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19.03.2010

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Rückschau: Geld zurück von der Versicherung

Welche Ansprüche haben Kunden bei überhöhtem Ratenzuschlag? 

 

Geldbörse (Bild: dpa) Bild vergrößern Bildunterschrift: Kunden können zu viel bezahlte Zuschläge zurückfordern. ]
(© BR) Kunden, die ihre Verträge statt jährlich in Raten mit Zuschlag zahlen können sich Geld von ihrem Versicherer zurück holen. Alle privaten Versicherungen fallen darunter, Leben-, Sach-, nur die Krankenversicherung nicht. Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs folgt nun, die Versicherer müssen bei Verträgen bei Ratenzahlungszuschlägen zwingend die effektiven Jahreszinsen dafür angeben. Wurde der effektive Jahreszins nicht angegeben, können Kunden zuviel bezahlte Zuschläge zurückfordern. Wurden Kunden bei Ratenzahlung nicht schriftlich über einen Widerruf belehrt, haben sie außerdem die Möglichkeit, heute noch ihren Vertrag zu widerrufen (BGB§355).

Musterschreiben für Rückforderung: hier


Aktuelle Meldung: Reaktion der Versicherer – nicht einschüchtern lassen!

Ein Betroffener

Ohne dass er es wusste, hat Robert Madjno zuviel bezahlt. Das konnte er auch nicht wissen, doch jetzt kann er das zurückfordern. Für seine Lebensversicherung zahlte er zum Beispiel nicht jährlich, sondern monatlich, 12 mal gut 450 €. Im Kleingedruckten steht, dass für diese Ratenzahlung Zuschläge erhoben werden. Erst auf telefonische Anfrage erfährt er, dass es in seinem Fall 5 Prozent sind. Was Robert Madjno nicht wusste: diese 5 % Ratenzahlungszuschlag entsprechen tatsächlich einem effektivem Jahreszins von über 11%.
Robert Madjno: "Das kommt mir sehr viel vor, also hab ich noch nie gehört."

Die Urteile

Ein sogenanntes Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofes vom 29.7.09 mit dem Aktenzeichen (Az. I ZR 22/07) erklärt nun eine Entscheidung des Landgerichtes Bamberg vom 8.2.06 mit dem Aktenzeichen (Az 2 O 764/04) für wirksam. Daraus folgt für Versicherungsverträge mit Ratenzahlung: es muss der effektive Jahreszins angegeben werden, ist das nicht der Fall, gilt automatisch ein gesetzlicher Effektivzins von 4 % (BGB§§499,502). Das Urteil trifft außer auf Krankenversicherungen auf alle privaten Versicherungssparten zu, die in Raten gezahlt werden, zum Beispiel KFZ, Riester, oder Berufsunfähigkeit, allerdings nur für Verträge von über 200 Euro Jahresprämie.
Das BGH-Urteil

Das Urteil des Landgerichts Bamberg

Recht auf Nachforderung

Experten wie Rechtsanwalt Dr. Fiala aus München mahnen nun, dass die Verpflichtung zur Angabe des effektiven Jahreszinses bereits seit 1991 im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes besteht. Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt, München: "Wenn der effektive Jahreszins nicht angegeben wurde, kann der Verbraucher die Ratenzuschläge vom Versicherer zurückverlangen und um eine Neuabrechnung bitten. Der Verbraucher schuldet dann nur einen Bruchteil der von ihm bisher bezahlten Ratenzuschläge."

Die Höhe der Nachforderung

Wie viel wäre das zum Beispiel im Fall von Robert Madjno? Wir bringen die Vertragsunterlagen von ihm und weiteren Betroffenen zu dem Versicherungsmathematiker und Gutachter Peter Schramm. Nach seiner Berechnung entsprechen
2% Zuschlag bei halbjährlicher Zahlung einem effektiven Jahreszins von 8,33%.
3% Zuschlag bei vierteljährlicher Zahlung ergeben 8,27%.
5% Zuschlag bei monatlicher Zahlung sind effektiv 11,35%.
11,35 % betrug auch der Zins bei Robert Madjno. Die Differenz zum gesetzlichen Effektivzins von 4% kann er demnach jetzt zurückfordern und die Prämien müssen ab sofort neu berechnet werden.
Peter Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, Diethardt: "Für die Vergangenheit, er ist ja 12 Jahre versichert, kann er gut 1400 Euro zurückverlangen, dazu Zinsen über diese Laufzeit. Für die Zukunft spart er noch mal gut 3500 Euro an Beitrag ein."
Ein anderer Fall. Eine Lebensversicherung von Walter B. abgeschlossen 1991. Er zahlt monatlich knapp 160€ Prämie bei 3% Ratenzuschlag, also deutlich weniger als Herr Madjno. Ihm stehen trotzdem noch 275 € Nachzahlung plus rund 100 € Zinsen zu, so Herr Schramm.

