Rückschau: Heilkuren
Morgens Fango abends Tango?
Sendeanstalt und Sendedatum: BR, Sonntag, 31. Januar 2010
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Vorbei die Zeiten, als Kuren noch das Etikett eines Wellnessurlaubes mit angeschlossener medizinischer Behandlung anhaftete. "Morgens Fango, abends Tango", das gilt schon lange nicht mehr. Wer heute eine Kur verschrieben bekommt, der hat sie in aller Regel auch nötig. Doch wer bekommt überhaupt eine Kur bewilligt? Welche Kosten werden von den Kassen übernommen und welche muss man selbst tragen?
Morgens Fango und abends Tango, Wellness auf Krankenschein, das wollte der Gesetzgeber nicht mehr. So wurde im Zuge der Gesundheitsreform 2000 der Begriff "Kur" kurzerhand gestrichen. Doch abgeschafft wurde die Kur damit nicht. Geändert hat sich nur die Bezeichnung: Im Fachjargon ist nun die Rede von Rehabilitation und medizinischer Vorsorge. Diese Begriffe sind im Grunde nur schwer zu unterscheiden.
Vorsorge und Rehabilitation
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Die medizinische Vorsorge ist gedacht, um Krankheiten zu verhüten. Wenn eine Erkrankung sich bereits abzeichnet und das Risiko besteht, dass sie ausbricht, eine Verschlimmerung des medizinischen Zustandes eines Patienten zu erwarten ist oder gar eine Behinderung oder eine Pflegebedürftigkeit droht, dann gilt es, dies hinauszuzögern oder zu verhindern.
Die Rehabilitation wird normalerweise nach einer Operation zur Wiederherstellung des Gesundheitszustandes eines Patienten gewährt. Sie wird aber auch bei chronischen Erkrankungen geleistet, damit das Auftreten von Krankheitsschüben gebremst oder vermieden werden kann. Zu den häufigsten rehabedürftigen Erkrankungen gehören Arthrose und Rheuma, also Rücken-, Muskel- und Gelenkbeschwerden.
Jede Kur muss beantragt werden
Gleichgültig, ob medizinische Vorsorge oder Rehabilitation, jede Kur muss erst beantragt werden. Doch angesichts leerer Kassen - Kuren kosten die Krankenkassen mehr als 2,7 Mrd. Euro jährlich - wird mehr als jeder dritte Antrag abgelehnt.
Pochen sie auf Ihr Recht
Patienten sollten aber wissen: Wenn ein Arzt die Kur verordnet, ist die Kasse in der Pflicht. Oft zahlt dann letztlich die Rentenversicherung. Sie übernimmt allerdings längst nicht alle Kosten. Anspruch haben alle - nicht nur die Arbeitnehmer, sondern auch Rentner. Das Recht eines jeden zu "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" ist im Gesetz verankert.
Deshalb unser Tipp:
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Laut Sozialgesetzbuch §9 haben Sie, egal ob 20 oder 80 Jahre alt, einen gesetzlichen Anspruch auf Rehabilitation oder Vorsorge. Lassen Sie sich also nicht beirren, pochen Sie auf ihr Recht.
Sie brauchen aber einer stichfeste Begründung und ein ärztliches Rezept, um diesen Anspruch durchzusetzen. Der Arzt muss Ihnen die Dringlichkeit bescheinigen, also bestätigen, dass alle anderen hausärztlichen Maßnahmen nichts gebracht haben. Er kann Ihnen unter Umständen auch einen geeigneten Kurort und eine Klinik empfehlen.
Arzt muss Zusatzqualifikation vorweisen können
Je nach Schwere des Krankheitszustandes wird der Arzt entweder zu einem ambulanten oder stationären Aufenthalt raten. Seit dem 1. April 2007 müssen Ärzte, um überhaupt Leistungen verordnen zu dürfen, eine Zusatzqualifikation vorweisen können.
Deshalb unser Tipp:
Erkundigen Sie sich, ob ihr Arzt überhaupt zugelassen ist, einen Antrag für Sie zu stellen. Denn Ihr Antrag könnte bereits aus rein formellen Gründen abgelehnt werden.
Bevor eine Kur bewilligt wird, war früher eine Überprüfung der Notwendigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen Pflicht. Seit dem 1. August 2008 erfolgt so eine Überprüfung lediglich stichprobenweise. Wenn Sie eine Ablehnung erhalten haben, sollten Sie das nicht einfach hinnehmen - besonders nicht, wenn keine persönliche ärztliche Untersuchung durch den Medizinischen Dienst vorgenommen wurde.
