Rückschau: Videoüberwachung
Sendeanstalt und Sendedatum: SWR, Samstag, 12. September 2009
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Müssen Geschwindigkeitskontrollen mittels Video bundesweit sofort eingestellt werden? Der deutsche Anwaltsverein sowie ein großer deutscher Automobilclub zumindest forderten dies nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Doch was als Sensation bezeichnet wurde – war gar keine!
Schlagzeilen
"Filmen verboten", "Richter rügen Videokontrolle auf Autobahnen", so oder ähnlich lauteten die Schlagzeilen in den Printmedien. Ein großer deutscher Automobilclub meldete: "Bundesverfassungsgericht stoppt Videomessung!" Doch was als Sensation eingestuft wurde, war gar keine. Der "ARD-Ratgeber: Recht" hat nachgefragt und der stellvertretende Pressesprecher des Bundesverfassungsgerichts hat geantwortet: "Das Bundesverfassungsgericht hat das so nicht festgestellt!"
Rückblende
2006 wird auf der Autobahn Fahrtrichtung Rostock die Geschwindigkeit mittels Videoaufzeichnung gemessen. Ein Raser ist schnell ermittelt, ein Bußgeldbescheid verschickt. Doch der Verkehrssünder wehrt sich, zieht vor Gericht. Er rügt insbesondere, dass die Video – Aufzeichnung mangels konkreten Tatverdachts ohne ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden sei.
Das Amtsgericht Güstrow sieht dies jedoch anders und verweist auf einen Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg – Vorpommern. Das Oberlandesgericht Rostock bestätigt das Urteil!
Nicht so die Verfassungsrichter. Ihnen reicht ein Erlass, also eine verwaltungsinterne Anweisung, als Rechtsgrundlage nicht aus. Sie fordern mehr: "Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind derartige Grundrechtseingriffe nur möglich auf der Grundlage eines Gesetzes, also einer vom Parlament beschlossenen gesetzlichen Bestimmung und können auch nur so gerechtfertigt werden", so der stellvertretende Pressesprecher des Bundesverfassungsgerichts.
Entscheidung
Damit aber haben die Verfassungsrichter ausdrücklich nicht entschieden, ob es bereits ein derartiges Gesetz gibt und wenn ja, um welches es sich handelt. Dies zu Prüfen ist nun wieder Aufgabe der Fachgerichte. Eine denkbare Möglichkeit wäre zum Beispiel § 100 h STPO in Verbindung mit § 46 OWIG.
Fest steht also, dass das Bundesverfassungsgericht kein generelles Filmverbot auf Autobahnen ausgesprochen hat. Es hat lediglich im konkreten Einzelfall entschieden, dass das Gericht der Vorinstanz eine falsche Rechtsgrundlage herangezogen hat.
Autorin: Kerstin Schreier
Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 12.09.2009. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

