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18.03.2010

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Rückschau: Gewaltschutz

Wem hilft das Gesetz?

Sendeanstalt und Sendedatum: WDR, Samstag, 6. Februar 2010

Gewaltopfer; Bild: WDR (TV-Bild) Bildunterschrift: ]
von Barbara Ostermann

Es geschah vor der Schule: Eine 16-Jährige wurde von Mitschülern so brutal zusammengeschlagen, dass sie ohnmächtig wurde. Bis heute leidet sie unter den Folgen des Angriffs, noch immer hat sie Angst vor den Tätern. Einen gewissen Schutz verleiht ihr eine gesetzliche Regelung: Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) ist Anfang 2002 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes war es vor allem, dass Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt sind, nicht mehr in ein Frauenhaus fliehen müssen oder obdachlos werden, sondern in ihrer Wohnung bleiben können. Die Regelung setzte damit auch ein klares gesellschaftspolitisches Signal: Häusliche Gewalt ist keine Privatsache, sondern wird vom Staat geahndet. Konkret heißt das: Wer schlägt, muss gehen. Das Gesetz hilft aber auch anderen Personen, die wiederholt mit Gewalt bedroht werden, so zum Beispiel Menschen, die von Stalkern verfolgt werden.

Wen schützt das Gesetz?

Das Gewaltschutzgesetz bietet Schutz, wenn der Täter vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers verletzt. Es hilft aber auch, wenn der Täter das Opfer bedroht, ihm nachstellt oder es zum Beispiel telefonisch belästigt. Das Gericht kann in solchen Fällen bestimmen, dass der Täter sich an bestimmte Schutzanordnungen halten muss, zum Beispiel die gemeinsame Wohnung zu verlassen, eine bestimmte Entfernung zum Opfer einzuhalten oder auch jeglichen Kontakt zum Opfer zu meiden. Im Fall eines Verstoßes kann ein Ordnungsgeld von bis 250.000 Euro verhängt werden. Wenn der Täter das Geld nicht aufbringen kann, muss er mit einer Haftstrafe rechnen.

Nähert sich der Täter trotzdem dem Opfer, rät die Kölner Rechtsanwältin Claudia Schmidt, die Polizei zu rufen und bei Gericht einen Antrag auf Zwangsvollstreckung gegen den Täter stellen. Dann treibt der Gerichtsvollzieher das Ordnungsgeld ein.

Opferschutz nur durch Antrag

Der Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz tritt nur ein, wenn das Opfer einen Antrag beim Familiengericht stellt. Eine Anzeige bei der Polizei genügt nicht. Die Geschädigten sind häufig auf schnelle Hilfe angewiesen. Um eine zügige Entscheidung vom Gericht zu bekommen, müssen sie eine eidesstattliche Versicherung abgeben, in der sie die behaupteten Beeinträchtigungen versichern. Hilfreich seien dabei auch ärztliche Atteste, Fotos von den Folgen einer Misshandlung und Zeugenaussagen, ergänzt Rechtsanwältin Claudia Schmidt.

Die Schutzanordnungen des Gerichts sind in der Regel zeitlich befristet. Sollte sich zeigen, dass die Gewalttätigkeiten nach Ablauf der Frist fortgesetzt werden, kann der Beschluss verlängert oder ein neuer beantragt werden.

Wohnungsverweisung

Mit Bezug auf das Gewaltschutzgesetz haben die meisten Bundesländer ihre Polizeigesetze geändert. Sollte sich ein Opfer bedroht fühlen, kann die Polizei Strafanzeige stellen und den Täter für zehn bis vierzehn Tage der Wohnung verweisen. In dieser Zeit können die Opfer den Gewaltschutzantrag bei Gericht stellen. Der Opferschutzbeauftragte der Kölner Polizei, Werner Adamek, hat die Erfahrung gemacht, dass sich viele Männer von dieser Wohnungsverweisung durchaus beeindrucken lassen.

Kommt es zur Wohnungsverweisung, informiert die Polizei regelmäßig über Beratungsmöglichkeiten in Sachen häuslicher Gewalt. In manchen Bundesländern informiert sie die Beratungsstellen automatisch, die sich dann bei den Opfern melden. Es sei bedauerlich, dass das nicht überall so sei, meint Marion Steffens vom Verein Frauen helfen Frauen e.V., denn manche Opfer nutzten die Zeit der Wohnungsverweisung nicht, um sich eigenständig Hilfe zu suchen. Kehre der Täter dann in die Wohnung zurück, begönne manches Mal erneut die Spirale der Gewalt, fügt sie hinzu.

Grenzen des Gewaltschutzes

Die Schutzanordnungen des Gewaltschutzes können eingeschränkt werden, wenn diese den berechtigten Interessen des Täters widersprechen. Solch ein berechtigtes Interesse kann dem Täter zum Beispiel im Rahmen des Umgangsrechts für das gemeinsame Kind zugesprochen werden oder weil er in der Wohnung seinen Arbeitsplatz hat.

Wer Gewaltanwendung befürchtet, zum Beispiel bei der Übergabe eines gemeinsamen Kindes, sollte das einem Anwalt, einer Frauenberatungsstelle oder dem Jugendamt mitteilen. In einem solchen Fall kann das Kind aber zum Beispiel auch bei den Grosseltern, einer sogenannten Umgangspflegerin oder Freunden abgegeben und abgeholt werden. Auch können für eine Übergabe feste Zeiten vereinbart werden, zu denen sichergestellt ist, dass das Gewaltopfer nicht anwesend ist.

 

Adressen & Links ...

Broschüren und Anträge zum Gewaltschutzverfahren
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
 

 

Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 06.02.2010. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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