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Rückschau: Vorfälligkeitsentschädigung

Sendeanstalt und Sendedatum: SWR, Samstag, 12. September 2009

Geld (Bild: photos.dom) Bildunterschrift: ]
Nachrechnen lohnt sich! Viele Banken verlangen oft überhöhte Entschädigungen, wenn Kunden Kredite vorzeitig zurückzahlen.

Ausgangslage

Einige Banken kassieren oft hohe Entschädigungen, wenn Kunden ihren Kredit vorzeitig zurückbezahlen. Bei diesen "Vorfälligkeitsentschädigungen" lohnt es sich, nachzurechnen, denn nach Ansicht von Verbraucherschützern sind die Rechnungen der Banken häufig zu hoch.

Begriffsklärung

Wenn ein Bankkunde ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen vor Ablauf der Zinsfestschreibung zurückzahlt, kann der Kreditgeber Schadensersatz für den entstandenen Zinsausfall verlangen (§ 490 Abs. 2 S.3 BGB) – die sogenannte "Vorfälligkeitsentschädigung". Bei der Berechnung des Zinsschadens müssen die Wiederanlagemöglichkeiten berücksichtigt werden. Dies ist der Knackpunkt, denn die Kreditinstitute haben dabei einen gewissen Spielraum und nutzen trickreich verschiedene Berechnungsmodelle.

Aktiv-Aktiv-Methode

Hier wird unterstellt, dass die Bank ein vorzeitig zurückgezahltes Darlehen ersatzweise als Hypothekendarlehen auslegt. Dabei kann ein "Zinsverschlechterungsschaden" entstehen, wenn der Zinssatz des neuen Darlehens niedriger ist als der des abgelösten.
Zum anderen darf die Bank zusätzlich einen Schadensersatz für den Gewinn verlangen, den sie bei Fortsetzung des alten Vertrags noch erzielt hätte. Hier spricht man vom sogenannten "Zinsmargenschaden". Trotzdem ist diese Methode meist die für den Kunden günstigere.

Aktiv-Passiv-Methode

Hier wird unterstellt, dass die Bank das Geld in Hypothekenpfandbriefe anlegt. Die Frage ist, wie viel sie investieren muss, um genauso viel Gewinn zu machen, wie sie mit dem zu früh abgesprungenen Kunden gemacht hätte. Der errechnete Betrag ist noch um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu mindern. Bei dieser Methode gibt es einige Faktoren, die zu einer überhöhten Forderung führen können.

Überhöhte Forderung

Der BGH hat entschieden, dass bei der Verwendung der Aktiv-Passiv-Methode tatsächlich gehandelte Hypothekenpfandbriefrenditen zugrunde gelegt werden müssen und keine fiktiven Geschäfte. So ist die Berechnung über den Marktindex "PEX" nicht erlaubt, da dieser nur Angebotsrenditen berücksichtigt und keine tatsächlich getätigten Geschäfte. Ausdrücklich formuliert der BGH: "Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist die Wiederanlagerendite der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank (...) zu entnehmen."

Strittig ist der sogenannte SWAP-Index. Dieser wird bei Geschäften zwischen Banken zur Zinsabsicherung benutzt und ist für Kunden schwer einsehbar. Einige Urteile erklären die Verwendung des SWAP bei der Vorfälligkeitsentschädigung für unzulässig.

Unser Rat

Verlangen Sie eine detaillierte Rechnung über die Vorfälligkeitsentschädigung. Diese muss den Zins enthalten, mit dem die Bank bei der Wiederanlage kalkuliert.

Im Internet gibt es zahlreiche Vorfälligkeitsrechner. Diese bieten grobe Anhaltspunkte ob die Rechnung der Bank stimmt oder nicht. Für eine juristische Auseinandersetzung sind diese Rechner jedoch nicht geeignet.

Detailliertere Rechnungen gibt es gegen Gebühr bei Sachverständigen oder bei den Verbraucherzentralen.

Oft genügt ein Widerspruch, dass die Bank einem entgegen kommt. Weitere Schritte wären die Einschaltung des Ombudsmanns oder eine Klage vor Gericht.


Autor: Bernhard Basler

 

Urteile

BGH vom 30. November 2004 (XI ZR 285/03)
Landgericht Stuttgart Aktenzeichen 13 S 68/06

 

Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 12.09.2009. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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