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Bildunterschrift:
Karten-Missbrauch am Geldautomat
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(© BR) Im Urlaub auf Mallorca: das Portemonnaie geklaut! Nur wenige Minuten nach der Tat heben Diebe mit der erbeuteten EC Karte am Automaten ab, bis das Konto leer ist. Das Opfer ist der 65-jährige Kurierfahrer Siegfried Schramek aus München: "Dreimal 300 und einmal 100! Tja, 1.000 Euro, das ist für mich eine Menge Geld, sehr viel Geld." Seine Bank will den Schaden nicht erstatten. "Bis jetzt hält sich die Bank einfach schadlos und sagt irgendwo Du bist selber schuld." Im Antwortschreiben der Bank heißt es, Siegfried Schramek habe "... die PIN nicht sorgfältig aufbewahrt."
Siegfried Schramek:
"Man unterstellt mir, dass ich die PIN Nummer irgendwo im Geldbeutel notiert habe."
Reporterin:
"Hatten Sie sie notiert im Geldbeutel?"
Siegfried Schramek:
"Niemals! In hundert Jahren nicht."
Reporterin:
"Das können Sie beschwören?"
Siegfried Schramek:
"Das kann ich beschwören."
Fall zwei: Rucksack geklaut, samt Kreditkarte. Tatort auch hier: Mallorca, vor rund einem Jahr. Bis zur Kartensperre heben die Diebe ab - bis zum Limit. Insgesamt 1.400 Euro sind es bei der Hamburgerin Annette Luckey. Die Täter kamen ohne Probleme an ihr Geld, obwohl auch sie schwört: Die PIN war nicht im Geldbeutel.
Die Geschädigte Annette Luckey:
"Ich weiß nicht wie sie das gemacht haben, ich habe sie definitiv nicht dabei gehabt."
Wieder sieht die Bank "keinen Grund für eine Erstattung". Ob im Fall Luckey oder Schramek, die Kunden sollen beweisen, was sich am Geldautomaten abgespielt hat, fordert die Bank. Das geht, denn die Kommunikation zwischen dem Geldautomaten und der Bank, der Pin-Abgleich und die Erlaubnis zur Geldauszahlung, wird aufgezeichnet. Doch die Bank rückt die Daten nicht raus.
Reporterin:
"Sie haben die Daten nicht bekommen?"
Siegfried Schramek:
"Nein, habe ich nicht bekommen."
Annette Luckey:
"Die gehen einfach davon aus, ihr System ist sicher und unternehmen keinerlei Anstrengungen."
Wir recherchieren auf Mallorca. Die Bank hatte uns auf Anfrage mitgeteilt, sie komme in beiden Fällen an die Daten nicht ran. Komisch, sie hat doch in beiden Fällen die Auszahlung erlaubt. Und sie teilt weiter mit: Nur die Zeitpunkte der Abhebungen lägen vor. Im Fall Luckey machen sie uns stutzig. Denn die Abhebungen sind im exakt gleichen Intervall, im 30 Sekundentakt erfolgt. Geht das überhaupt und: Geht es so schnell?
An dem Automaten, an dem auch die Täter standen, wollen wir die Zeit stoppen! Bis Geld kommt, dauert es nicht 30 sondern 41 Sekunden. Und unsere Uhr läuft weiter. Insgesamt 5 Mal heben wir ab und stellen fest: Exakt gleich lange Abhebeintervalle sind unmöglich. Und: Wir brauchen deutlich länger, nicht zwei Minuten 30, wie die Täter, sondern drei Minuten 17.
Doch das reicht der Bank nicht. Es bleibt dabei: Keine Erstattung. Weitere Daten bekommt Annette Luckey nicht. Wie so oft: In strittigen Fällen rücken die Banken die Daten nicht raus. Dabei sind die Daten gespeichert. Denn das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 675 w vor: "Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass ... der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet ... wurde."
Wir zeigen Verbraucherschützer Frank Christian Pauli unsere Recherchen. Er kritisiert, dass sich die Banken seit Jahren auf den sogenannten Anscheinsbeweis berufen, der besagt: Wenn zeitnah nach dem Diebstahl einer Zahlungskarte unter Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben wird, könne davon ausgegangen werden, dass der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat. Die Systeme seien sicher und deshalb habe sich der Kunde fehlverhalten. Im Fall Luckey ist das geradezu absurd.
Frank-Christian Pauli, Verbraucherzentrale Bundesverband, vzbv:
"Bei diesem Fall dürfte man in den Anscheinsbeweis auch schon gar nicht mehr reingehen. Weil hier gibt es durch diese merkwürdig schnelle Abbuchung ja schon Hinweise, dass möglicherweise ganz anders vorgegangen sein könnte, als mit der PIN. Das ist ja geradezu eine maschinelle Hochgeschwindigkeitsabbuchung, die hier stattgefunden hat und damit sind eigentlich die Grundlagen für diese Annahme, dass man sich die Beweisführung über den genauen Vorgang spart ... schon gar nicht mehr gegeben."
