Rückschau: Mieter im Alter
Horrorschreiben vom Vermieter
Wann müssen alte Menschen ausziehen?Sendeanstalt und Sendedatum: SWR, Samstag, 14. November 2009
Bildunterschrift: Rentnerpaar
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Einen alten Baum verpflanzt man nicht
Das Mietrecht gilt für Mieter jeden Alters. Dennoch ist es Rechtspraxis, dass Menschen im fortgeschrittenen Alter einen besonderen Rechtsschutz genießen, wenn es darum geht, dass sie zur Räumung ihrer Wohnung gezwungen werden sollen. Höchstrichterlich abgesegnet ist die Regelung, dass hoch betagte Menschen nicht zwangsgeräumt werden dürfen. (BGH I ZB 11/09).
Mit der Sozialklausel gegen die Räumungsklage
Zahlt der Mieter unpünktlich oder hat er Mietschulden, kann der Vermieter kündigen. Auch wenn er die Wohnung selbst beziehen will, kann der Vermieter unter Umständen kündigen. Weigert sich der Mieter auszuziehen, versucht der Vermieter ihn mittels einer Räumungsklage aus der Wohnung zu bekommen. Dies gelingt nicht, wenn der Mieter schwerwiegende Gründe dafür hat, warum er die Wohnung trotz Mietschulden nicht verlassen kann. Mit der so genannten Sozialklausel nach § 574 – 574c BGB kann er seinen Widerspruch gegen die Räumungsklage begründen. Das gilt auch, wenn diese Gründe nur auf einen von mehreren Mietern einer Wohnung zutreffen. Die Rechtsprechung hat verschiedene Härtegründe anerkannt, die insbesondere auf betagte Mieter zutreffen können:
- Hohes Alter
- schlechter Gesundheitszustand
- lange Mietdauer
- negative Folgen des Wohnungswechsel
Schutz der Eigenständigkeit bis ins hohe Alter
Alte Menschen fühlen sich in ihrer Wohnung und der Umgebung drum herum meist sehr verwurzelt. Diese Vertrautheit verschafft ihnen die notwendige Sicherheit für ein eigenständiges Leben ohne fremde Hilfe. Gerichte schützen deshalb betagte Menschen vor den negativen Folgen eines erzwungenen Wohnungswechsels. Dabei wird stets abgewogen: das Interesse des Vermieters daran, sein Eigentum zu schützen, gegen das Recht des Mieters auf körperliche Unversehrtheit.
Übrigens: Wenn es wegen Mietschulden – ab einem Rückstand von zwei Monatsmieten – zu einer fristlosen Kündigung kommt, hilft die Sozialklausel nicht.
Aber nach dem Räumungsurteil gibt es eventuell trotzdem noch Räumungsschutz …
Hat ein Vermieter eine Räumungsklage durchgesetzt, so kann er den Gerichtsvollzieher beauftragen, die Zwangsräumung durchzuführen. In den meisten Fällen wehren sich Mieter mit dem Antrag auf eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO. Das soll Wohnungslosigkeit verhindern, der Mieter soll noch die Möglichkeit erhalten, eine neue Wohnung zu suchen. Meist gewährt das Gericht eine Frist von zwei bis drei Monaten. Das kann verlängert werden, bis zu maximal einem Jahr.
Wer aber schon seit langen Jahren in seiner Wohnung lebt, will, gerade als alter Mensch, nicht mehr umziehen. Für ihn ist ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO bedeutend. Dies ist an besonders strenge Vorraussetzungen geknüpft: Räumungsschutz gibt es nur, wenn die gerichtlich angeordnete Zwangsräumung für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Gerichtlich anerkannt ist, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Mieters durch die Räumung besteht, etwa bei hohem Alter oder auch bei geistiger Gebrechlichkeit.
… ausgeweitet
Der BGH hat nun den Räumungsschutz betagter Menschen in seinem Beschluss vom 13.8.2009 ausgeweitet (BGH IZB 11/09). Er hat festgestellt, dass ein solcher Härtegrund auch dann vorliegt, wenn Leben und Gesundheit nicht nur während der Zwangsräumung in Gefahr sind sondern auch später, nach dem erzwungenen Umzug. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich ein Mensch, der an Demenz leidet, am neuen Wohnort aller Voraussicht nach nicht mehr zurechtfindet und sich sein Gesundheitszustand dadurch erheblich verschlechtern wird.
Urteil: BGH IZB 11/09 vom 13.8.2009
Autorin: Christine Olderdissen
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Literatur
Mieterlexikon, Ausgabe 2009/2010, 13 Euro;
Broschüre "Kündigung und Mieterschutz", 6 Euro; erhältlich bei allen Mietervereinen oder beim Deutschen Mieterbund
Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 14.11.2009. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

