Die Rechtslage in Deutschland

Sterbebegleitung, Sterbehilfe, Beihilfe zur Selbsttötung

In Deutschland ist geschäftsmäßige Sterbehilfe verboten. Am 3. Dezember 2015 wurde ein Gesetz erlassen, welches die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt.
Angehörige oder andere, dem Suizidwilligen nahestehende Personen, die Hilfe zum erwünschten Suizid leisten, bleiben jedoch straffrei, ebenso wie Einzelfallentscheidungen von Ärzten, die Hilfe zum Suizid leisten. Jedoch bleibt umstritten bzw. nicht eindeutig definiert, ab wann genau Ärzte "geschäftsmäßig handeln".

Geschäftsmäßige Sterbehilfe ist verboten

Die geschäftsmäßige Hilfe bei der Selbsttötung steht in Deutschland unter Strafe. "Geschäftsmäßig" meint das auf Wiederholung angelegte, organisierte und gewinnorientierte Handeln von Vereinen und Einzelpersonen. Wer dennoch Hilfe zur Selbsttötung als Dienstleistung anbietet, dem drohen bis zu drei Jahre Gefängnis.

Aus dem Strafgesetzbuch:

§ 216 Tötung auf Verlangen
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

Themenabend "Selbstbestimmtes Sterben": Gesetzeslage

Recht auf Mittel zur Selbsttötung

Die Hand einer alten Dame
 | Bild: dpa

Im März 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht: Schwerkranke haben in "extremen Ausnahmesituationen" ein Recht auf Mittel zur Selbsttötung.
Schwerkranke Menschen hätten gemäß Grundgesetz das Recht zu entscheiden, wie und wann sie aus dem Leben scheiden wollen. Voraussetzung sei, dass der Patient "seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln kann" und es keine palliativmedizinischen Alternativen gebe. Dann dürfe Patienten der Zugang zu einem Betäubungsmittel, das eine würdige und schmerzlose Selbsttötung erlaubt, nicht verwehrt werden. Für die Freigabe der tödlichen Medikamente – zum Beispiel Natrium-Pentobarbital – verlangte das Gericht jedoch eine "besonders sorgfältige Überprüfung".

Patientenverfügung – warum?

Ein Stift liegt auf dem ausgefüllten Vordruck einer Patientenverfügung
 | Bild: picture-alliance / dpa

In einer Patientenverfügung kann jeder festlegen, welche Behandlung er im Falle einer schwerwiegenden Erkrankung wünscht, das kann beispielweise ein Behandlungsabbruch sein oder das Nicht-Einleiten einer noch möglichen, aber nicht gewollten Behandlung. Eine solche passive Sterbehilfe ist legal, selbst wenn damit aktives Tun (z. B. durch Abschalten von Maschinen) verbunden ist, sofern sie dem Willen des Patienten entspricht.
Eine eindeutige, möglichst detaillierte Patientenverfügung erleichtert es also den Angehörigen, den Willen des Patienten umzusetzen, wenn er es selbst nicht mehr kann, und schützt sie im Zweifelsfall auch.

Formen der Sterbehilfe

Aktive Sterbehilfe
Das gezielte Herbeiführung des Todes durch Handeln auf Grund eines tatsächlichen (Tötung auf Verlangen) oder mutmaßlichen Wunsches einer Person.
In Deutschland verboten.

Passive Stebehilfe
"Sterbenlassen": Das Zulassen eines Sterbeprozesses durch Verzicht oder Abbrechen lebensverlängernder Maßnahmen. Dazu gehört zum Beispiel das Abschalten von lebenserhaltenden Beatmungsgeräten und das Unterlassen von künstlicher Ernährung oder von Reanimationsversuchen.
In Deutschland legal, sofern eine Willensäußerung des Betroffenen oder gültige Patientenverfügung vorliegt.

Indirekte Sterbehilfe
Das Verabreichen von schmerzlindernden Medikamente, wobei als unvermeidbare Folge eine lebensverkürzende Wirkung des Mittels in Kauf genommen wird.
In Deutschland legal, sofern das Einverständnis des unheilbar Kranken vorliegt.

Beihilfe zur Selbsttötung
Suizid mit Hilfe einer Person, die ein Mittel (meist ein Medikament) zur Selbsttötung bereitstellt.
In Deutschland nicht strafbar, wenn der Betroffene das Mittel selbst und aus freiem Entschluss einnimmt und wenn sich die Beihilfe auf einen Einzelfall beschränkt.
(In der Schweiz ist Hilfe zur Selbsttötung nicht strafbar, sofern kein egoistisches Motiv vorliegt. Hier sind also auch Vereine wie Dignitas oder Exit zulässig, die ihren Mitgliedern aufgrund klarer Richtlinien Hilfestellung und Ärzte vermitteln, um bei der Selbsttötung zu assistieren.)