Rückschau: Beschränktes Wohnrecht
Sendeanstalt und Sendedatum: SWR, Samstag, 15. August 2009
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Viele ältere Menschen fragen sich: Wer soll sich einmal um mich kümmern, falls ich pflegebedürftig werde oder sonst auf fremde Hilfe angewiesen bin? Für manche steht der Lebensentwurf fest: Am liebsten im eigenen Zuhause bleiben, umsorgt von den eigenen Kindern oder einer anderen nahestehenden Person. Doch wie vereinbart man so etwas, damit es rechtskräftig ist? Der BGH hat dazu ein Urteil gefällt.
Das Problem
Dass die Kinder die häusliche Pflege übernehmen und dafür das Haus bekommen, ist grundsätzlich eine gute Idee. Doch was passiert, wenn zum Beispiel der Vater schwer krank und die häusliche Pflege zu schwierig wird? Geht der Vater dann doch ins Heim, gibt es häufig Streit ums Geld. Denn das Haus ist an ein Kind verschenkt; der Vater besitzt nichts mehr und kann die Pflege selbst nicht zahlen. Muss das Kind jetzt das Haus verkaufen und die Pflegekosten übernehmen? Oder zahlt das Sozialamt? Häufig gibt es eine Klausel in dem notariellen Vertrag, mit dem das Haus übereignet wird: Das Kind soll von allen Verpflichtungen frei werden, falls der Vater einmal ins Pflegeheim geht.
Pflege auf Kosten der Allgemeinheit?
Die Sozialämter und auch viele Gerichte fanden bis jetzt: Eine solche Klausel sei sittenwidrig. Die Familie könne keinen Vertrag machen, der das Kind begünstige, und die Kosten für den Vater im Notfall auf die Allgemeinheit abwälze. Aber der BGH hat anders entschieden: Das Kind muss die Pflegekosten nicht übernehmen. Der Grund: Hätte der Vater seinem Sohn das Haus einfach so – ohne rechtliche Verpflichtungen - geschenkt, dann wäre es zehn Jahre nach der Schenkung vor dem Zugriff des Sozialamtes auch geschützt. Also müsse das erst recht dann gelten, wenn der Vater vom Sohn sogar noch eine Gegenleistung verlangt habe.
Hintergrund: Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers
Nach § 528 BGB darf ein Schenker einen geschenkten Gegenstand zurückfordern, wenn er in der Zwischenzeit verarmt und das Geschenk zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes braucht. Das Sozialamt, das in Vorleistung geht und an den Vater Sozialhilfe zahlt, kann diesen Anspruch gegenüber den beschenkten Kindern geltend machen. Ein solche Rückforderung ist aber zeitlich beschränkt: Nur zehn Jahre lang darf man das Geschenk zurück verlangen, danach ist Schluss (§ 529 BGB). Und deshalb entschied der BGH auch, dass nach mehr als zehn Jahren Rechtssicherheit eintreten muss. Das Sozialamt darf wegen der Übertragung des Hauses von ihm nichts mehr fordern.
Zehn Jahre ist die Grenze
Zehn Jahre ist eine wichtige Grenze: Wer ein Haus geschenkt bekommt, muss also zehn Jahre lang damit rechnen, dass es entweder der Schenker oder das Sozialamt wieder zurückholen kann, wenn der Schenker verarmt.
Pflegeleistungen gegen rechnen
Was ist aber, wenn das Kind in der Zwischenzeit gepflegt, somit also Gegenleistungen erbracht hat? Wichtig zu wissen, dass man bereits erbrachte Pflegeleistungen oder sonstige Investitionen, die man in das Haus gesteckt hat, gegen rechnen kann. Wer das Haus dagegen ohne Gewährung einer Gegenleistung geschenkt bekam und auch sonst nichts an Geld hineingesteckt hat, kann alles verlieren.
Ausnahme: Nicht immer zumutbar
Die Rückforderung eines Geschenkes ist übrigens nicht immer zumutbar. Nämlich dann nicht, wenn zu befürchten ist, dass Schenker und Beschenkter sich dadurch entzweien könnten. (Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.10.2008, Az 16 A 1409/07)
Elternunterhalt kann trotzdem anfallen
Die neue Entscheidung des BGH entbindet die Kinder aber nicht vom normalen Unterhalt, den Kinder im Notfall für ihre Eltern zahlen müssen. Solche Verpflichtungen entstehen immer unabhängig von einer geleisteten Schenkung. Laut Gesetz müssen nämlich auch die Kinder für ihre Eltern einstehen, wenn diese einmal zum Sozialfall werden. Die Kinder müssen dann Unterhalt für die Eltern zahlen. Wie viel das ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Kinder dürfen von ihrem Einkommen noch etliche Freibeträge abziehen und ihnen muss auch ein Mindestbehalt selbst zur Verfügung stehen.
Immer Rat vom Fachmann oder Fachfrau einholen
Wer sich entschließt, sein Haus auf sein Kind zu übertragen, sollte grundsätzlich Rat beim Anwalt einholen. Denn wichtig ist auch: Gibt es mehrere Kinder in der Familie und bekommt nur eines das Haus überschrieben, hat das für die anderen Kinder erbrechtliche Folgen. Ist das Haus das einzige Vermögen der Eltern, entstehen hier möglicherweise Ausgleichsansprüche (Pflichtteilergänzungsansprüche) der anderen Kinder. Auf der anderen Seite kann der Erbteil des Kindes, das seine Eltern pflegt, nach der Erbrechtsreform demnächst erhöht werden. Hier empfiehlt sich vor Vertragsschluss beim Notar dringend der Besuch bei einem Fachanwalt für Erbrecht.
Autorinnen: Sigrid Born und Nicole Würth
Adressen & Links
Urteil des BGH v. 6.2. 2009 Az: V ZR 130 / 08 nachzulesen auf der Seite des Bundesgerichtshofes: www.bundesgerichtshof.de
Auf der Homepage der Caritas finden Sie unter dem Stichwort "Sozialhilfe in der Pflege" weiterführende Informationen: www.caritas.de
Literatur
Verbraucherzentrale: "Nachlassplanung" – Testament, Erbvertrag, Schenkung,
2. Auflage 2009, 9,90 Euro
Bestell-Telefon: 0211– 38 09 555 zum normalen Festnetztarif, Mo–Fr von 9 bis 16 Uhr
Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 15.08.2009. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