Hierzu unser Tipp:
Bei Ablehnung Ihres Antrags legen Sie innerhalb von vier Wochen mithilfe Ihres Arztes Widerspruch ein.
Das Gesetz sieht auch vor, dass die Leistungsberechtigten ein Wunsch- und Wahlrecht haben. Dies wird von den Kostenträgern nur bedingt eingeräumt. Auch in dem Antragsformular für Rehabilitation steht nichts von einem Patientenwahlrecht. Wenn Sie über Ihren Arzt eine Wunschklinik angegeben haben - und zwar mit Namen und Ortsangabe - der Kostenträger sie aber zur stationären Rehabilitation woanders hinschicken will, dann sollten Sie auch das nicht hinnehmen.
Unser Tipp:
Im Paragraph 9 Sozialgesetzbuch ist auch das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten verankert. Grundsätzlich haben Sie als Patient das letzte Wort.
Allerdings müssen Sie dann den Nachweis erbringen, dass die Klinik Ihrer Wahl von den Kassen zugelassen und entsprechend zertifiziert ist. Auch die Anzahl und Qualität der Behandlungen muss dem Qualitätsstandard und den Anforderungen des Kostenträgers entsprechen.
Ambulante Kuren haben den Vorrang. Stationäre Kuren werden nur dann bewilligt, wenn Sie mit Hilfe des Arztes nachweisen können, dass die Behandlung ambulant nicht möglich wäre.
Eine Kur dauert in der Regel drei Wochen
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Normalerweise hat ein Patient drei Wochen, um sich zu regenerieren. Ist er in einer Anstellung, so hat er auch Anspruch auf Lohnfortzahlung. Für ihn besteht eine Eigenbeteiligung von zehn Euro pro Tag, ansonsten werden die Kosten voll übernommen. Eine Verlängerung ist unter Umständen auf Grund ärztlicher Befürwortung möglich. Bei einer chronischen Erkrankung kann darüberhinaus laut Gesetz alle vier Jahre eine Wiederholung bewilligt werden. Hierzu Dr. med. Peter Wein, Chefarzt der Klinik Niederbayern in Bad Füssing:
Wenn Sie eine sehr schwere Erkrankung haben, dann haben Sie auch das Recht, schon in kürzeren Zeiträumen eine erneue Rehabilitationsmaßnahme anzutreten. Das muss aber dann sehr gut medizinisch begründet sein. Kuren in kürzeren Abständen sollten auch mit einem ärztlichen Gutachten untermauert werden.
Eine ambulante Kur könnte notfalls bereits nach drei Jahren wieder genehmigt werden. Für eine ambulante Kur muss ein Betroffener aber Urlaub nehmen und auf eigene Kosten anreisen. Auch für die Unterkunft im Hotel, die Kurtaxe und die Verpflegung muss man selbst aufkommen. Der maximale Zuschuss der Kasse beträgt 13 Euro pro Tag.
Kostenbeteiligungen
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Der Versicherte erhält mit der Bewilligung der ambulanten Kur auch einen Kurschein und meldet sich damit beim sogenannten Kur- oder Badearzt. Während die Kosten der ärztlichen Behandlung von der Kasse voll übernommen werden, übernimmt sie nur 90 Prozent der Kosten der verordneten Heilverfahren, ob nun die Fangowärmetherapie, Massagen, Bäder oder sonstige sogenannte Kurmittel. Für zehn Prozent der Kosten und einmalig zehn Euro für die sogenannte Verordnungsblattgebühr muss jeder selbst aufkommen. Das kann ins Geld gehen. Ratsam ist es deshalb, fleißig alle Belege zu sammeln. Denn sollten die Zuzahlungen mehr als zwei Prozent des Haushaltseinkommens betragen, kann man sich von weiteren Zahlungen befreien lassen.
Deshalb ist unser letzter Tipp gleichzeitig auch eine Warnung:
Einfach losfahren und riskieren, dass die Kasse die Kosten übernimmt, das sollten Sie nicht.
Mit der Zusage der Kostenträger können Sie aber die verordneten Heilverfahren voll genießen. Denn wie heißt es doch? Kuren sind ein lebenslanges Gesundheitsprogramm, damit der Eintritt einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit vermieden wird. Und das ist Ihr gutes Recht.
Autorin: Judith Kotra
Adressen & Links
Studiogast:
Dr. med. Gabriel Schmidt
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
Elsenheimer Str. 39
80687 München
Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 31.01.2010. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

