testament. Nun stirbt zunächst der Mann und die Frau erbt sein Vermögen. Das ist auch steuerfrei möglich, weil der Steuerfreibetrag für Ehepartner bei 500.000 Euro liegt. Das Vermögen der Ehefrau wächst damit auf 600.000 Euro an. Bei ihrem Tod erbt dann alles das gemeinsame Kind. Weil das Kind aber gegenüber seiner Mutter nur einen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro hat, zahlt es für die verbleibenden 200.000 Euro dann Steuern.

Hätte der Vater aber zu Lebzeiten dem Kind Vermögen im Wert von 200.000 Euro geschenkt oder bei seinem Tod vererbt und der Ehefrau nur Vermögen im Wert von 200.000 Euro vermacht, hätte das Kind insgesamt keine Steuern zahlen müssen. Denn dann hätte es sowohl gegenüber dem Vater, als auch gegenüber der Mutter innerhalb der Freibeträge gelegen.

Verbot der Kettenschenkung

Nicht zulässig ist es, jemandem nur etwas zu schenken, damit dieser es weiterverschenkt, um damit insgesamt Steuern zu sparen. Dies wäre eine verbotene Kettenschenkung.

Beispiel: Der Vater möchte seinem Sohn Vermögen im Wert von 500.000 Euro schenken. Der Steuerfreibetrag beträgt aber nur 400.000 Euro für den Sohn. Er darf jetzt nicht 100.000 Euro davon an seine Frau schenken, damit diese die 100.000 Euro dann direkt weiterverschenkt an den Sohn.

Gefahren und Absicherung bei der Schenkung

Eine Schenkung kann, wie dargelegt, in manchen Fällen sinnvoll sein. Aber sie kann auch Gefahren mit sich bringen. Was ist zum Beispiel, wenn man nach der Schenkung mit dem Beschenkten in Streit gerät? Das Gesetz lässt es nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zu, die Schenkung rückgängig zu machen. Man kann aber vertraglich weitere Gründe aufnehmen oder auch Regeln, dass man jederzeit seine Schenkung rückgängig machen kann. Man kann die Schenkung auch mit bestimmten Auflagen verbinden.

In vielen Fällen ist es noch viel wichtiger, dass man sich als Schenker, gewisse Rechte sichert. Zum Beispiel wollen viele Eltern ihren Kindern zwar schon zu Lebzeiten das Haus übertragen, wollen aber selbst bis zu ihrem Lebensende im Haus wohnen bleiben. Durch ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht kann man sich das bei der Schenkung absichern. Dieses Recht wird dann auch im Grundbuch eingetragen.

Kosten und Verfahren der Schenkung

Das Gesetz besagt, dass bei einer Schenkung grundsätzlich die notarielle Beurkundung erforderlich ist. Bei Immobilien ist der Gang zum Notar zwingend. Will man einen Gegenstand oder Geld verschenken, ist die Schenkung auch schon mit der Übergabe der Sache gültig. Es kann aber auch bei diesen Schenkungen grundsätzlich sinnvoll sein, einen Notar aufzusuchen. Der berät ausführlich, ob die Schenkung im Einzelfall sinnvoll ist und er kann über die Gefahren aufklären und zum Beispiel Nutzungsrechte regeln.

Die Kosten für die Beurkundung des Schenkungsvertrags beim Notar richten sich nach der Höhe der Schenkung. Bei einer Schenkung von beispielsweise 100.000 Euro betragen diese zum Beispiel 414 Euro zuzüglich Mehrwertsteuern. Bei 400.000 Euro sind es 1314 Euro. Bei der Schenkung einer Immobilie kommen dazu noch die Kosten für die Eintragung im Grundbuch.

Die Notarkosten bei der Schenkung sind übrigens genauso hoch, wie bei einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament. Bei einem einseitigen Testament sind die Kosten hingegen nur halb so hoch.

Verfassungswidrigkeit des Erbschaftssteuerrechts?

Ende September 2012 hat der Bundesfinanzhof in einem Beschluss das bisherige Erbschaftssteuersystem, das  besonders betriebliches Vermögen begünstigt, stark kritisiert. Die Begünstigungen von Betriebsvermögen seien viel zu großzügig, verfehlten zum Teil auch ihren Zweck, Arbeitsplätze zu sichern und seien verfassungsrechtlich problematisch. Der Bundesfinanzhof hat das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die Verfassungshüter in Karlsruhe müssen nun überprüfen, ob die Regeln mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Sollte das Gesetz tatsächlich verfassungswidrig sein, müsste der Gesetzgeber handeln. Dann könnte sich auch bezüglich der Steuerregeln zum Verschenken wieder einiges ändern.

Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 02.02.2013. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Sendetermin
Sa, 02.02.13 | 17:03 Uhr