SENDETERMIN Mo., 27.02.23 | 05:30 Uhr

Service: Rechtslage bei Streiks

mit Kay P. Rodegra, Rechtsanwalt

PlayWarnstreik
Service: Rechtslage bei Streiks | Video verfügbar bis 27.02.2025 | Bild: WDR

Die zweite Tarifverhandlung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist ergebnislos beendet worden. Ver.di kündigt bereits neue Streiks an, so dass es auf Flughäfen, in Kitas, im öffentlichen Nahverkehr und in anderen Bereichen wieder zu Arbeitsniederlegungen kommen wird. Im Tarifkonflikt bei der Deutschen Post läuft bereits eine Urabstimmung über einen unbefristeten Streik

Kitastreik

Für berufstätige Eltern stellt es eine große organisatorische Herausforderung dar, wenn die Kita plötzlich geschlossen bleibt. Da die möglichen Streiks bereits im Vorfeld angekündigt werden, sollte frühzeitig mit dem Arbeitgeber eine Lösung für den Fall gefunden werden, dass keine andere Aufsichtsperson für den Nachwuchs zur Verfügung steht. Beispielsweise könnte Homeoffice oder Urlaub vereinbart werden.
Sein Kind mit zum Arbeitsplatz zu bringen, ist nur in Ausnahmefällen möglich und bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.

Kommt der Streik unangekündigt und ist eine alternative Betreuung für das Kleinkind nicht zu organisieren, kann ein Elternteil zu Hause bleiben und ist dann entschuldigt. Natürlich muss der Arbeitgeber über das Fernbleiben und den Grund sofort, d.h. vor Arbeitsbeginn, informiert werden. Der Arbeitnehmer behält in einem solchen Fall sogar Anspruch auf Lohnfortzahlung, soweit diese gesetzliche Regelung im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen wurde.

Arbeitsweg

Kommt es streikbedingt zu Ausfällen im öffentlichen Nahverkehr muss der Arbeitnehmer – sollte er zu spät zur Arbeit kommen – umgehend seinen Arbeitgeber informieren. Ist der Streik vorher angekündigt, muss sich der Arbeitnehmer darauf einstellen und seine Fahrt zum Arbeitsplatz anders organisieren, um pünktlich zu erscheinen.

Flugprobleme

Kommt es wegen Streiks an den Flughäfen zu Flugannullierungen oder großen Verspätungen, greifen die EU-Fluggastrechte, d.h. die Fluggesellschaft muss dem Passagier umfangreiche kostenfreie Hilfeleistungen geben

Fällt ein Flug aus, ist die Airline verpflichtet, eine anderweitige Beförderung zu organisieren. Sind längere Wartezeiten zu beklagen, hat der Passagier Anspruch auf kostenfreie Verpflegungsleistungen und – sollte die Wartezeit über Nacht dauern – auf ein Hotelzimmer inklusive Transfer.

Passagiere haben neben den kostenfreien Betreuungsleistungen bei großen Verspätungen oder Annullierungen zusätzlich gegen die Fluggesellschaft auch einen Anspruch auf eine sogenannte Ausgleichszahlung (Entschädigung zwischen 250 - 600 €).

Ganz anders sieht es jedoch aus, wenn sich die Fluggesellschaft auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände berufen kann. Der Streik des Sicherheitspersonals am Flughafen oder auch bei der Flughafenfeuerwehr kommt nicht aus dem Risikobereich der Airline, so das kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und daher keine zusätzliche Entschädigung bezahlt werden muss. Wer mit einem Reiseveranstalter unterwegs ist, sollte sich bei Problemen umgehend mit seinem Reiseveranstalter in Verbindung setzen, um bei einer Flugannullierung eine Ersatzbeförderung zu organisieren.

Post

Sollte es wieder einen Streik bei der Post geben, werden erneut Millionen Briefe später ankommen. Bei einem normalen Postversand hat der Kunde keinen Anspruch darauf, dass ein Brief innerhalb einer bestimmten Frist beim Empfänger ankommt. Muss mit einem Schreiben eine Frist eingehalten werden (z.B. Kündigung eines Vertrages), liegt das Risiko der fristgerechten Zustellung beim Absender. In diesen Fällen ist es bei drohenden Streiks besser, auf andere Möglichkeiten auszuweichen, wie z.B. direkte Übergabe oder Zustellung durch einen Boten.
Ist für die Kündigung bestimmter Verträge nur die Textform erforderlich (z.B. Mobilfunkanbieter, Fitnessstudio), kann auch per E-Mail gekündigt werden. Dann jedoch ist eine Empfangsbestätigung notwendig, um den Eingang der Kündigung beim Empfänger nachweisen zu können.

Weitere Informationen

• Luftfahrt-Bundesamt (LBA): Fluggastrechte
https://www.lba.de/DE/Fluggastrechte/Fluggastrechte_node.html

• Verbraucherzentrale: Wenn die Airline streikt
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/reise-mobilitaet/unterwegs-sein/streik-bei-der-airline-oder-am-flughafen-was-tun-als-passagier-29684

• Verbraucherzentrale: Veträge – Was tun, wenn die die Pist nicht ankommt
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/was-kann-ich-tun-wenn-die-post-nicht-ankommt-81748

Stand: 27.02.2023 08:16 Uhr

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