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Service: Pflichten bei Schnee und Eis

mit Kay P. Rodegra, Rechtsanwalt

PlayWarnschild "Eisschlag"
Service: Pflichten bei Schnee und Eis | Video verfügbar bis 17.01.2026 | Bild: WDR

Schnee und Eis sind keine Entschuldigung für Verspätungen. Das pünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz ist die Pflicht des Arbeitnehmers, er trägt das zeitliche Wegerisiko. Wer aufgrund von Witterungsbedingungen zu spät kommt, muss sich sofort beim Arbeitgeber melden und auf die Verspätung hinweisen, sonst droht eine Abmahnung.

Herrschen über Tage hinweg Eis- und Schneeglätte, muss sich der Arbeitnehmer darauf einstellen und entsprechend früher aufbrechen. Das gilt auch, wenn besorgte Eltern ihre Kinder auf dem Schulweg begleiten wollen.

Der Arbeitgeber muss die ausgefallene Arbeitszeit nicht vergüten; er kann mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass die Zeit nachzuarbeiten ist. Wer auf dem Weg zum Arbeitsplatz oder zurück nach Hause verunglückt, erleidet einen Wegeunfall, der als Arbeitsunfall über die gesetzliche Unfall-versicherung versichert ist.

Räum- und Streupflicht

Städte und Gemeinden müssen dafür Sorge tragen, dass Gehwege sicher sind. Diese Pflicht wird zumeist auf die Grundstückseigentümer übertragen. Diese müssen den Bürgersteig vor ihrem Haus für Fußgänger sicher machen, bei Eis und Schnee gilt eine Räum- und Streupflicht. Werktags muss zumeist von 7 bis 20 Uhr der Fußweg geräumt und gestreut werden. Vermieter haben die Möglichkeit, diese Pflicht auf die Mieter zu übertragen. Wer seinen Pflichten nicht nachkommt, haftet dafür, wenn ein Passant ausrutscht und aufgrund der Missachtung der Räum-und Streupflicht zu Schaden kommt.

Der Zug kommt nicht

Extreme winterliche Verhältnisse führen nicht selten dazu, dass es bei der Bahn zu großen Verspätungen oder Zugausfällen kommt. Platzt durch einen ausgefallenen Zug ein Geschäftstermin, wird ein Flug oder Konzert verpasst, muss die Bahn den Schaden nicht ersetzen. Wer aber bei Zugausfällen oder großen Verspätungen nicht mehr mitfahren will, bekommt seinen Ticketpreis erstattet. Bei Verspätungen ab einer Verspätung von 60 Minuten kann der Fahrpreis um 25 Prozent gemindert werden, ab 120 Minuten um 50 Prozent. Bei Zeitfahrkarten gibt es je nach Art der Zeitkarte eine Entschädigung zwischen 1,50 Euro und 15 Euro. Ab einer Stunde Verspätung muss die Bahn auch kostenfrei Getränke und Snacks zur Verfügung stellen.

Der Flieger hebt nicht ab

Führen Schneefall und ein Sturm dazu, dass es zu einer großen Verspätung im Flugverkehr kommt, bieten die Fluggastrechte der EU Hilfe. Diese Rechte gelten für alle Flüge ab einem Flughafen innerhalb der EU und für Flüge mit einer EU-Fluggesellschaft aus einem Drittstaat in die EU (z.B. aus den USA oder Australien nach Deutschland).

Auf der Kurzstrecke (bis 1.500 Kilometer) muss die Airline ab zwei Stunden Wartezeit kostenfreie Betreuungsleistungen, z.B. Getränke und Verpflegung, bereitstellen; auf der Mittelstrecke (alle Flüge innerhalb der EU und andere Flüge bis 3.500 Kilometer) ab drei Stunden und auf der Langstrecke (über 3.500 Kilometer) ab vier Stunden.

Wird aufgrund der Verspätung oder Flugannullierung eine Übernachtung notwendig, muss die Airline kostenfrei ein Hotelzimmer und den Transfer dorthin tragen. Bei Annullierungen und großen Verspätungen haben Passagiere in vielen Fällen einen Anspruch auf eine sogenannte Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro (je nach Flugstrecke). Ist jedoch allein das Wetter dafür verantwortlich, hat der Passagier keinen Anspruch auf diese Ausgleichszahlung

Das Auto winterfest machen und sicher unterwegs sein

Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen unterwegs ist, muss mit Winterreifen fahren. Wer ohne erwischt wird, zahlt 60 Euro und bekommt einen Punkt in Flensburg. Behindert man andere, werden schon 80 Euro fällig. Wichtig: Das gilt auch, wenn man nicht mit dem eigenen Auto unterwegs ist, sondern mit einem Mietwagen oder einem Auto von einem Freund oder Kollegen.

Auch vereiste Scheiben müssen ausreichend frei gekratzt werden. Das gilt für alle Scheiben. Wer nur mit einem Guckloch unterwegs ist, wird mit einem Verwarnungsgeld bestraft.

Bei schlechten Sichtverhältnissen durch Schnee, Regen oder Nebel muss auch am Tag das Abblendlicht eingeschaltet werden. Wer ohne Licht fährt, zahlt innerorts 25 Euro, außerhalb geschlossener Ortschaften werden 60 Euro fällig und es gibt zusätzlich einen Punkt in Flensburg.

Wer seinen Motor bei Eiseskälte im Stand unnötig lange warmlaufen lässt, stört nicht nur seine Nachbarn und belastet die Umwelt, sondern riskiert auch ein Verwarnungsgeld von 10 Euro.

Weitere Informationen

• Fahrgastrechte bei der Bahn
https://www.bahn.de/p/view/service/auskunft/fahrgastrechte/uebersicht.shtml

• Fluggastrechte
http://www.lba.de/DE/ZentraleDienste/Fluggastrechte/Fluggastrechte_node.html

Stand: 17.01.2024 13:23 Uhr

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