Mo., 03.08.20 | 05:30 Uhr
Das Erste
Service: Arbeitnehmer und Corona
mit Kay P. Rodegra, Rechtsanwalt
Reisewarnungen und Risikogebiete
Bis zum 31. August gilt wegen der aktuellen Covid-19-Lage eine weltweite Reisewarnung. Ausgenommen sind die EU-Staaten – bis auf Luxemburg – sowie die Schweiz, Norwegen, Lichtenstein, Monaco, Island und Großbritannien.
Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat eine Liste veröffentlicht, auf denen Corona-Risikoländer verzeichnet sind. Wer Urlaub in einem Risikoland macht, muss bei der Wiedereinreise nach Deutschland in häusliche Quarantäne. Wer mittels aktuellem Coronatest nachweisen kann, dass er nicht infiziert ist, muss das nicht. Nähere Informationen erteilen die Gesundheitsämter in den jeweiligen Bundesländern.
Quarantäne
Wer nach seinem Urlaub in Quarantäne muss, muss sofort seinen Arbeitgeber hierüber informieren. Arbeitnehmer, die ihre Arbeit im Homeoffice wieder aufnehmen können, bekommen weiter Gehalt. Ist kein Homeoffice möglich, entfällt dieser Entgeltanspruch. Es kommt aber eine Entschädigung des Verdienstausfalles nach dem Infektionsschutzgesetz in Betracht, da die Quarantäne auf einer behördlichen Anordnung beruht.
Rückkehr an den Arbeitsplatz
Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitgeber informieren, falls von ihnen eine Ansteckungsgefahr ausgeht. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn jemand mit unmittelbarem Kontakt zum Arbeitsnehmer an Corona erkrankt ist.
Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer frei, da er eine Corona-Infektion vermutet, behält der Arbeitnehmer Anspruch aufs Gehalt. Quarantäne kann der Arbeitgeber nicht anordnen, sondern nur die örtlichen Gesundheitsämter.
Arbeitgeber haben keinen generellen Anspruch auf die Auskunft darüber, wo ein Arbeitnehmer Urlaub verbracht hat. Allerdings sehen das viele Arbeitsrechtler dann anders, wenn der Arbeitnehmer in ein Corona-Risikogebiet gereist ist. Hier besteht für den Arbeitnehmer sogar Informationspflicht, aufgrund einer so genannten Neben- und Treuepflicht aus dem Arbeitsvertrag.
Erkrankung an Corona
Ein Arbeitnehmer, der an Corina erkrankt, ist arbeitsunfähig. Er muss sich unverzüglich beim Arbeitsgeber krankmelden. Wer krankgeschrieben ist, bekommt sein Gehalt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz vom Arbeitgeber für sechs Wochen weiterbezahlt.
Weitere Informationen
• Tagesschau: Arbeitsrecht – Wenn Corona die Urlaubspläne durchkreuzt (08.07.20)
https://www.tagesschau.de/inland/arbeitsrecht-urlaub-101.html
• Auswärtiges Amt: Coronavirus / Covid-19: Reisewarnung für Staaten außerhalb der EU/Schengen-Gebiet
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762
• Robert-Koch-Institut: Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete (20.07.2020)
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
• Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen (20.06.20)
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-corona/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
Stand: 03.08.2020 07:55 Uhr