Rückschau: Arzthaftung
Wie sich Patienten im Ernstfall wehren können
Sendeanstalt und Sendedatum: SWR, Samstag, 14. November 2009
Bildunterschrift: Im OP
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Nach Schätzungen werden in Deutschland jedes Jahr rund 100.000 Menschen "krank" operiert.
Ärztliche Behandlungsfehler müssen Patient und Angehörige nicht einfach hinnehmen. Wer den Verdacht hat, dass bei einer OP etwas schief gelaufen sein könnte, sollte zunächst das Gespräch mit dem behandelnden Arzt oder der Klinik suchen.
Patient muss grundsätzlich Kunstfehler beweisen
Falls der Arzt nicht gesprächsbereit ist, wird es schwierig. Denn laut Gesetz muss der Patient einen Behandlungsfehler nachweisen. Der Arzt ist nur in schweren Ausnahmefällen beweispflichtig.
Eine solche Ausnahme: Wenn es um die Frage der Aufklärung geht, muss der Arzt beweisen, dass er den Patienten über die Behandlungsrisiken aufgeklärt hat.
Welche Schritte sind wichtig, um einen Behandlungsfehler nachzuweisen?
Was sollte der Patient auf jeden Fall tun?
- Ein Gedächtnisprotokoll der Behandlungsabläufe anfertigen
- Einsicht in Patientenunterlagen fordern
- Zeugensicherung – wer war bei Gesprächen im Krankenhaus dabei …
- Weitere Ärzte für eine Zweitmeinung konsultieren
- Sich an die Schlichtungsstellen wenden, die bei den Ärztekammern der Länder angesiedelt sind
- Einen Anwalt einschalten. So genannten Fachanwälte für Medizinrecht haben in der Regel eine gewisse Routine bei diesen Verfahren
Einigung mit Hilfe der Schlichtungsstelle
Es gibt die Möglichkeit, sich mit dem Arzt außergerichtlich zu einigen. Dabei können die Schlichtungsstellen der Ärztekammern helfen. Vorteil für die Patienten: Es wird ein kostenloses Gutachten angefertigt.
Wenn die Gegenseite sich nicht an einer außergerichtlichen Einigung beteiligen will, bringt die Schlichtungsstelle natürlich nicht viel. Dann hilft nur der Gang vor Gericht.
Eine Alternative zu den Schlichtungsstellen können die Krankenkassen sein. Viele Krankenkassen unterstützen Patienten mit Gutachten. Die Kassen sind allerdings in erster Linie daran interessiert, im Falle eines Behandlungsfehlers Geld zurück zu verlangen. Das heißt, sie fordern kein Schmerzensgeld oder Schadenersatz für Patienten mit ein.
Wann ist eine Klage nötig?
Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, muss man Schadenersatz und Schmerzensgeld vor Gericht einklagen. Einen Behandlungsfehler kann man bis zu drei Jahre nach Kenntnisnahme geltend machen. Damit sind allerdings hohe finanzielle Risiken verbunden. Denn es besteht die Gefahr, dass man auf den hohen Prozesskosten sitzen bleibt.
In der Regel kommt es bei einem Arzthaftungsprozess nicht zum Urteil. Die Parteien einigen sich vor Gericht meistens mit einem Vergleich.
Was sollte ein Vergleich beinhalten?
Auf keinen Fall sollte man sich von hohen Summen blenden lassen. Denn wenn ein Behandlungsfehler zu langzeitig zu behandelnden Erkrankungen führt, dann verursacht das erhebliche Folgekosten. Die zu schätzen, ist sehr schwierig.
Folgekosten können sein: Verdienstausfall durch Berufsunfähigkeit, Kosten für medizinisches Material, für Hilfsmittel, Haushaltsführungs- oder Pflegekosten, Umbaumaßnahmen zu Hause etc.
Autorin: Caroline Wenzel
Links
www.verbraucherzentrale-bremen.de
Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 14.11.2009. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