Was können Betroffene tun?

Alle Betroffenen, wie Walter B. oder Herr Madjno, müssen allerdings selber aktiv werden und ihren Versicherer anschreiben. Am besten per Einschreiben mit Rückschein und mit einer Fristsetzung für die Neuberechnung von zwei bis drei Wochen. Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt, München: "In einem solchen Schreiben an den Versicherer sollte klipp und klar drinnen stehen, ich fordere die Ratenzuschläge zurück. Zum zweiten sollte drinnen stehen, dass man den Versicherer auffordert neu abzurechnen. Es ist nicht Aufgabe des Verbrauchers, selber nachzurechnen."
Ein Musterschreiben um seine Ansprüche anzumelden bietet die Verbraucherzentrale Hamburg hier.

Zahlen die Versicherer?

Ob die Versicherer bereitwillig zahlen ist allerdings fraglich, denn unterm Strich geht es für die Branche um erhebliche Summen. Auf unsere Anfrage winkt der Gesamtverband der deutschen Versicherer GDV ab und legt die Rechtsfolgen aus den Urteilen völlig anders aus: "Eine über den entschiedenen Einzelfall hinaus gehende Wirkung ergibt sich ... nicht. Die daraus gezogene Folgerung, es könnten Rückforderungen geltend gemacht werden, entbehrt der Grundlage."
Notfalls ist ein Rechtsstreit nötig um seine Forderungen durchzusetzen.

Ist alles verjährt?

Wie steht es denn mit der Verjährung eventueller Ansprüche? Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Humboldt-Universität Berlin: "Nach meiner Meinung können Versicherte sehr wohl rückwirkend Ansprüche anmelden, da ist nichts verjährt, weil - der Versicherte erfährt ja jetzt erst von seinem Anspruch durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes."

Chance auf Widerruf

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes und damit der des Landgerichtes Bamberg folgt noch mehr. So müssen die Versicherer bei Ratenzahlung auch schriftlich in angemessener Form über ein Widerrufsrecht belehren, was bis dato in der Regel nicht erfolgte. Es müsste zumindest im Kleingedruckten stehen. Tut es das nicht, ergeben sich für Lebensversicherungen oder Riesterrenten, bei denen der Versicherer das Kapital des Kunden anlegt, die Prämie also nicht für Versicherungsleistungen aufgebraucht wurde, auch weitere Möglichkeiten.
Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt, München:
"Hat der Versicherer mich nicht über das Widerrufsrecht belehrt, kann ich noch heute widerrufen. Also rückabwickeln. Das bedeutet, dass ich meine komplett bezahlten Prämien zurück verlangen kann mit einem kleinen Abschlag, zuzüglich einer üblichen Kapitalmarktverzinsung."
Wer seinen Vertrag weiter laufen lassen will, sollte zumindest umgehend seine Neuberechnung fordern oder in Zukunft auf jährliche Zahlungen umstellen.

Die häufigsten Zahlweisen und Ratenzuschläge als effektiver Jahreszins

Eine monatliche Zahlweise mit 5% Zuschlag entspricht einem effektiven Jahreszins von 11,35%
Eine monatliche Zahlweise mit 3,5% Zuschlag entspricht einem effektiven Jahreszins von 7,85%
Eine vierteljährliche Zahlweise mit 3% Zuschlag entspricht einem effektiven Jahreszins von 8,27%
Eine halbjährliche Zahlweise mit 2% Zuschlag entspricht einem effektiven Jahreszins von 8,33%
Eine monatliche Zahlweise mit 6% Zuschlag entspricht einem effektiven Jahreszins von 13,73%
Eine vierteljährliche Zahlweise mit 5% Zuschlag entspricht einem effektiven Jahreszins von 14,10%
Eine halbjährliche Zahlweise mit 3% Zuschlag entspricht einem effektiven Jahreszins von 12,75%
Eine monatliche Zahlweise mit 2,5% Zuschlag entspricht einem effektiven Jahreszins von 5,56%
Eine vierteljährliche Zahlweise mit 2% Zuschlag entspricht einem effektiven Jahreszins von 5,45%
Eine halbjährliche Zahlweise mit 1,5% Zuschlag entspricht einem effektiven Jahreszins von 6,18%
(Quelle: Peter Schramm)

Bericht: Reinhard Weber
Stand: Mitte Januar 2010

Infos und Links zum Beitrag

Dipl. Mathematiker Peter A. Schramm: www.pkv-gutachter.de

Rechtsanwalt Dr. Fiala:
www.fiala.de/rechtsanwalt/

Ombudsmann für Versicherungen

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie

Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 12.01.2010. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Sendung vom
Di, 12.01.10 | 21:50 Uhr

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