Mi., 30.03.22 | 05:30 Uhr
Das Erste
Service: Reisen in Krisenzeiten
mit Kay P. Rodegra, Rechtsanwalt
Der Osterurlaub steht an und auch die Pfingstferien sind nicht mehr weit. Angesichts von Corona und des Ukraine-Krieges fragen sich viele, welche Besonderheiten und Vorsichtsmaßnahmen beim Reisen zu beachten sind.
Einreisebestimmungen im Ausland
Die meisten Reiseländer lockern ihre Corona-Bestimmungen. Gleichwohl sollte sich jeder Urlauber nicht nur bei Buchung einer Auslandsreise, sondern auch kurz vor Reiseantritt tagesaktuell über die Einreisebestimmungen seines Reiselandes informieren. Da sich die Corona-Lage in den Urlaubsländern ständig ändert, können auch sehr kurzfristig die Einreiseregeln modifiziert werden.
Informationen finden sich z.B. im Internet auf den Seiten des Auswärtigen Amtes. Bei Pauschalreisen muss der Reiseveranstalter über die Einreisebestimmungen informieren, auch wenn sich nach der Buchung Änderungen ergeben
Einreisebestimmungen nach Deutschland
Wer aus dem Ausland zurück nach Deutschland kommt, muss natürlich weiterhin die Coronavirus-Einreiseverordnung beachten, deren Gültigkeit kürzlich verlängert wurde.
Für Personen ab zwölf Jahren besteht weiterhin eine allgemeine Verpflichtung zum Mitführen eines COVID-Nachweises. Betroffene müssen über einen Testnachweis, einen Genesenen-Nachweis oder einen Impfnachweis verfügen.
Personen ab sechs Jahren, die aus einem Hochrisikogebiet zurück nach Deutschland einreisen, müssen in Quarantäne, es sei denn, es wird ein Impf- oder Genesenen-Nachweis vorgelegt. Derzeit stuft das Robert-Koch-Institut (RKI) aber kein Land als Hochrisikogebiet ein.
Für die Rückreise aus einem Virusvariantengebiet gelten weiterhin besondere Vorschriften, jedoch wird derzeit kein Land als Virusvariantengebiet eingestuft. Informationen hierzu finden sich auf den Internet-Seiten des RKI.
Reisen in Krisenzeiten
Der Krieg in der Ukraine beunruhigt viele Urlauber, und einige möchten aus Sorge vor dem Konflikt ihre gebuchten Reisen in andere Länder absagen. Ein kostenfreier Rücktritt von einer Pauschalreise ist möglich, wenn es am Urlaubsort oder in dessen Nähe zu erheblichen Beeinträchtigungen oder Gefahren kommt. Die bloße Sorge ist jedoch kein Grund für einen kostenfreien Rücktritt, und der Reiseveranstalter kann Stornokosten verlangen.
Steigende Treibstoffkosten werden Reisen wohl teurer machen. Die nachträgliche Preiserhöhung eines Flugtickets oder einer Pauschalreise ist jedoch nur dann zulässig, wenn diese Möglichkeit im Rahmen des Vertragsabschlusses vereinbart wurde.
Bei einer Pauschalreise muss der Reiseveranstalter die Preiserhöhung spätestens zwanzig Tage vor Reisestart mitteilen. Der Urlauber kann kostenfrei vom Vertrag zurücktreten, sollte sich die Reise um mehr als acht Prozent verteuern.
Links
Weitere Informationen
• Bundesgesundheitsministerium: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/infos-reisende/faq-tests-einreisende.html
• Auswärtiges Amt
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit
• Robert-Koch-Institut (RKI): https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Stand: 30.03.2022 07:39 Uhr