Ihre Rechte als Passagier: Fragen und Antworten

Anzeigetafel auf Flughafen
Wie lange muss man warten?

Flugreisende werden durch eine EU-Verordnung mit umfangreichen Rechten ausgestattet, wenn bei Ihrer Reise etwas schief geht. Dennoch versuchen die Airlines immer wieder, sich herauszureden, und verweisen auf angeblich nicht beherrschbare und unvorhersehbare Umstände.

Für welche Flüge gilt die Verordnung?

Die Ansprüche gelten für alle Flüge, die in der EU angetreten wurden oder von Fluggesellschaften angeboten werden, die ihren Sitz in der EU haben und in einem Mitgliedsstaat enden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Linien-, Charter- oder Billigflug handelt.

Für welche Fälle gelten die EU-Fluggastrechte?

Schon ab einer Verspätung von mehr als zwei Stunden können Passagiere Betreuungsleistungen (z.B. Getränke, Telefonate, Mahlzeit, u. U. Hotelübernachtung, Flughafentransfer) fordern. Ansonsten gelten die gleichen Regelungen wie bei Annullierung oder Überbuchung eines Fluges.

Anspruch auf Betreuungsleistungen bei Verspätung

  • Flüge bis 1.500 Kilometer ab zwei Stunden

  • Flüge 1.500 bis 3.500 Kilometer ab drei Stunden

  • Flüge über 3.500 Kilometer ab vier Stunden
Frau steht am Flughafenschalter
Fordern Sie Ihre Rechte ein! | Bild: Colourbox

Ab drei Stunden Verspätung kommen außerdem Entschädigungen in Betracht, wie sie für die Annullierung eines Fluges gelten. Ab fünf Stunden kann auch die Erstattung des Ticketpreises verlangt werden

Anspruch auf Ausgleichszahlung

(pro Person unabhängig vom gezahlten Flugpreis)

  • Flüge bis 1.500 Kilometer                                    250 €

  • Flüge 1.500 bis 3.500 Kilometer                          400 €

  • Flüge über 3.500 Kilometer                                 600 €

Übrigens: Entschädigungen müssen bar oder per Überweisung geleistet werden. Einen Gutschein müssen Sie nicht akzeptieren.

Wer durch die Verspätung oder Annullierung eines Fluges einen Schaden erleidet und nachweist, kann außerdem Schadenersatz verlangen (bis ca. 4.800 €). Die Ausgleichszahlung wird dann angerechnet.

Sind technische Probleme besondere Umstände?

Nicht beherrschbare, unvorhersehbare Umstände können plötzliche Wetterereignisse, Streiks des Flughafenpersonals oder Terrorwarnungen sein. Technische Probleme sind dagegen keine entlastenden außerordentlichen Umstände - auch dann nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat (Bundesgerichtshof (BGH, Urteil 12.11.2009, AZ.: Xa ZR 76/07).

Wer hilft bei der Durchsetzung von Ansprüchen?

Wer seine Forderungen vergeblich bei der Fluggesellschaft geltend gemacht hat, kann sich an eine Verbraucherzentrale wenden. Dort gibt es Musterbriefe, mit denen Sie die Ausgleichszahlungen einfordern können.

Die Schlichtungsstelle öffentlicher Personenverkehr söp e.V. kann bei Flugreisen bisher nur selten helfen, weil die meisten Fluggesellschaften eine Schlichtung durch die söp ablehnen.

Beim Luftfahrtbundesamt (LBA) kann man melden, wenn eine Airline sich weigert, die Ausgleichszahlung zu leisten. Dann leitet das LBA eventuell ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren ein. Die eigenen Ansprüche muss der Passagier dennoch selbst durchsetzen.

Linktipps zu Fluggastrechten

=> Alles über die Fluggastrechte mit Musterbriefen (VZ Baden-Württemberg)

=> Wiesbadener Tabelle zu Fluggastrechten

=> Informationen zu den Fluggastrechten vom Verbraucherinformationssystem Bayern