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Bildunterschrift:
Ein Haus aus Geld auf einer Hand
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Noch nie waren Immobilienkredite in Deutschland so günstig. Die Zinsen haben einen neuen Tiefstand erreicht. Das freut viele, die vom Eigenheim träumen. Doch aufgepasst: Es kann zu einem Alptraum werden für alle, die laufende Wohnungs- oder Hauskredite vorzeitig zurückzahlen, weil sie beispielsweise verkaufen müssen, um ein neues Objekt zu finanzieren. Wer ein Immobiliendarlehen kündigt, von dem verlangt die Bank dann eine Art Strafe für die entgangenen Zinsen, die bis zum Ende der Kreditlaufzeit gezahlt worden wären – die so genannte Vorfälligkeitsentschädigung.
Das können bei einem Standard-Immobilienkredit schnell mehrere Zehntausend Euro werden – abhängig von Darlehenszins und der Restlaufzeit. Das Berechnungsverfahren deutscher Banken für die Vorfälligkeitsentschädigung wird seit Jahren von Verbraucherschützern kritisiert. Selten könnten Bankkunden nachvollziehen, wie die Summe zustande kommt. Außerdem sei sie in vielen Fällen zu hoch. Um dies als Verbraucher zu entlarven, brauche es jedoch die Hilfe von Experten. Außerdem berichteten Bankkunden immer wieder, dass sie von ihren Bankberatern nicht entsprechend über die Rückzahlungsmodalitäten aufgeklärt worden seien.
Schon seit Jahren laufen Initiativen von EU-Parlamentariern ins Leere, die Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen in Europa zu harmonisieren. Denn die deutschen Verbraucher müssen im EU-Vergleich am tiefsten in die Tasche greifen. In vielen EU-Staaten sind Vorfälligkeitsentschädigungen begrenzt auf wenige Monatsraten des Kredites. Dadurch ist der Markt deutlich flexibler und Verbraucher können auf die Änderung ihrer persönlichen Lebenssituation besser reagieren. Denn wenn Umzug, Nachwuchs oder Scheidung den Verkauf einer finanzierten Immobilie und damit die Kündigung des Darlehensvertrages erfordern, können deutsche Verbraucher derzeit einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung nicht entkommen.
Dennoch könnte ein Trick, den Plusminus recherchiert hat, vielen Bankkunden Hoffnung machen. Es lohnt sich einen Blick in den eigenen Darlehensvertrag zu werfen. Häufig enthalten nach 2002 abgeschlossene Verträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Sie entsprechen nicht der gesetzlichen Musternorm. Folgende Punkte sollten geprüft werden:
Bereits kleine Formulierungs-Abweichungen von der Musternorm oder eine fehlende schwarze Umrandung des Textes können ausreichend sein. Die Belehrung ist dann unwirksam und es besteht die Möglichkeit, den "Widerrufs-Joker" zu ziehen. Denn erfolgte keine wirksame Widerrufsbelehrung, besteht für den Vertrag ein "ewiges Widerrufsrecht" (§ 495 Abs. 1 S. 2 BGB).
Die 14-tägige Widerrufsfrist ist dann quasi nie verstrichen und der Darlehensvertrag kann auch noch nach Jahren widerrufen und damit rückabgewickelt werden. Anders als bei der Kündigung ist die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Fall einer Rückabwicklung nicht zulässig.
Verbraucherschützer sehen in solchen Fällen sogar gute Chancen, sich bereits bezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen von den Banken zurückzuholen. Generell gilt aber: Auch bei einer erfolgreichen Rückabwicklung des Darlehensvertrages muss sofort das Restdarlehen zurückgezahlt werden. Vor dem Ziehen des "Widderrufs-Jokers" sollte daher geprüft werden, ob – soweit nötig – eine Anschlussfinanzierung gesichert ist.
Bericht: Kristopher Sell
Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 16.01.2013. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.