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Rückschau: Post

Wer haftet bei Verzögerung?

Sendeanstalt und Sendedatum: WDR, Samstag, 17. Oktober 2009

Kundin an einem Postschalter; Bild: DPA/Zentralbid Bildunterschrift: ]
von Micha Haarkötter

Angela Wüsthof will von Köln nach Düsseldorf umziehen. Im Dezember soll es so weit sein. Um die dreimonatige Kündigungsfrist für ihre derzeitige Wohnung einzuhalten, wollte sie das Kündigungsschreiben auf jeden Fall rechtzeitig abschicken. Deshalb ging sie schon am 24. August zur Post und verschickte ein Einwurfeinschreiben. Sechs Tage sollten für das Einschreiben ja wohl reichen, damit der Vermieter die Kündigung bis zum 1. September bekommt, dachte sie. Doch tatsächlich erhielt der erst am 7. September das Schreiben seiner Mieterin. Mehr als zehn Werktage brauchte das Einschreiben mit der Kündigung also, bis es zugestellt war. Und das, obwohl die Mieterin und ihr Vermieter im selben Stadtteil von Köln leben. Fürwahr: eine Schneckenpost!

Pünktliche Zustellung nicht garantiert

Kundin an einem Postschalter; Bild: WDR (TV-Bild) Bildunterschrift: Schickte die Kündigung an ihren Vermieter per Einwurfeinschreiben: Angela Wüsthof ]
Mehr als 80 Prozent aller Sendungen muss die Post einen Tag nach dem Einwurf zustellen. Dies wird auch von einem unabhängigen Dienstleister überprüft. Nach dessen Angaben werden beispielsweise in Köln Briefe zu 94,8 Prozent am Tag nach dem Einwurf, kurz: E+1, zugestellt.

Was aber ist, wenn ein wirklich wichtiges Schreiben zu den fünf Prozent gehört, bei denen es nicht funktioniert? In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) schließt die Deutsche Post/DHL eine Garantie für eine pünktliche Zustellung ausdrücklich aus. Die „internen zeitlichen Vorgaben sind (…) weder garantiert noch in sonstiger Weise Vertragsbestandteil“.

Wegen der verspäteten Kündigung muss die Mieterin einen Monat mehr Miete zahlen. Sie hat dadurch einen Schaden von mehreren Hundert Euro. Haftet die Post für solche Schäden? Achim Gahr, Pressesprecher der Deutschen Post/DHL, erklärt, dass es darauf keinen Anspruch gibt. Das Transportrecht habe den allgemeinen Grundsatz, dass ein Unternehmen nur für die unmittelbaren Schäden, also Verlust/Beschädigung haftet, aber nicht für die mittelbaren Schäden. Das heißt, in diesem Fall würde die Post (wie auch andere Mitbewerber) nicht haften müssen. Erstaunlich, aber wahr: Bei Briefsendungen haftet die Post nur für das Schreiben selbst, also für Papier, Tinte und Briefmarke. Alle weitergehenden Schäden übernimmt die Post nicht.

Mehr Schutz durch versicherte Sendungen?

Stadtplan mit einer Post-Schnecke; Bild: WDR (TV-Bild) Bildunterschrift: Mehr als zehn Werktage brauchte der Brief, obwohl der Vermieter im gleichen Stadttteil wohnt. ]
Angela Wüsthof hätte ihre Wohnungskündigung als Expressbrief verschicken können. Für diese höherwertige Sendung kann bei der Post eine zusätzliche Versicherung bis zu einer Höhe von 25.000 Euro abgeschlossen werden. Aber auch dabei ist nur der unmittelbare Schaden am Postgut versichert und nicht der Schaden wegen Verspätung. Und Vorsicht: Die Post führt eine sogenannte Valorenliste, die alle Güter aufführt, die keinesfalls mit der Post verschickt werden dürfen. Dazu zählen Tiere, Körperteile, Bienenköniginnen, Futterinsekten, Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheckkarten, Kreditkarten, Briefmarken, Telefonkarten und Wertpapiere im Gesamtwert von mehr als 500 Euro. Im Postalltag scheint es aber gar nicht so einfach zu sein, herauszufinden, was man verschicken darf und was nicht: Testkunden vom Verband der Postbenutzer berichten jedenfalls, dass die Valorenliste der Post oft nur gegen Gebühr eingesehen werden kann.

Elmar Müller vom Verband für Post und Telekommunikation fordert darum eine gesetzliche Änderung. Wie in den meisten anderen Wirtschaftsbereichen müssten auch bei der Post die Verbraucherrechte gestärkt werden. Dazu zähle, dass die Post auch für mittelbare Schäden haftet, und dass es ein Produkt gibt, dass fristgerechte Lieferungen garantiert.

Tipps von Rechtsanwälten

AGB Paket/Express National; Bild: WDR (TV-Bild) Bildunterschrift: In ihren AGB schließt die Post eine Garantie für eine pünktliche Zustellung aus. ]
In der Zwischenzeit behelfen sich zum Beispiel Rechtsanwälte mit anderen Lösungen: Wichtige Sendungen verschicken sie mit Postzustellurkunde, wie man das von Knöllchen kennt. Die gelten bei Einwurf als zugestellt, und man bekommt von der Post eine Urkunde über die Ablieferung. Gerne versenden Juristen ihre Schreiben heute auch per Fax. Denn laut höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt ein Fax als zugestellt, wenn ein ordnungsgemäßer Sendebericht vorliegt. Wichtige Schreiben wie die Wohnungskündigung können außerdem einfach persönlich abgegeben werden. Juristen raten, einen Zeugen mitzunehmen und dies auch auf dem kopierten Umschlag zu quittieren.

Immerhin: Werden wegen Postversäumnis gerichtliche Fristen verpasst, muss der Absender so behandelt werden, als ob das Schreiben pünktlich angekommen wäre - „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ heißt das im Juristendeutsch und ist mittlerweile auch höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshof abgesichert. Das gilt aber nicht bei Vertragsverhältnissen unter Privatleuten, also etwa bei Mietsachen. Hier ist man auf die Kulanz des Vertragspartners angewiesen.

Angela Wüsthof hatte letztlich trotzdem Glück. Wie sich später herausstellte, hatte der Vermieter einen Nachsendeantrag von seiner Heimadresse zu einem Postfach eingerichtet. Dort kam der Brief tatsächlich zu spät an, unter Berücksichtigung von gesetzlichen Kulanzfristen aber nicht an seiner Heimadresse. Das half der Mieterin – denn an die hatte sie den Brief geschickt.

 

Adressen & Links ...

Laufzeitmessungen eines Prüfinstituts
Deutsche Post AG

Verbraucherservice und Schlichtungsstelle
Bundesnetzagentur

 

Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 17.10.2009. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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