SENDETERMIN Di., 18.07.23 | 05:30 Uhr | Das Erste

Service: Krank auf Reisen im Ausland

mit Rita Reichard, Verbraucherzentrale NRW

PlayMann steht mit gebrochenem Bein am Strand.
Service | Video verfügbar bis 18.07.2025 | Bild: WDR

Nicht jeder kann seinen wohlverdienten Urlaub auch genießen, viele werden ausgerechnet in den Ferien krank. "Leisure Sickness" (Freizeitkrankheit) nennen Forscher dieses Phänomen. Der Stress im Alltag verändert das Immunsystem und macht den Körper anfälliger für Infekte. In Stressphasen unterdrückt der Körper die Immunantwort, bis er die Möglichkeit dazu hat und das ist meistens im Urlaub. Besonders ärgerlich, wenn das bei Reisen im Ausland passiert, denn der Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenkasse gilt in Europa nur lückenhaft und im Rest der Welt oft gar nicht.

Krankenversicherungsschutz in der EU

Jeder, der in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist, ist das auch in den Ländern der Europäischen Union. Der Versicherungsschutz gilt auch für Island, Liechtenstein, Norwegen (Europäischer Wirtschaftsraum), die Schweiz, das Vereinigte Königreich und Nordirland.

Ebenfalls abgesichert sind Urlauber, die in Länder reisen, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Zum Beispiel Tunesien oder die Türkei. Die deutsche Krankenkasse erstattet nur den Teil der Kosten, den auch die Bewohner des jeweiligen Staates von der dortigen Krankenkasse erstattet bekommen.

Sollte der Arzt im Urlaubsland einen höheren Preis verlangen, zum Beispiel weil die gesetzlichen Leistungen in dem Urlaubsland gering sind und deshalb zusätzliche Privatleistungen erbracht werden, muss der Urlauber die Differenz selbst tragen. Gleiches gilt für den Eigenanteil der gesetzlichen Behandlung, der im jeweiligen Urlaubsland anfallen kann.

Beim Arzt oder in der Klinik müssen Patienten in der EU die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) und ihren Personalausweis vorlegen. Die EHIC befindet sich auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte. Vor Ort muss oft noch ein Formular ausgefüllt werden, das zur Behandlung im Ausland berechtigt.

Privat Krankenversicherte

Für privat Krankenversicherte gilt der Versicherungsschutz innerhalb Europas sowie in Island, Norwegen und Lichtenstein.

Ein Rücktransport nach Deutschland wird von der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nicht bezahlt. Sind hohe Zuzahlungen üblich, bleiben auch diese deutschen Patienten nicht erspart. Es gibt Fälle, in denen Patienten für einen Aufenthalt im Krankenhaus mehrere tausend Euro Vorkasse zahlen mussten, um überhaupt im Krankenhaus aufgenommen zu werden. Bei privat Krankenversicherten hängt es von dem jeweiligen Vertrag ab, ob der Rücktransport nach Deutschland versichert ist.

Krankenversicherungsschutz außerhalb der EU

Wer in Länder reist, mit denen Deutschland kein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat, beispielsweise in die USA oder nach Asien, ist als gesetzlich Versicherter ohne Krankenversicherungsschutz. Hier ist eine private Auslandskrankenversicherung ein absolutes Muss. Privat Krankenversicherte sollten in ihren Vertrag nachlesen, in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht. Häufig ist der Schutz zeitlich begrenzt. Versicherte im Basistarif genießen außerhalb Europas gar keinen Schutz. Sofern der Vertrag eine Beitragsrückerstattung vorsieht, kann schon allein aus diesem Grunde der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung ratsam sein.

Kosten einer Auslandsreisekrankenversicherung

Die Kosten für eine Auslandsreisekrankenversicherung sind gering (ab 10 Euro), der Nutzen und die Ersparnisse bei Krankheitsfällen dagegen oft sehr hoch. Generell unterscheiden sich die Anbieter von Auslandskrankenversicherungen in ihren Leistungen teilweise erheblich. Es lohnt sich, Angebote genau zu vergleichen. So zahlen einige Versicherungen zum Beispiel auch ein Krankenhaustagegeld oder die Unterbringungskosten für eine mitreisende Person des erkrankten/verletzten Urlaubers. Auch bei einem Krankenrücktransport sollten die Kosten für eine Begleitperson übernommen werden, sofern Paare oder Familien verreisen. Wichtig ist, dass in den Bedingungen der Krankenrücktransport bereits dann übernommen wird, wenn er "medizinisch sinnvoll und vertretbar" und nicht erst, wenn er "medizinisch notwendig" ist.

