Di., 13.09.22 | 05:30 Uhr
Das Erste
Service: Herbstferien planen
mit Kay P. Rodegra, Rechtsanwalt
Die Sommerferien sind gerade vorbei, und schon laufen die Vorbereitungen für den Herbst- und Winterurlaub. Die Energiekrise, der Krieg in der Ukraine, Corona und die zurückliegenden massiven Probleme an Flughäfen fließen bei vielen Menschen gedanklich mit in die Reiseplanungen ein und werfen Fragen auf.
Ukraine-Krise
Bei einer Pauschalreise ist ein kostenfreier Rücktritt möglich, wenn es nach der Buchung der Reise am Zielort oder in dessen Nähe zu einem Ereignis kommt, das die Reise erheblich beeinträchtigt oder eine Reise zu gefährlich macht. Da die kriegerischen Handlungen auf das Staatsgebiet der Ukraine begrenzt sind, sind Reisen in andere Länder nicht kostenfrei stornierbar.
Erteilt das Auswärtige Amt für den geplanten Reisezeitraum für andere Länder aufgrund einer verschärften Lage eine Reisewarnung, ist bei Pauschalreisen in das jeweilige Land ein kostenfreier Rücktritt möglich. Bloße Sorgen oder individuelle Ängste eines Reisenden rechtfertigen keinen kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag.
Preiserhöhungen
Bis zwanzig Tage vor Abreise können Reiseveranstalter nach Buchung einer Pauschalreise aus bestimmten Gründen nachträglich den Preis für die Reise erhöhen. Das ist aber nur möglich, wenn im Rahmen des Vertragsabschlusses ausdrücklich vereinbart wurde, dass eine Erhöhung des Reisepreises vorgenommen werden darf. Zulässige Gründe für eine Verteuerung sind im Pauschalreiserecht festgelegt. Ein Grund wären zum Beispiel erhöhte Treibstoffkosten. Soll der Reisepreis über acht Prozent angehoben werden, kann der Reisekunde kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten.
Preiserhöhungen bei Flugtickets sind zwar ebenfalls möglich, entsprechende Klauseln in den Vertragsbedingungen bei Fluggesellschaften aber oftmals unwirksam.
Reiserücktrittskostenversicherung
Für teure oder für lange im Voraus gebuchte Reisen empfiehlt sich der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Diese übernimmt im Falle der Stornierung einer Reise durch den Urlauber in vielen Fällen die Stornokosten des Reiseveranstalters, der Fluggesellschaft oder des Hotels. Um bei einer plötzlichen Corona-Erkrankung abgesichert zu sein, muss unbedingt beim Abschluss der Versicherung darauf geachtet werden, dass das Corona-Risiko vom Versicherungsschutz mit umfasst ist.
Einreisebestimmungen
Im Rahmen einer Pauschalreise muss der Reiseveranstalter über die Einreisebestimmungen des Ziellandes informieren; hierzu zählen auch aktuelle Corona-Vorschriften. Der Individualtourist muss sich selbst über die Pass- und Visumsvorschriften seines Reiselandes in Kenntnis setzen, ebenso über Impfbestimmungen.
Fluggastrechte der EU
Für alle Flüge ab der EU sowie Flüge mit einer EU-Airline von einem Drittstatt in die EU (beispielsweise USA – Deutschland mit Lufthansa) gelten die EU-Fluggastrechte. Dabei ist es ganz egal, ob es sich um eine Geschäfts- oder Urlaubsreise handelt und in welcher Klasse geflogen wird.
Kommt es zu größeren Verspätungen, Überbuchungen oder Annullierungen, muss die Fluggesellschaft – je nach Länge der Wartezeit – kostenfreie Betreuungsleistungen (Verpflegung, Hotel etc.) und gegebenenfalls einen Ersatzflug anbieten. Bei Problemen mit dem Flug muss die Fluggesellschaft den Passagier über die EU-Fluggastrechte schriftlich am Flughafen informieren.
Ab einer Verspätung von drei Stunden, bei Annullierungen und Überbuchungen, steht dem Passagier zudem eine sogenannte Ausgleichszahlung zu. Die Höhe richtet sich nach der Flugstrecke und beträgt zwischen 250 und 600 Euro. Die Zahlung muss nicht geleistet werden, wenn sich die Airline auf sogenannte außergewöhnliche Umstände berufen kann (z.B. schlechtes Wetter).
Mitwirkungspflichten des Passagiers
Vor dem Start in den Urlaub sollte unbedingt mit der Airline und/oder dem Reiseveranstalter abgeklärt werden, welche Zeit für den Check-In am Flughafen eingeplant werden muss. Wer nicht rechtzeitig am Check-In oder Gate erscheint und den Flug verpasst, kann die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter nicht haftbar machen. Doch auch für die Sicherheitskontrolle müssen Flugpassagiere genügend Zeit einplanen. Kommt es hierbei zu Verzögerungen und der Flieger ist weg, kann von der Airline keine Entschädigung gefordert werden.
Aufgegebenes Gepäck
Der Passagier muss sich vor Reiseantritt bei der Airline und/oder dem Reiseveranstalter darüber informieren, wieviel Gepäck er im Rahmen seines Flugtarifs mitnehmen darf. Geht ein Koffer verloren oder wird beschädigt, muss der Passagier noch am Flughafen die Fluggesellschaft informieren, bei Pauschalreisen den Reiseveranstalter ebenfalls.
Beschädigtes und verlorenes Gepäck muss die Fluggesellschaft bzw. der Reiseveranstalter ersetzen. Ebenso muss Ersatz geleistet werden, wenn das Gepäck verspätet am Urlaubsort ankommt und sich der Passagier für die Wartezeit notwendige Ersatzkleidung oder Hygieneartikel besorgt. Hier sollte unbedingt zurückhaltend und nur das Notwendigste gekauft werden: Sowohl Fluggesellschaft als auch Reiseveranstalter können sich auf eine Haftungshöchstgrenze berufen. Unbedingt sollten alle Belege aufbewahrt werden.
Links
Weitere Informationen
• Auswärtiges Amt
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit
• Luftfahrt-Bundesamt
https://www.lba.de/DE/Fluggastrechte/Fluggastrechte_node.html
• ADAC: https://www.adac.de/reise-freizeit/ratgeber/
Stand: 13.09.2022 07:45 Uhr
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