Und selbst wenn, wie im Fall Schramek, die Zeitabfolge der Abhebungen nicht auffällig ist, die Banken müssen die Daten herausgeben, so das Bundesjustizministerium auf unsere Anfrage, sonst dürfen sie sich gar nicht auf den Anscheinsbeweis berufen.
Zitat Bundesministerium der Justiz:
"Hat das Kreditinstitut die Voraussetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises dargelegt, hat der Kunde jedoch die Möglichkeit, den Anscheinsbeweis durch die konkrete Darlegung und gegebenenfalls den Nachweis der Möglichkeit eines atypischen Verlaufs zu erschüttern. Dann hat das Kreditinstitut den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass der Karteninhaber eine Abhebung am Geldautomaten selbst vorgenommen oder den Missbrauch der Karte durch einen unbefugten Dritten grob fahrlässig ermöglicht hat."
Weiter führt das Bundesministerium der Justiz aus, dass das Kreditinstitut bereits aus dem Girovertrag verpflichtet sei, sämtliche in seinem Besitz befindlichen technischen Aufzeichnungen, die die streitigen oder vorangegangene Auszahlungsvorgänge betreffen oder hierüber Ausschluss geben können, bis zur Klärung der Angelegenheit aufzuheben und dem Karteninhaber gegebenenfalls auch zugänglich zu machen.
Frank-Christian Pauli (Verbraucherzentrale Bundesverband) erklärt:
"Das Problem ist erst mal, das man sich hier die richtige Vorstellung machen muss, von dem, was hier passiert ist. Die Bank hat unser Geld verwahrt, die Bank hat es einem Unbefugten ausbezahlt. Bei jedem anderen Sachverhalt ist eigentlich ganz klar, hier ist derjenige, der unbefugt mein Geld auszahlt mir gegenüber verantwortlich und nicht ich gegenüber der Bank den Ausgleich dieses Zahlungsbetrages. Und so sieht es auch der Gesetzgeber. Der hat gesagt: Grundsätzlich ist man vor unbefugten Abbuchungen geschützt."
Die wenigsten Opfer missbräuchlicher Abhebungen am Geldautomaten kämpfen so hartnäckig um ihr Geld, wie Annette Luckey und Siegfried Schramek. Die Plusminus Recherchen bestätigen: Sie fordern ihre Daten zu Recht, auch wenn die Abhebung im Ausland war. Jetzt ist die Bank am Zug.
Bericht: Sabina Wolf
Stand: Anfang Januar 2012
BGH-Urteil: Die Bank muss beweisen, dass die Originalkarte eingesetzt wurde
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wegweisendes Urteil für EC- und Kreditkarteninhaber gefällt. Lange Zeit galt: Wenn eine EC-Karte oder Kreditkarte von Unbefugten an Geldautomaten mit der richtigen Geheimzahl (PIN) zum Geldabheben eingesetzt wurde, dann habe der Karteninhaber fahrlässig gehandelt und die PIN bei der Karte aufbewahrt. Dann musste er einen Großteil des Verlustes selber übernehmen. Jetzt hat der BGH dem technischen Fortschritt beim Betrug Rechnung getragen.
Eine schematische Anwendung des Anscheinsbeweises scheidet aus, wenn die Bank nicht nachweist, dass die Originalkarte an einem Geldautomaten unter Verwendung der PIN benutzt wurde. Die Bank hat "... im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Originalkarte bei der missbräuchlichen Abhebung zum Einsatz kam. Dies könnte etwa durch Vorlage des Journalstreifens oder einer sonstigen Dokumentation der Kartenabhebung erfolgen, die eine den Einsatz einer Kartenkopie ausschließende Echtheitsprüfung der Karte belegen." (Seite 9 Rn. 18 des Urteils). Ist der typische Geschehensablauf nicht bewiesen oder aufgrund des Vortrags des Bankkunden zweifelhaft, hat das Gericht die Umstände unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien aufzuklären.
Das Gericht macht auch deutlich, dass die Erkenntnisse älterer Gerichtsverfahren nicht einfach übernommen und zementiert werden können, sondern die technische Entwicklung berücksichtigt werden muss. Gegebenenfalls müssten neue Sachverständigengutachten eingeholt werden (Seite 16, Rn. 37 des Urteils).
Das Urteil verbessert die Situation für die Geschädigten deutlich. (AZ XI ZR 370/10).
Zum BGH-Urteil
Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 11.01.2012. Am 24.01.2012 wurde der Beitrag durch "Missbrauch von EC- und Kreditkarten: Neues BGH-Urteil" ergänzt. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.