PLUSMINUS-Tipp: Fakten zur gesetzlichen Rente

Rentner auf Parkbank vor Münzen
Ob die Rente wohl ausreicht? | Bild: Colourbox

Dass man privat für die Altersvorsorge sparen soll, um damit die "Versorgungslücke" zu schließen, ist allgemein bekannt. Doch wie groß die Lücke wirklich sein wird, wissen die wenigsten. Neben dem Kaufkraftschwund, der sich nur schwer vorhersagen lässt, nagen an allen Einkünften im Alter Steuern und Sozialabgaben.

Die Renten werden besteuert

Bereits 2005 wurde die Rentenbesteuerung neu geregelt. Alle Rentner mussten nun die Hälfte ihrer gesetzlichen Rente versteuern. Der zu versteuernde Anteil neuer Renten steigt jährlich um 2 Prozent bis zum Jahr 2020, danach um ein Prozent bis zum Jahr 2040. Dann ist die Versteuerung der Renten zu 100 Prozent erreicht. Wer also 2013 in Rente geht, muss für 66 Prozent der Rente Steuern zahlen.

Der bei Rentenbeginn festgelegte Prozentsatz bleibt bis ans Lebensende bestehen. Nur Rentenerhöhungen sind später noch komplett steuerpflichtig. Langfristiges Ziel ist die volle Besteuerung der Renten, also zu 100 Prozent. Im Gegenzug steigen die Anteile der Rentenbeiträge, die von der Steuer abgesetzt werden können.


Jahr des RentenbeginnsSteuerpflichtiger Rentenanteil
Vor 2006 50 Prozent
2010 60 Prozent
2011 62 Prozent
2012 64 Prozent
2013 66 Prozent
2014 68 Prozent
2015 70 Prozent
2020 80 Prozent
Ab 2040 100 Prozent

Selbst wer keine weiteren Einkünfte hat und nur eine kleinere gesetzliche Rente bezieht, muss möglicherweise Steuern zahlen. Wenn beispielsweise jemand 2013 in Rente geht und mehr als rund 14.800 € brutto im Jahr (1.235 € brutto /Monat) bekommt, ist er schon steuerpflichtig. Bei früheren Rentenjahrgängen dürfen die Renteneinkünfte höher ausfallen, ehe sie versteuert werden müssen.

Steuersätze (Beispiele):

Zu versteuerndes EinkommenSteuersatz
bis 8.130 € steuerfrei
bis 13.469 € 1 bis 7,7 Prozent
13.470 € bis 52.881 € 7,7 bis 26,5 Prozent

Wer neben seiner gesetzlichen Rente Nebeneinkünfte - beispielsweise Mieteinnahmen, eine Betriebsrente oder eine Privatrente - bezieht, muss auf jeden Fall eine Steuererklärung abgeben. Ehepaare, bei denen noch ein Partner arbeitet, sind ebenfalls verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, da durch das Zusammenrechnen von Arbeitseinkünften und Rente das Altersgeld möglicherweise steuerpflichtig wird.

Rentner, die eine Steuererklärung abgeben müssen, haben jedoch wie alle Steuerzahler die Möglichkeit, bestimmte Ausgaben von der Steuer abzusetzen.

Zunächst gelten die pauschalen Freibeträge:

  • Werbungskosten     102 €

  • Sonderausgaben      36 €

Hinzu kommen die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen für Krankenkasse und Pflegeversicherung.

Steuermindernde Ausgaben

Außerdem sind beispielsweise die Ausgaben für eine angemeldete Haushaltshilfe, Pflegekräfte oder Handwerkerleistungen teilweise abzugsfähig. Diese gelten beim Finanzamt als haushaltnahe Dienstleistungen. Wer das ganze Jahr seine Belege für Arzneimittel, ärztlich verordnete Massagen, Kuren oder Heilmittel sammelt, kann diese ebenfalls steuermindernd geltend machen. An Spenden für gemeinnützige Organisationen beteiligt sich das Finanzamt auch, wenn Spendenquittungen vorgelegt werden.

Steuererklärung auch für Rentner

Rentnerin bei Steuererklärung
Was lassen die Steuern übrig? | Bild: Colourbox

Eine Steuererklärung müssen diejenigen abgeben, bei denen das Finanzamt Grund zur Annahme hat, dass sie steuerpflichtig sind. Eine Steuererklärung empfiehlt sich also spätestens, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Das gilt selbst für diejenigen, die weniger Einkommen haben als den steuerfreien Grundfreibetrag (für das Jahr 2013 8.130 € / 2014 8.354 € für Ledige, 16.260 €/ 16.708 € Ehepaare). Auf Verlangen muss das beim Finanzamt nachgewiesen werden.

Die Steuererklärung für eine gesetzliche Rente ist noch relativ einfach. Es gelten die pauschalen Freibeträge, die absetzbaren Vorsorgebeiträge und die genannten Abzugsmöglichkeiten. Setzt sich die Rente jedoch aus verschiedenen Einnahmen zusammen, beispielsweise neben der gesetzlichen Rente noch Mieteinnahmen und betrieblichen oder privaten Zusatzrenten, dann wird die Steuererklärung kompliziert. Jeder dieser Zusatzbausteine wird anders besteuert, mit anderen Freibeträgen. Es ist ratsam, sich zumindest bei der Steuererklärung für das erste Rentenjahr fachlichen Rat einzuholen.

