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Rückschau: Flugbuchungen

Gestrandet am Flughafen

Sendeanstalt und Sendedatum: WDR, Samstag, 17. Oktober 2009

Schlange an einem Flughafenschalter; Bild: DPA Bildunterschrift: ]
von Claus Hesseling

Auf ein paar Wochen Urlaub bei den Verwandten in Kalifornien hatten sich die Mitglieder der Familie Ries gefreut, als sie im Juli 2007 am Flughafen Stuttgart in ihr Flugzeug einchecken wollte. Doch als die freundliche Dame am Schalter ihnen eine schöne Zeit in Costa Rica wünschte, wollte Wolfgang Ries seinen Ohren nicht trauen. Schnell wurde klar: Die Familie besaß zwar vier gültige Transatlantiktickets von Stuttgart über Atlanta nach San José und zurück – allerdings nicht nach San José in Kalifornien, sondern nach San José im mittelamerikanischen Costa Rica. Der Schock für die Familie aus der Nähe von München saß tief, der lang ersehnte Urlaub stand auf der Kippe.

Doch Wolfgang Ries hatte eine Idee: Die Maschine der US-Fluggesellschaft Delta Airlines könne die Familie ja wie geplant bis nach Atlanta mitnehmen. Da gültige Einreisepapiere für die USA vorlagen, hätte er sich dann in Atlanta um einen günstigen Anschlussflug in die Region San Francisco bemüht. Doch die Mitarbeiterinnen der Fluggesellschaft wiegelten ab: Falls die Familie ins Flugzeug einsteige und sich von Atlanta auf eigene Faust nach San José in Kalifornien durchschlage, würden die Rückflugtickets komplett verfallen. Nur wenn die Rückreise in Costa Rica angetreten werde, behielten die Tickets ihre Gültigkeit. So stand es auch in den damals gültigen Transportbedigungen („Contract of Carriage“) von Delta Airlines. Wolfang Ries bliebt nichts anderes übrig, als umzubuchen und vier neue Flugscheine bis nach Kalifornien zu buchen. Trotz Anrechnung der bereits bezahlten Tickets blieb ein Aufpreis von gut 6.000 Euro.

Zurück aus dem Urlaub, versuchte Wolfgang Ries, sich diese Mehrkosten erstatten zu lassen – zunächst beim Internetreiseportal Flugbörse.de. Dort hatte er die Tickets rund ein halbes Jahr vor dem Abflug zusammen mit seiner Frau gebucht. In der Buchungsmaske taucht der Ort San José zweimal auf – in den USA und in Costa Rica. Verklickt habe er sich damals nicht, auch seine Frau habe nichts bemerkt, sagt Ries. Deshalb geht er vor Gericht und fordert Schadensersatz von dem Reiseportal. Seine Vermutung: In der internen Verarbeitung der Daten habe sich ein Fehler eingeschlichen, der dazu führte, dass die Familie Tickets für Mittelamerika bekam. Zudem sei weder aus der schriftlichen Buchungsbestätigung noch aus der Rechnung ersichtlich gewesen, dass es sich beim Zielort um San José in Costa Rica handelte. Der Ort sei ohne Zusatzinformationen ausgewiesen worden, lediglich der kleingedruckte Hinweis „Nur-Flug Publish Mittel-/Südame“ und der dreistellige Flughafencode SJO hätte stutzig machen können.

Onlinebucher sollten Flughafencode kennen

Die Richter wollten der Argumentation des Urlaubers nicht folgen. Sie erklärten, den Fehler habe wahrscheinlich er beim Klicken gemacht. Außerdem müsse jemand, der von den möglichen Preisvorteilen im Internet gegenüber traditionellen Reisebüros profitieren wolle, ganz genau hinschauen: Internetnutzern sei zuzumuten, dass sie Details wie den dreistelligen Flughafencode wissen müssen beziehungsweise Fehler erkennen können. Eine Ansicht, die Wolfgang Ries wütend macht: „Das Gericht hat damit mehr oder weniger gesagt, Unternehmen, die ihre Produkte im Internet anbieten, hätten nicht die gleichen Sorgfaltspflichten wie normale Anbieter. Im Sinne der Verbraucher finde ich das bedenklich.“ Auch Brigit Zandke-Schaffhäuser von der Schlichtungsstelle Mobilität in Berlin sieht das ähnlich: „Dass man bei der Onlinebuchung die Flughafencodes kennen muss, halten wir von der Schlichtungsstelle für eine überhöhte Anforderung an den Kunden.“