Das sollten Sie beachten, wenn Sie im Ausland krank werden

• Informieren Sie sowohl die eigene Krankenkasse wie auch die Auslandskrankenversicherung. Hier wird Ihnen auch geholfen, einen deutschsprachigen Arzt im Urlaubsland zu finden.
• Achten Sie darauf, dass die im Ausland ausgestellten Arztrechnungen folgende Daten enthalten: Rechnungsdatum, Name und Anschrift des Arztes bzw. der Klinik, Vor-, Nachname und Geburtsdatum der behandelten Person, die Diagnose und die einzelnen ärztlichen Leistungen und dass die Zahlung bestätigt wird.
• Rezepte müssen Name und Adresse des Ausstellers, die verordneten Medikamente, Preise, Quittungsvermerke und den Namen der behandelten Person aufweisen.
• Ist die Rechnung unvollständig, müssen Sie sich von Deutschland aus um eine Korrektur der Rechnungen kümmern und das kann schwierig werden.
• Fragen auch Sie vor der Behandlung nach den Kosten und achten Sie darauf, dass die Rechnungsbeträge nicht überhöht sind. Gegebenenfalls können Sie sich vor Ort erkundigen oder über die Hotline des Versicherers erfragen, ob die Kosten voll erstattet werden.

Unter der Notrufnummer 112 erreichen Sie die Rettungszentrale in allen EU-Ländern, dazu in Norwegen, Island, Liechtenstein, Montenegro, in der Schweiz und der Türkei. Bei Fragen erreichen Sie das Service-Telefon Ihrer Krankenkasse rund um die Uhr.

Bei der Vermittlung von Übersetzern oder zertifizierten Ärzten kann Ihnen auch das
Auswärtige Amt weiterhelfen: +49 3018-170.

Die Zentrale vermittelt Sie an die zuständigen Abteilungen. Laden Sie zur Sicherheit auch die Reise-App des Auswärtigen Amtes herunter.

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber

Das Bundesurlaubsgesetz regelt in § 9: Wer im Urlaub erkrankt, dessen Urlaub wird arbeitsrechtlich unterbrochen und die Krankheitstage werden dem Arbeitnehmer gutgeschrieben. Bedingung dafür ist allerdings ein entsprechendes ärztliches Zeugnis. Im Regelfall sollte dem Arbeitgeber noch aus dem Urlaub ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit zugehen.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ausgestellt werden. Die ausländische Arztbescheinigung muss zudem deutlich erkennen lassen, dass zwischen einer Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden wurde.

Die Krankheitstage dürfen allerdings nicht einfach an das bisher vorgesehene Urlaubsende angehängt werden. Eine Verlängerung ist nur einvernehmlich mit dem Arbeitgeber möglich. Ansonsten wird nach der Rückkehr über den Termin für den Resturlaub entschieden.

Weitere Informationen

• NDR, Krank auf Reisen im Ausland: Was tun?
https://www.ndr.de/ratgeber/gesundheit/Krank-auf-Reisen-im-Ausland-Was-tun,krankaufreisen100.html

• Verbraucherzentrale, Krank im Ausland – Arztbesuche und Klinikaufenthalte
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/krank-im-ausland-arztbesuche-und-klinikaufenthalte-10477

• Verbraucherzentrale, Auslandsreisekrankenversicherung
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/auslandsreisekrankenversicherung-darum-ist-sie-wichtig-13885

• Finanztip, Erkrankung im Urlaub
https://www.finanztip.de/arbeitsvertrag/erkrankung-im-urlaub/

• Zentrum für Reisemedizin, Gesundheitsinformationen für Ihre Reise
https://crm.de/aktuelles/

• Auswärtiges Amt, Reisemedizinische Hinweise nach Ländern
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-gesundheit

Stand: 27.12.2023 23:08 Uhr