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Vorsicht Erbschleicher

Ein Testament wird unterschrieben (Bild: photos.com) Bild vergrößern bzw. verkleinern Bildunterschrift: Das Aufsetzen eines Testaments will wohlüberlegt sein. ]
Jedes Jahr werden etwa 250 Milliarden Euro vererbt. Experten schätzen, dass um jedes 10. Testament hinterher gestritten wird. Da immer mehr ältere Menschen allein sind, haben es Außenstehende leicht, an deren Erbe zu kommen. Und das nicht immer mit fairen Mitteln.

Der Begriff der Erbschleicherei ist rechtlich gesehen eine Grauzone: Sie ist weder strafbar, noch wird dadurch ein Testament unwirksam. Vielmehr ist Erbschleicherei eine moralische Wertung: Jemand erwirbt das Vertrauen eines Menschen mit dem Ziel, an dessen Erbe zu kommen.

Davon abzugrenzen sind die Fälle, in denen Menschen sich aus ehrlicher Sorge und Freundschaft um einen Menschen kümmern. Selbst wenn diese hinterher dann testamentarisch bedacht werden, sind sie keine Erbschleicher. Der Erblasser hat mit freiem Willen und aufgrund seiner Testierfreiheit entschieden, dass diese Vertrauensperson erben soll.

Erbschleicher dagegen suchen sich gezielt ältere, allein lebende Menschen aus, um deren Vertrauen zu gewinnen, weiß Matthias Rösler, Rechtsanwalt und Mitglied beim Deutschen Forum für Erbrecht: "Erbschleicherei hat System, ist an der Tagesordnung, weil immer mehr Menschen allein leben. Und so immer mehr beeinflussbar sind. Und der Zusammenhalt in der Familie immer lockerer wird. Also, man kann durchaus behaupten, Erbschleicherei ist heute mehr zu beklagen, denn je."

Die Methoden der Erbschleicher

Ein Erbschleicher macht den Erblasser von sich abhängig, macht sich selbst sozusagen unentbehrlich. Und das nicht aus Nächstenliebe, sondern aus reinem finanziellem Interesse. Die Erblasser haben dann oft das Gefühl, sie hätten sonst niemanden, dem sie ihr Geld vererben können.

Er drängt in vielen Fällen die Familie gezielt beiseite oder verleumdet sie. Behauptet beispielsweise gegenüber der Familie, der Erblasser wolle sie nicht sehen. Und gegenüber dem Erblasser behauptet er, die Familie lasse sich gar nicht blicken.

Manchmal wird dabei auch eine bestehende Demenz des älteren Menschen gezielt ausgenutzt. Entweder um sich schon zu Lebzeiten Geld geben zu lassen oder auch den Erblasser zum Verfassen eines Testamentes zu bringen.

Wie kann man Erbschleicherei verhindern?

Ganz wichtig: Nur weil jemand sein Vermögen einem Fremden vererbt, ist diese Person noch lange kein Erbschleicher. In Deutschland herrscht Testierfreiheit. Niemand ist gezwungen, sein Vermögen innerhalb der Familie zu vererben. Lediglich Pflichtteilsberechtigte, wie etwa die Kinder, können nicht übergangen werden.

Haben Familienangehörige aber den Verdacht, ein Erbschleicher ist am Werk, sollten sie möglichst noch zu Lebzeiten eingreifen. Familiäre Nähe ist der beste Schutz. Doch das ist heutzutage immer schwerer: Familien können aus beruflichen Gründen immer seltener zusammen wohnen, fremde Hilfe ist unverzichtbar. Daher sollte man versuchen, immer genau Bescheid zu wissen, was im Umfeld des alten Menschen passiert, Pflegepersonen genau kennen und Veränderungen gut beobachten.