Wolfgang Ries gibt nicht auf und wendet sich an den europäischen Kundenservice der Fluggesellschaft Delta Airlines in London. Schließlich habe er doch gültige Tickets besessen, die eine Beförderung der Familie bis nach Atlanta garantiere. Zudem habe er bei der Buchung auf der Seite von Flugbörse.de die Transportbedingungen von Delta nicht einsehen können. Doch auch von der Airline gibt es kein Entgegenkommen. Die Mitarbeiterinnen in Stuttgart hätten ihr Möglichstes gegeben und sich völlig richtig verhalten. Sie hätten sich schließlich an die damals gültigen Tarifregeln halten müssen – und die ließen die Nutzung nur von Teilen einer Flugstrecke nicht zu.

Teilnutzung eines Fluges untersagt

Viele Fluggesellschaften haben Klauseln in ihre Geschäftsbedingungen eingebaut, die eine Teilnutzung des Fluges verbieten. Die Experten sprechen dabei von „Cross-Ticketing“ und „Cross-Border-Selling“. Dabei soll verhindert werden, dass ein Kunde, der beispielsweise in Düsseldorf wohnt, von einem günstigen Ticketangebot Prag-Amsterdam-New York nur die Teilstrecke Amsterdam-New York nutzt. Diese Kombinationen mit Zubringerflügen sind für Kunden oft günstiger und werden von den Airlines angeboten, damit sie ihre teuren Flughafendrehkreuze besser auslasten.

Auf Anfrage des ARD-Ratgeber Recht erklärte Delta Airlines: „Delta kann nicht für die Fehler verantwortlich gemacht werden, die ein Passagier und/oder sein Reisebüro bei der Buchung macht. (…) Wenn der Kunde bei der Buchung einen Fehler macht, wie in diesem Falle geschehen, versuchen die Delta-Airlines-Mitarbeiter am Flughafen ihr Möglichstes, dem Passagier zu helfen, aber sie müssen sich auch an die Bestimmungen der gebuchten Tarife halten.“ Brigit Zandke-Schaffhäuser von der Schlichtungsstelle Mobilität, die noch bis 30.11.2009 in Streitfragen zwischen Kunden und Beförderungsunternehmen wie zum Beispiel Airlines oder der Bahn vermittelt (danach übernimmt diese Aufgabe die noch zu gründende Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr), geht jedoch davon aus, dass die Familie Ries sehr wohl ein Anrecht darauf gehabt hätte, bis nach Atlanta mitzufliegen.

Zwei Urteile untermauern dies: Im Dezember 2008 erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ: 16 U 76/08) Teile der Tarifregelungen zum Cross-Ticketing/Cross-Border-Selling von British Airways für ungültig. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Die Verbraucherzentrale hatte auch in einem Musterverfahren gegen die Lufthansa Erfolg: Diese regelte in ihren Allgemeinen geschäftsbedingungen, dass Flugtickets ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht in der auf dem Flugschein angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Das Amtsgericht Köln sah das jedoch anders und stärkte damit die Rechte der Verbraucher (AZ: 117 C 269/04 und andere).

 

Adressen & Links ...

Pressemitteilung zum genannten OLG-Urteil
Oberlandesgericht Frankfurt

Pressemitteilung zum genannten OLG-Urteil
Verbraucherzentrale Bundesverband

OLG-Urteil zum Cross-Ticketing
WDR 2 „Quintessenz”

Schlichtungsstelle Mobilität
c/o Verkehrsclub Deutschland e.V. (VCD)
Postfach 61 02 49
10923 Berlin
Tel.: 0 30 – 46 99 70-0 (Mo. – Fr., 9.00 - 14.00 Uhr)
Fax: 0 30 - 46 99 70-10
Mail: schlichtungsstelle@vcd.org

 

Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 17.10.2009. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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