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Service: Urlaubsregeln für Arbeitnehmende

mit Kay P. Rodegra, Rechtsanwalt

PlayUrlaub: Welche Pflichten haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Service: Urlaubsregeln für Arbeitnehmende | Video verfügbar bis 12.10.2023 | Bild: WDR

Wer hat Anspruch auf Urlaub?

Jede/r Arbeitnehmende hat Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Mindestanspruch auf Urlaub ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Bei einer Sechs-Tage-Woche beträgt er 24, bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Tage im Jahr. In Arbeits- und Tarifverträgen kann auch mehr Urlaub vereinbart sein.

Beim Antritt eines neuen Jobs entsteht der volle Urlaubsanspruch erstmals nach sechs Monaten. Vorher kann lediglich Teilurlaub genommen werden.
Auch Teilzeitbeschäftigte, Mini-Jobber:innen und Azubis haben Anspruch auf Urlaub. Schwerbehinderte erhalten neben dem Mindesturlaub fünf weitere Tage im Jahr.

Wer Urlaub nimmt, bekommt währenddessen weiterhin sein Gehalt. Im Tarif- oder Arbeitsvertrag kann zudem ein zusätzliches Urlaubsgeld festgeschrieben sein. Gesetzlicher Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

Wie muss ich meinen Jahresurlaub planen?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Urlaubswünsche ihrer Belegschaft berücksichtigen – sofern keine betrieblichen Gründe oder Urlaubsplanungen anderer dagegensprechen. Genehmigter Urlaub ist verbindlich. Wer seinen Urlaub verschieben möchte, braucht die Zustimmung der/des Vorgesetzten.

Wann verfallen meine Urlaubstage?

Der Jahresurlaub soll nach Möglichkeit im betreffenden Jahr genommen werden. Nicht genutzte Urlaubstage verfallen am Jahresende, wenn die/der Arbeitgebende zuvor darauf hingewiesen hat. Resturlaub kann in das Folgejahr bis zum 31. März übernommen werden. Allerdings nur, wenn der Urlaub wegen dringender betrieblicher oder persönlicher Gründe vorher nicht genommen werden konnte.

Können Mitarbeitende – z.B. wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses – restliche Urlaubstage nicht mehr in Anspruch nehmen, müssen Arbeitgebende sie vergüten („Urlaubsabgeltung“).

Was ist, wenn ich im Urlaub krank werde?

Wer während seines Urlaubs krank wird, kann seine genommenen Tage retten. 
Urlaub soll der Erholung dienen, bei Krankheit ist das nicht möglich. Mitarbeitende müssen auch im Urlaub ihre Arbeitgeber sofort informieren.
Wer ein ärztliches Attest über Arbeitsunfähigkeit vorlegt, bekommt bereits genommene Urlaubstage gutgeschrieben. Sie dürfen aber nicht einfach an die Krankschreibung "drangehängt“, sondern müssen neu beantragt werden.

Mehr Infos

Weitere Informationen

• SR.de Urlaubsplanung: Was darf der Chef vorgeben, was nicht? (04.11.21)
https://www.sr.de/sr/sr3/themen/ratgeber/verbrauchertipp/gut_zu_wissen_urlaub_planen_100.html

• Tagesschau.de: EuGH stärkt Urlaubsanspruch bei Verjährung (22.09.22)
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/eugh-urlaubsanspruch-101.html

• Bundesarbeitsministerium: Bundesurlaubsgesetz
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/bundesurlaubsgesetz.html

Stand: 12.10.2022 07:45 Uhr