Mi., 29.03.23 | 05:30 Uhr
Service: Rechtslage beim Gebrauchtwagenkauf
mit Kay P. Rodegra, Rechtsanwalt
Beim Neuwagenkauf kommt es bei vielen Marken derzeit zu Lieferschwierigkeiten, der Andrang auf dem Gebrauchtwagenmarkt ist daher groß. Doch wie ist man beim Gebrauchtwagenkauf auf der sicheren Seite? Lieber beim Händler kaufen oder von privaten Verkäufern?
Besichtigung
Um einen Wagen auf technische Mängel und mögliche Vorschäden zu überprüfen, sollte ein Gebrauchtwagentest bei einer Prüforganisation (TÜV, Dekra, Automobilclub u.a.) gemacht werden. Wer das Geld sparen will, sollte zumindest einen fachkundigen Begleiter mit zum Verkaufsgespräch nehmen, denn vier Augen sehen mehr als zwei. Stets auch eine Probefahrt machen. Für den Verkäufer heißt das, sich vor der Probefahrt Ausweis und Führerschein des potentiellen Käufers zeigen zu lassen und auf der Probefahrt mitzufahren.
Kaufvertrag
Es sollte ein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen werden, auch beim Verkauf zwischen Privatpersonen. Vorgefertigte Verträge gibt es online bei Automobilclubs, Versicherungen u.a.
Die wichtigsten Punkte, die der Vertrag beinhalten sollte:
- Vollständige Namen und Anschriften des Verkäufers und Käufers
- Marke des Fahrzeuges, Typ, Fahrgestellnummer, Baujahr, Erstzulassung, ggf. Kennzeichen
- Anzahl der Vorbesitzer, Kilometerangabe, TÜV-Termin, Umbauten, Vorschäden, bekannte Mängel, Zusatzausstattung, Scheckheft
- Regelung über die Ummeldung des Fahrzeuges
- Preis, Zahlungsvereinbarung, Fahrzeuggarantie und – soweit vorhanden – Prüfprotokoll
- Bescheinigung über die letzte Hauptuntersuchung
- Ort und Zeit der Übergabe des Fahrzeuges, der Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2) und Anzahl der Schlüssel
Haftung
Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gilt bei Mängeln eine Sachmängelhaftung, d.h. es besteht eine gesetzliche Gewährleistung. Der Verkäufer haftet zwei Jahre für Mängel am Fahrzeug, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden.
Für Verträge seit dem 1. Januar 2022 gilt insoweit: Wenn ein Mangel in den ersten zwölf Monaten festgestellt wird, greift die Vermutung, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Der Verkäufer muss diese Vermutung widerlegen, um aus der Haftung rauszukommen. Nach zwölf Monaten dreht sich die Beweislast um und der Käufer muss beweisen, dass der Mangel am Fahrzeug von Anfang an vorlag.
Wird das Fahrzeug von privat gekauft, kann die Haftung vollständig ausgeschlossen werden. Das muss im Kaufvertrag aber extra vereinbart werden.
Beim Kauf von einem gewerblichen Verkäufer kann die Haftung nicht ausgeschlossen werden. Allerdings ist es für den Verkäufer zulässig, die Haftung vertraglich zu verkürzen. Eine Reduzierung auf ein Jahr ist möglich, muss aber ausdrücklich vereinbart werden.
Hat ein privater Verkäufer die Haftung ausgeschlossen, muss er bei Mängeln nur haften, wenn er diese arglistig verschwiegen hat (z.B. Unfallschaden) oder bewusst falsche Angaben gemacht hat.
Garantie
Garantie Gibt der Verkäufer eine Garantie, ist das ein zusätzlicher Schutz für den Käufer. Sie besteht neben der gesetzlichen Gewährleistung. Die Garantie springt z.B. bei Mängeln am Fahrzeug ein, die erst nach Übergabe des Fahrzeuges oder nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungszeit entstehen. Wie lange und unter welcher Voraussetzungen die Garantie gilt, regeln die Garantiebedingungen.
Links
Weitere Informationen
• ADAC, Gebrauchtwagenkauf
https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/auto-kaufen-verkaufen/gebrauchtwagenkauf/
• Verbraucherzentrale, Gewährleistung und Schadenersatz
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/alles-zu-gewaehrleistung-und-schadenersatz-5057
Stand: 29.03.2023 07:39 Uhr
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