SENDETERMIN Mo., 13.02.23 | 05:30 Uhr

Service: Krankmeldung

mit Kay P. Rodegra, Rechtsanwalt

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Service: Krankmeldung | Video verfügbar bis 13.02.2025 | Bild: WDR

Die Erkältungswelle hat uns immer noch fest im Griff. Dazu kommen auch immer wieder Fälle einer Corona-Infektion. Überall Nase putzen, husten und schniefen. Entsprechend viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer melden sich auch wieder krank. Bei einer Krankmeldung gibt es allerdings arbeitsrechtlich einiges zu beachten, damit es keine Probleme mit Arbeitgebern gibt. Hinzu kommt seit Januar der Wegfall des berühmt berüchtigten gelben Scheins und die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Krankmeldung

Erkrankte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitgeber sofort, d. h. am ersten Tag vor bzw. sofort zum Arbeitsbeginn darüber informieren, dass sie krankheitsbedingt zu Hause bleiben. Ebenfalls muss mitgeteilt werden, wie lange die Erkrankung voraussichtlich dauern wird.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Von der eigentlichen Krankmeldung ist der Nachweis über die Erkrankung zu unterscheiden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, muss dem Arbeitgeber eine sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden, d. h. ein Arztbesuch ist notwendig. Der Arbeitgeber kann die Vorlage der Bescheinigung auch früher verlangen. Seit dem 01.01.2023 ist diese Krankschreibung für gesetzlich Versicherte digital. Der Arbeitgeber ruft die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann elektronisch bei der Krankenkasse ab.

Gehalt wird weitergezahlt

Erkrankte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen auch während der Zeit der Erkrankung weiterhin Gehalt. Das regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Das Gehalt wird für einen Zeitraum von sechs Wochen weitergezahlt. Dauert die Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitraum hinaus, dann springt die gesetzliche Krankenkasse ein und leistet Krankengeld.

Kündigung aufgrund einer Erkrankung

Keine Arbeitnehmerin und kein Arbeitnehmer muss Angst haben, dass ihr oder ihm krankheitsbedingt gekündigt werden kann, wenn er/sie wegen einer Erkältung, einer Magenverstimmung oder eines Armbruchs zu Hause bleibt. Fällt ein Arbeitnehmer aber wegen Krankheit immer wieder aus, kann der Arbeitgeber in besonderen Fällen eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen. Ein solcher Extremfall liegt vor, wenn es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, ein Arbeitnehmer wegen regelmäßiger Erkrankungen weiter zu beschäftigen. Das gilt auch, wenn es zu einer Langzeiterkrankung kommt und eine Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht zu erwarten ist. In solchen Fällen muss aber überprüft werden, ob eine anderweitige Beschäftigung im Betrieb möglich ist.

Krank im Urlaub

Erkrankt der/die Arbeitnehmer/in im Urlaub, dann sollte er/sie ebenfalls sofort den Arbeitgeber informieren und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Eine Regelung im Bundesurlaubsgesetz (§ 9 BurlG) sieht vor, dass die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden.

Weitere Informationen

• WDR, Die digitale Krankmeldung
https://www1.wdr.de/nachrichten/digital-krankschreibung-elektronisch-100.html

• WDR, Krankschreibung per Telefon
https://www1.wdr.de/nachrichten/themen/coronavirus/krankschreibung-per-telefon-moeglich-100.html

• Verbraucherzentrale Bundesverband, Digitale Krankschreibung
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/digitale-krankschreibung-elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-65488

• MDR, Ratgeber Recht: Krankmeldung und Arbeitsrecht
https://www.mdr.de/ratgeber/recht/was-bei-krankschreibung-erlaubt-ist-102.html

Stand: 01.12.2023 14:42 Uhr