Unerwartet hohe Sozialabgaben

Zweiter großer Posten, den man von den Renteneinkünften abziehen muss, sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Krankenversicherungsbeiträge

Die Beiträge zur Krankenversicherung berechnen sich nach dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5 Prozent. Der Rentenversicherungsträger steuert dazu 7,3 Prozent aus dem Rentenbetrag bei. Der verbleibende Versichertenanteil von 8,2 Prozent wird von der Rente abgezogen und vom Rentenversicherungsträger unmittelbar an den Gesundheitsfonds überwiesen.

Pflegeversicherungsbeiträge

Wer krankenversichert ist, ist auch gleichzeitig Mitglied der Pflegeversicherung. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt zurzeit 2,05 Prozent. Den Pflegeversicherungsbeitrag zahlt der Rentner allein. Versicherte, die keine Kinder erzogen und das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozent. Generell von der Beitragszuschlag-Pflicht ausgenommen sind jedoch alle, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind.

Höhere Abzüge bei Betriebsrenten

Rentner auf Münzen
Unerwartet kleine Renten trifft viele | Bild: Colourbox

Rund 17 Millionen deutsche Arbeitnehmer nutzen die Betriebsrente als Baustein für die Altersvorsorge. Dabei werden noch höhere Abzüge vorgenommen.

Rentner zahlen später auf ihre Betriebsrente bei der Sozialversicherung nicht nur den Arbeitnehmeranteil, sondern auch noch den Anteil, den sonst der Arbeitgeber zahlt. Das bedeutet, die Beträge werden voll belastet: 15,5 Prozent Krankenversicherung und 2,05 Prozent (bzw. 2,3 Prozent) Pflegeversicherung, also fast 18 Prozent. Das sind hohe Abzüge.

Eine Ausnahmeregelung gibt es aber: Ist die Betriebsrente so klein, dass sie unter 134,75 € im Monat liegt (Stand: Dezember 2013), muss sie nicht einbezogen werden. Das gilt auch, wenn es eine gesplittete Rente ist: Ein Teil vom Betrieb, ein Teil Später selbst erworben. Ist der betriebliche Teil kleiner als 134,75 €, ist die gesamte Betriebsrente abgabenfrei.

Freiwillig versicherte Rentner

Bei Rentnern, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen und somit freiwillig versichert sind, werden bei der Berechnung der Beiträge neben der Rente und den Versorgungsbezügen auch weitere Einkünfte, wie zum Beispiel Mieteinkünfte und Kapitalerträge, mit einbezogen.

Freiwillig versicherte Rentenbezieher tragen den Beitrag allein. Auf Antrag zahlt der Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 7,3 Prozent aus dem Betrag der gesetzlichen Rente.

Während für die Beitragsberechnung aus Renten und Versorgungsbezügen der allgemeine Beitragssatz von 15,5 Prozent gilt, werden andere Einkünfte, wie Miet- und Kapitaleinkünfte, mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14,9 Prozent angesetzt.

Auch hier gilt die so genannte Beitragsbemessungsgrenze: Von Einkünften oberhalb dieses Grenzbetrages, der 2013 bei monatlich 3.937,50 € liegt, werden keine Beiträge erhoben. Die Mindestbemessungsgrenze, aus der Beiträge berechnet werden, beträgt monatlich zurzeit 898,33 €.

So berechnen Sie Ihre Nettorente

Beispielrechnung: Bei einer gesetzlichen Bruttorente von 1.300 € werden je nach Renteneintrittsjahr bis zu 100 Prozent steuerpflichtig. Zieht man davon durchschnittlich 10,4 Prozent Sozialabgaben und 7,7 Prozent Steuern (auf 623 €) ab, kommt man auf 1.117 €. Rechnet man davon noch 15 Prozent für das abgesenkte Rentenniveau ab, kommt man auf magere 950 € netto.

Altersvorsorgebeiträge absetzen

Im Gegenzug zu der Besteuerung der Renten steigt jedes Jahr der steuerlich absetzbare Anteil der Beiträge zu den Rentenversicherungen. Im Jahr 2014 (für das Jahr 2013) sind 78 Prozent der Rentenbeiträge abzugsfähig. Jährlich erfolgt eine Steigerung um 2 Prozent, bis im Jahr 2025 100 Prozent erreicht sind. In der Summe können auf diese Weise bis zu etwa 24.000 € (48.000 € bei Verheirateten) als Vorsorgeaufwendungen in2014 abgesetzt werden. Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zählt bei den Jahressummen aber mit.

Unser Tipp: Wer durch diese Neuerungen Steuern zurückerstattet bekommt, sollte schauen, ob er damit Lücken in der privaten Altersvorsorge schließen kann. Denn Sie können davon ausgehen, dass die gesetzliche Rente später kaum ausreichen wird das Einkommensniveau zu halten und die Renten müssen versteuert werden.

Weitere Informationen

=> Altersvorsorge richtig planen, Verbraucherzentralen 2014 (Nachauflage erscheint 14. 1. 14)

=> Steuerberechnung für Rentner, Hilfe der Stiftung Warentest für die Steuerschätzung

=> Steuererklärung 2013/2014 für Rentner, Pensionäre

=> Ratgeber Gesetzliche Rente, Verbraucherzentralen 2011, 9,90 €

=> Merkblatt zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung (PDF), Deutsche Rentenversicherung