Auch ein gemeinschaftliches Testament unter Eheleuten kann vor Erbschleicherei schützen: Machen Eheleute ein sogenanntes "Berliner Testament", so setzen sie sich gegenseitig zu Erben ihres Vermögens ein. Sie können gemeinsam bestimmen, wer nach dem Tode des überlebenden Partners erben soll. Dieses Testament ist bindend. Das heißt, nach dem Tode des ersten Partners kann es der zweite nicht mehr ändern oder vernichten. Das bedeutet auch, dass ein potentieller Erbschleicher in einer solchen Konstellation nicht mehr als Erbe eingesetzt werden kann.

Wichtig: Ein solches Testament sollte man unbedingt sorgfältig aufbewahren, damit es nicht verschwindet und im Todesfall auch bei Gericht vorgelegt werden kann. Gegen eine geringe Gebühr kann man es beim Nachlassgericht hinterlegen. Auch wer ein notarielles Testament macht, ist auf der sicheren Seite.

Heimbewohner sind besser geschützt

Bestimmte Menschen hat der Gesetzgeber besonders geschützt: Die Bewohner von Pflegeheimen. Die Heimgesetze bestimmen, dass Pflegeheime und die dort beschäftigten Pfleger sowie deren Angehörige keine Erbschaften annehmen dürfen.

Krankenschwestern und Ärzte, Betreuer, ambulante Pfleger zuhause dürfen dagegen erben. Vielen geht dieses Heimgesetz nicht weit genug, da sie fürchten, dass auch andere Menschen, von denen ein Erblasser abhängig ist, diese Position ausnutzen könnten. Eine Erweiterung des Gesetzes ist aber derzeit nicht geplant.

Durch Erbschleicherei ist ein Testament nicht automatisch unwirksam

Erfahren Angehörige erst nach dem Tod des Erblassers, dass ein vermeintlicher Erbschleicher als Erbe eingesetzt worden ist, wird das Testament nicht automatisch ungültig, nur weil man der Meinung ist, hier sei ein Erbschleicher tätig gewesen. Vielmehr muss die Familie das Testament anfechten.

Wer ein Testament anfechten will, muss beweisen, dass es durch Täuschung, Drohung oder wegen eines Irrtums zustande gekommen ist. Zum Beispiel, weil der Erbschleicher den Erblasser unter Druck gesetzt hat, nach dem Motto: Wenn du mir dein Geld nicht vererbst, pflege ich dich nicht mehr.

Ein anderer Grund für die Anfechtbarkeit eines Testaments ist die mangelnde Testierfähigkeit des Erblassers, z. B. wegen Demenz. Das nachzuweisen, ist nicht ganz einfach. Hierzu müssen Arztberichte ausgewertet und Zeugen gehört werden. Möglicherweise muss auch nachträglich ein Gutachter die Testierfähigkeit beurteilen.

Erbschaftsstreitigkeiten sind teuer und anstrengend

Wer um ein Testament streitet, muss darauf gefasst sein, dass der Prozess teuer wird und lange dauert. Mehrere Jahre kann sich ein solcher Prozess hinziehen. Kosten im fünfstelligen Bereich sind keine Seltenheit. Wichtig: Bei der Auswahl des Anwalts darauf achten, dass er sich mit Erbrecht gut auskennt. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann zumindest nachweisen, dass er eine gewisse Anzahl von Fällen im Erbrecht bisher bearbeitet hat.

Hilfreiche links und Adressen:

Deutsches Forum für Erbrecht e. V.
Prannerstr. 6
80333 München

Telefon: +49 89 260 52 07
Telefax: +49 89 260 52 87
E-Mail: deutsches@erbrechtsforum.de

Internet:
www.deutsches-forum-fuer-erbrecht.de
www.erbrechtsforum.de


DVEV - Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.
Hauptstraße 18
74918 Angelbachtal

Telefon: +49 7265 913414
Telefax: +49 7265 913434
Email: bittler@dvev.de

Internet:
www.dvev.de
www.erbrecht.de

Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 02.02.2013. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Sendetermin
Sa, 02.02.13 | 17:03 Uhr