Fragen und Antworten zum Thema Sicherungsverwahrung

Was ist Sicherungsverwahrung und warum wurde sie reformiert? Wie sieht die Regelung heute aus und wie gehen andere Länder mit Schwerst- und Gewaltverbrechern um? Antworten finden Sie hier.

Was ist Sicherungsverwahrung?

Die Sicherungsverwahrung ist die Antwort auf die Frage, wie man mit gefährlichen Straftätern umgeht, die zwar ihre Haftstrafe verbüßt haben, aber nach einem Gerichtsgutachten zu gefährlich sind, um wieder in Freiheit zu leben. Während sich eine Freiheitsstrafe auf eine begangene Straftat bezieht, geht es bei der Sicherungsverwahrung um die Rückfallgefahr eines Straftäters. Es ist eine vorbeugende Maßnahme, um die Bevölkerung zu schützen.

Die Sicherungsverwahrung ist im Strafgesetzbuches (StGB) in den § 66, § 66a, § 66b und § 66c geregelt. Sie schließt an eine Haftstrafe an. Es muss jährlich von einem Gutachter geprüft werden, ob weiterhin eine Gefahr von der einsitzenden Person ausgeht (§ 67e Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 StGB).

Warum wurde die Sicherungsverwahrung reformiert?                  

Von 1998 bis 2004 hat der Gesetzgeber die Vorgaben für die Sicherungsverwahrung vereinfacht – zum Nachteil von Sicherungsverwahrten. Die Begrenzung auf 10 Jahre wurde 1998 aufgehoben. Zudem war es ab 2004 möglich, eine nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen.

Diese Verschärfungen wurden 2009 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für rechtswidrig erklärt. Die Bundesregierung beschloss daraufhin eine Neuregelung, die  die nachträgliche Sicherungsverwahrung weitgehend abschaffte. Auch der Katalog der Anlasstaten wurde reduziert. Sicherungsverwahrung gilt seit 2011 insbesondere für hochgefährliche Sexual- und Gewalttäter.

Darüber hinaus wurde die „elektronischen Aufenthaltsüberwachung“ (Fußfessel) in dieser Reform ergänzt.

Kaum trat das neue Gesetz in Kraft, beurteilte das Bundesverfassungsgericht am 4. Mai 2011 die aktuellen Regelungen der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig. Das Gericht hatte entschieden, dass sich das Leben der Sicherungsverwahrten hinter Gitter deutlich von der üblichen Strafhaft unterscheiden muss, das so genannte „Abstandsgebot“. In einer zweijährigen Übergangsfrist sollten die neuen Regelungen erlassen werden.

Am 31.05.2013 traten die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Neuregelungen in Kraft.

Wie sieht Sicherungsverwahrung heute aus?

Der Gesetzgeber legte in der Neuregelung fest, dass die Sicherungsverwahrung auf einem "freiheitsorientierten und therapie-gerichteten Gesamtkonzept" aufbauen muss. Die Unterbringung von Sicherungsverwahrten muss sich grundsätzlich von einer Gefängnishaft deutlich unterscheiden (Abstandsgebot).  Mehr Freiheiten mit eigenen Schlaf- und Wohnräumen sowie intensivere Therapieangebote sollen dem Täter in Abgrenzung zur „normalen“ Haft helfen, wieder in das Leben in Freiheit zurückzukehren, ohne weitere Verbrechen zu begehen. Das Therapieangebot wird regelmäßig von Gerichten geprüft.  

Die Ausgestaltung des Vollzugs in der Praxis ist Sache der Bundesländer. Das Abstandsgebot hatte zur Folge, dass Neu- und Umbauten nötig wurden, da Sicherungsverwahrte nicht mehr wie Straftäter untergebracht und behandelt werden durften. In einigen Ländern konnten Sicherungsverwahrte bereits in neue Räume umziehen, in anderen gibt es noch Übergangslösungen. 

Was machen andere Länder?

Ein Blick in die Nachbarländer zeigt, dass diese mit Schwerst- und Gewaltverbrechern ganz unterschiedlich umgehen. In Frankreich und England beispielsweise werden Täter besonders hart mit sehr langem Freiheitsentzug bestraft. Liberaler zeigt sich Skandinavien. Dort sind therapeutische Maßnahmen während der Haftstrafen vorgesehen, und der Fokus liegt von Anfang an auf eine Resozialisierung.

Eine Sicherungsverwahrung ähnlich wie in Deutschland gibt es beispielsweise in Österreich, in Italien oder der Slowakei. Vorbild in Sachen Vermeidung der Sicherungsverwahrung ist die Schweiz. Davon ist jedenfalls der Richter und Vorstand des Vereins Behandlungsinitiative Opferschutz (BIOS) Klaus Michael Böhm überzeugt. Schon während der Gerichtsverhandlung werde in der Schweiz nicht nur die Frage geklärt, was für eine Strafe der Täter für seine Tat bekommen solle, sondern was für ihn in der Haft getan werden kann, damit er die Strafe nicht wiederhole, so Böhm. Er bedauert:

»In Deutschland wird bei der Gerichtsverhandlung im Regelfall gar nicht geprüft, ob bei ihm eine behandlungsbedürftige Störung vorliegt und durch eine Therapie ein Rückfall vermieden werden kann. Die Therapieangebote kommen bei uns zu spät. An unseren Gerichten findet somit der Aspekt des präventiven Opferschutzes noch nicht die nötige Beachtung.«

(Autorin: Andrea Rickert)

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