Sterbebegleitung, Sterbehilfe, Beihilfe zur Selbsttötung
Rechtliche Grauzone

Die aktuelle Rechtslage ist unübersichtlich und es gibt etliche Grauzonen. Eine Begriffserklärung.
AKTIVE STERBEHILFE
Das bedeutet beispielsweise das Spritzen einer tödlichen Dosis Medikamente bei einem Patienten in einem Pflegeheim. Sie gilt als Totschlag. Die sogenannte Tötung auf Verlangen ist in Deutschland strikt verboten und wird mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Bei dem Verbot wird es auch künftig bleiben.
PASSIVE STERBEHILFE
Sie ist der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen bei einer tödlich verlaufenden Erkrankung. Dieses bewusste Sterbenlassen etwa durch das Abschalten eines Beatmungsgerätes oder die Einstellung der künstlichen Ernährung - was in der Regel durch den Arzt geschieht - ist in Deutschland zulässig, wenn dies dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dies in einem Grundsatzurteil im Jahr 2010 klar gestellt.
INDIREKTE STERBEHILFE
Sie ist zulässig und liegt vor, wenn etwa ein Arzt einem unheilbar Kranken, zum Beispiel einem Krebspatienten, mit dessen Einverständnis schmerzlindernde Medikamente gibt. Dabei wird als unvermeidbare Folge eine lebensverkürzende Wirkung des Mittels in Kauf genommen.
BEIHILFE ZUR SELBSTTÖTUNG
Der sogenannte assistierte Suizid ist nach geltendem Recht nicht strafbar, weil auch die Selbsttötung kein Straftatbestand ist. Die Rechtslage ist aber widersprüchlich. So darf etwa ein Angehöriger einem schwerkranken Sterbewilligen zwar eine Überdosis Schlaftabletten auf den Nachttisch stellen. Hat der Sterbewillige den Giftcocktail geschluckt und wird bewusstlos, muss der Angehörige aber eigentlich den Notarzt rufen, um sich nicht der unterlassenen Hilfeleistung schuldig zu machen.
Vor allem Ärzte bewegen sich heute in einer Grauzone. In den Grundsätzen der Bundesärztekammer (BÄK) zur Sterbebegleitung heißt es lediglich: "Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe." Auch das Arztrecht schafft keine Klarheit. Die BÄK-Musterberufsordnung verbietet Ärzten laut Paragraf 16 die Beihilfe zur Selbsttötung. Allerdings haben nicht alle Landesärztekammern diesen Passus übernommen; es gibt also keine bundesweit einheitliche Regelung.
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