Do., 28.04.22 | 05:30 Uhr
Das Erste
Service: Rechtsfragen zum Führerschein
mit Kay P. Rodegra, Rechtsanwalt
Die ersten Monate des Jahres sind vorbei und viele Autofahrer sind negativ aufgefallen, weil sie mit zu viel Promille unterwegs waren. Führerscheine wurden eingezogen. Doch auch wegen Fristen einer Umtauschaktion von alten Führerscheinen sind Führerscheinfragen seit Anfang des Jahres im Gespräch.
Umtausch
Noch etwa 43 Millionen Papierführerscheine und ältere Scheckkartenführerscheine sind in Deutschland in Umlauf. Diese Führerscheine müssen in den nächsten Jahren in einheitliche und fälschungssichere EU-Führerscheine umgetauscht werden.
Die Umtauschaktion muss zwar erst im Jahr 2033 abgeschlossen sein, aber Inhaber besonders alter Führerscheine müssen bereits jetzt tätig werden. Führerscheine, die vor dem 31.12.1998 ausgestellt wurden und deren Inhaber ein Geburtsjahr zwischen 1953 und 1958 haben, müssen den Führerschein bis zum 19.07.2022 umtauschen, Jahrgänge zwischen 1959 und 1964 bis zum 19.01.2023. Spätere Jahrgänge und Jahrgänge vor 1953 haben länger Zeit. Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 bis zum 18.01.2013 ausgestellt wurden, müssen erst ab dem Jahr 2026 und danach, je nach Ausstellungsjahr, umgetauscht werden. Der Umtausch erfolgt ohne theoretische oder praktische Prüfung, es handelt sich um eine rein verwaltungstechnische Angelegenheit.Fahrverbot und Führerscheinentzug
Fahrverbot und Führerscheinentzug
Fahrverbot und Führerscheinentzug Bei massiven Verkehrsverstößen wird neben einem Bußgeld auch ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten verhängt. Nach Ablauf des Fahrverbotes gibt’s den Führerschein zurück. Bei einer Verkehrsstraftat (z.B. Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, illegales Autorennen) wird der Führerschein für mindestens sechs Monate eingezogen. Nach Ablauf der ausgeurteilten Speerfrist muss eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden.
Die Neuerteilung des Führerscheins kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller zunächst eine MPU (medizinisch-psychologische-Untersuchung) absolvieren und bestehen muss. Der Entzug der Fahrerlaubnis kann auch angeordnet werden, wenn sich der Inhaber des Führerscheins wegen körperlicher, geistiger oder charakterlicher Mängel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen zeigt. Ebenso wird der Führerschein entzogen, wenn im Fahreignungsregister (Punktekonto in Flensburg) acht Punkte eingetragen sind.
Weitere Informationen
• Bundesregierung zum Umtausch
https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/faq-fuehrerschein-umtausch-1842574
• Bundesministerium für Digitales und Verkehr zum Umtausch
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/pflichtumtausch-von-fuehrerscheinen.html
• ADAC
https://www.adac.de/verkehr/rund-um-den-fuehrerschein/aktuelles/fristen-fuehrerschein-umtausch/
• Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/faer_node.html
Stand: 29.04.2022 05:34 Uhr