Bankenärger: Kennen Sie Ihre Rechte?

Geldinstitute berechnen den Kunden für viele Leistungen Gebühren. Doch nicht selten sind die Forderungen zu hoch oder gar nicht zulässig. Welche Rechte haben die Kunden? Das haben wir für sieben der häufigsten Streitpunkte zusammengefasst.
Gebühren für Ein- und Auszahlungen
Lange galt, dass für bare Ein- und Auszahlungen am Bankschalter - gebucht auf dem eigenen Konto - keine gesonderten Entgelte erhoben werden dürfen.
Eine Gesetzesänderung zu den sogenannten Zahlungsdiensten lässt nun aber in bestimmten Fällen solche Entgelte zu. Ein einschlägiges Urteil dazu ist jedoch noch nicht rechtskräftig (OLG Bamberg, Urteil vom 17. April 2013, Az: 3 U 229/12, nicht rechtskräftig).
Erhebt ein Geldinstitut eine pauschale Bankgebühr und zusätzlich Entgelte für einzelne Buchungsposten, so mussten bisher mindestens fünf Transaktionen pro Monat kostenlos bleiben. Nach der geänderten Rechtslage könnten auch hier Entgelte erhoben werden.
Entgelte für Folgen mangelnder Konto-Deckung
Lässt die Bank Überweisungen oder Schecks platzen beziehungsweise Abbuchungen zurückgehen, weil das Konto nicht gedeckt ist, handelt sie im eigenen Sicherheitsinteresse und darf dafür keine Entgelte in Rechnung stellen.
Kontenpfändung
Für den mit einer Kontopfändung verbundenen Aufwand dürfen keine Entgelte erhoben werden, weil es sich dabei um eine gesetzliche Verpflichtung handelt. Auch für ein Pfändungsschutzkonto dürfen keine zusätzlichen Gebühren verlangt werden. Die Bearbeitung von Überziehungen ist für den Kunden ebenfalls frei von zusätzlichen Kosten.
Kontoauflösung
Kunden können ihr Girokonto jederzeit kostenlos auflösen (mit entsprechender Vereinbarung auch innerhalb eines Monats). Ebenso darf für die fristgemäße Auflösung eines Sparbuchs oder eines Sparvertrages keine „Strafgebühr“ erhoben werden.
Kontoauszüge und Freistellungsaufträge
Kontoauszüge müssen Geldinstitute kostenlos zur Verfügung stellen. Kunden dürfen sich über ihre Kontobewegungen gebührenfrei auf dem Laufenden halten. Ob nun am Schalter oder am Auszugsdrucker – eine der angebotenen Möglichkeiten darf keine Zusatzkosten verursachen. Auch Freistellungsaufträge müssen kostenlos bearbeitet werden.
Bearbeitungsgebühren für Darlehensvertrag
Eröffnet die Bank selbst ein zusätzliches Konto, um darüber einen Kredit abzuwickeln, darf sie dafür kein besonderes Entgelt verlangen. Viele Geldinstitute berechnen immer noch Bearbeitungsentgelte beim Abschluss eines Darlehensvertrags, obwohl das schon einige Oberlandesgerichte für unzulässig erklärt haben. Kunden können versuchen, solche Gebühren zurück zu verlangen.
Vorzeitig abgelöste Darlehen
Die derzeit niedrigen Zinsen für Hypothekenkredite lassen viele darüber nachdenken, ihren Immobilienkredit vorzeitig abzulösen. Geldinstitute dürfen für ihre dadurch entgangenen Gewinne eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof dafür Grenzen gesetzt, die häufig überschritten werden. Überschreitungen um mehr als 1.000 Euro sind keine Seltenheit. Lassen Sie Ihre Vorfälligkeitsentschädigung bei einer Verbraucherzentrale nachrechnen! Auch wenn Sie schon bezahlt haben, kann sich eine Prüfung lohnen.
Wurden Sie bei Vertragsschluss nicht ausreichend über Ihr Widerrufsrecht belehrt, können Sie sogar möglicherweise aussteigen, ohne Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.
Linktipps:
=> Gebührendschungel: Unzulässige und zulässige Bankentgelte, VZ NRW
=> Langfristige Sparpläne: Zinsen kundenfreundlicher berechnen, Stiftung Warentest
=> Bearbeitungsentgelte bei Darlehen: Kreditwirtschaft weicht höchstrichterlicher Entscheidung aus
=> Vorfälligkeitsentschädigung: Oftmals Streit um korrekte Berechnung
=> Verbraucherzentrale Hamburg: Vorfälligkeitsentschädigung mit Rechenservice
Berechnungen und Beratung gibt es auch bei vielen weiteren Verbraucherzentralen
=> Analyse Vorfälligkeitsentschädigung, Stiftung Warentest, 70 Euro